Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2009/217@2009-03-11/de
Inhalt
- Präambel
- ANNEX
- ANHANG I VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE IN DEN KOMMERZIELLEN FANGSTATISTIKEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK GENANNT WERDEN
- ANHANG II STATISTISCHE FISCHEREIGEBIETE DES NORDWESTATLANTIKS, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND
- Statistische Fischereigebiete des Nordwestatlantiks
- ANHANG III BESCHREIBUNG DER NAFO-UNTERZONEN UND ABTEILUNGEN, DIE FÜR DIE FISCHEREISTATISTIK UND FÜR BESTIMMUNGEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK VERWENDET WERDEN
- Unterzone 0
- Unterzone 1
- Unterzone 2
- Unterzone 3
- Unterzone 4
- Unterzone 5
- Unterzone 6
- ANHANG IV DEFINITIONEN UND CODES FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN
- A.
- B.
- Kategorie A
- Kategorie B
- Kategorie C
- C.
- D.
- ANHANG V FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRÄGERN
- A.
- B.
- a)
- b)
- c)
- d)
- e)
- ANHANG VI FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF MAGNETTRAEGERN
- A.
- a)
- b)
- B.
- ANHANG VII Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
- ANHANG VIII Entsprechungstabelle
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben, wurde mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung vorzunehmen.
(2) Nach dem durch die Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates genehmigten Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik, mit dem die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) errichtet worden ist, hat die Gemeinschaft dem Wissenschaftlichen Rat der NAFO alle verfügbaren statistischen und wissenschaftlichen Informationen zu liefern, die dieser im Rahmen seiner Arbeit wünscht.
(3) Termingerecht übermittelte Statistiken über die Fänge und die Fangtätigkeiten werden vom Wissenschaftlichen Rat der NAFO als erheblich für die Durchführung seiner Arbeit, nämlich die Beurteilung des Zustands der Fischbestände im Nordwestatlantik, angesehen.
(4) Mehrere Mitgliedstaaten haben darum gebeten, Daten in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger als den in Anhang V (entspricht den Statlant-Fragebögen) vorgesehenen übermitteln zu dürfen.
(5) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden.
(6) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Listen der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen dieser Gebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind oder unter seiner Flagge fahren; dabei ist die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften einzuhalten. Die Daten über die Fangmenge umfassen alle angelandeten oder auf See umgeladenen Fischereierzeugnisse in jeglicher Form, schließen jedoch Mengen aus, die nach dem Fang ins Meer zurückgeworfen, an Bord verbraucht oder als Köder verwendet werden. Aquakulturprodukte sind ausgeschlossen. Die Daten sind in auf die nächste Tonne gerundeten Tonnen Lebendgewichtäquivalent dieser Anlandungen oder Umladungen anzugeben.
Artikel 2
(1) Zwei Arten von Daten sind zu übermitteln:
a) das jährliche Fanggewicht in Tonnen Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen für die verschiedenen in Anhang I genannten Arten in jedem der in Anhang II aufgeführten und in Anhang III definierten statistischen Fischereigebiete des Nordwestatlantiks;
b) die in Buchstabe a genannten Fangmengen und die entsprechende Fischereitätigkeit, untergliedert nach Kalendermonat des Fangs, Fischfanggerät, Fahrzeuggröße und hauptsächlich gewünschter Fischart.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben sind bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten können vorläufige Daten sein. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Angaben sind bis zum 31. August des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen; diese Daten sind endgültige Daten. Sofern es sich bei den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Angaben um vorläufige Daten handelt, sind diese deutlich als solche zu kennzeichnen. Für Kombinationen von Fischarten und Fischereigebieten, für die keine Fänge im Bezugsjahr verzeichnet wurden, brauchen keine Angaben gemacht werden. Hat der betreffende Mitgliedstaat in dem vorangegangenen Kalenderjahr im Nordwestatlantik keinen Fischfang betrieben, so setzt er die Kommission bis zum 31. Mai des folgenden Jahres davon in Kenntnis.
(3) Die für die Vorlage der Daten über die Fischereitätigkeit, Fischfanggerät, Fangbetriebsart und Fahrzeuggröße zu verwendenden Definitionen und Codes sind in Anhang IV aufgeführt.
(4) Die Kommission kann die Liste der Arten und der statistischen Fischereigebiete, die Beschreibungen der Fischereigebiete sowie die Maßgrößen, Codes und Definitionen, die für die Fischereitätigkeit, die Fischfanggeräte, die Fahrzeuggrößen und die Fangbetriebsarten zu verwenden sind, ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 3
Sofern in den Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes bestimmt ist, ist es den Mitgliedstaaten gestattet, zur Ableitung von Fangdaten für diejenigen Teile der Fischereiflotte, bei denen eine vollständige Erhebung der Daten mit übermäßigem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, Stichprobenverfahren anzuwenden. Genaue Angaben über diese Stichprobenverfahren und über den Anteil der mit diesen Verfahren abgeleiteten Daten an den Gesamtdaten sind von dem jeweiligen Mitgliedstaat in den gemäß Artikel 7 Absatz 1 vorzulegenden Bericht aufzunehmen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten kommen ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Kommission gegenüber nach, indem sie die Daten in dem in Anhang V beschriebenen Format vorlegen. Die Mitgliedstaaten können Daten in dem in Anhang VI beschriebenen Format vorlegen. Mit vorheriger Genehmigung der Kommission können die Mitgliedstaaten die Angaben auch in einem anderen Format oder auf einem anderen Datenträger vorlegen.
Artikel 5
Möglichst binnen 24 Stunden nach Eingang der Meldung leitet die Kommission die hierin enthaltenen Angaben an den Exekutivsekretär der NAFO weiter.
Artikel 6
(1) Die Kommission wird vom durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss, nachstehend Ausschuss genannt, unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 7
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 28. Juli 1994 einen ausführlichen Bericht, aus dem hervorgeht, wie die Fangdaten und die Fischereitätigkeit zustande gekommen sind; außerdem geben sie an, wie repräsentativ und zuverlässig diese Daten sind. Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Zusammenfassung dieser Berichte.
(2) Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission innerhalb von drei Monaten von allen Änderungen an den gemäß Absatz 1 gelieferten Angaben in Kenntnis.
(3) Die in Absatz 1 genannten Berichte zur Methodik, Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Daten sowie andere relevante Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung werden einmal jährlich von der zuständigen Arbeitsgruppe des Ausschusses geprüft.
Artikel 8
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 wird aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 11. März 2009. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident H.-G. Pöttering Im Namen des Rates Der Präsident A. Vondra
ANNEX
ANHANG I VERZEICHNIS DER ARTEN, DIE IN DEN KOMMERZIELLEN FANGSTATISTIKEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK GENANNT WERDEN
Die Mitgliedstaaten müssen die nominalen Fangmengen zu den mit einem Sternchen (*) markierten Arten melden. Die Meldung der nominalen Fangmengen für die übrigen Arten ist freiwillig, soweit sie die Identifizierung der einzelnen Arten betrifft. Werden jedoch keine Daten für einzelne Arten gemeldet, so ist die Gesamtmenge als Angabe zu einer der aggregierten Kategorien erforderlich. Die Mitgliedstaaten können auch Angaben zu Arten liefern, die nicht aufgeführt sind, vorausgesetzt, diese Arten sind klar definiert. Anmerkung: n.n.b. ist die Abkürzung für nicht näher bestimmt. Deutsche Bezeichnung Alpha-3-Fischcode Wissenschaftliche Bezeichnung Englische Bezeichnung GRUNDFISCHE Dorsch, Kabeljau COD (*) Gadus morhua Atlantic cod Schellfisch HAD (*) Melanogrammus aeglefinus Haddock Rotbarsche n.n.b. RED (*) Sebastes spp. Atlantic redfishes n.e.i. Nordamerikanischer Seehecht HKS (*) Merluccius bilinearis Silver hake Roter Gabeldorsch HKR (*) Urophycis chuss Red hake Seelachs POK (*) Pollachius virens Saithe (= pollock) Goldbarsch REG (*) Sebastes marinus Golden redfish Tiefenbarsch REB (*) Sebastes mentella Beaked redfish Raue Scharbe PLA (*) Hippoglossoides platessoides American plaice (L. R. dab) Rotzunge, Hundszunge WIT Glyptocephalus cynoglossus Witch flounder Gelbschwanzflunder YEL (*) Limanda ferruginea Yellowtail flounder Schwarzer Heilbutt GHL (*) Reinhardtius hippoglossoides Greenland halibut Atlantischer Heilbutt HAL (*) Hippoglossus hippoglossus Atlantic halibut Amerikanische Winterflunder FLW (*) Pseudopleuronectes americanus Winter flounder Sommerflunder FLS (*) Paralichthys dentatus Summer flounder Sandbutt FLD (*) Scophthalmus aquosus Windowpane flounder Plattfische n.n.b. FLX Pleuronectiformes Flatfishes n.e.i. Amerikanischer Seeteufel ANG (*) Lophius americanus American angler Nordamerikanische Knurrhähne SRA Prionotus spp. Atlantic searobins Atlantischer Tomcod TOM Microgadus tomcod Atlantic tomcod Blauhecht ANT Antimora rostrata Blue antimora Blauer Wittling WHB Micromesistius poutassou Blue whiting (= poutassou) Amerikanischer Lippfisch CUN Tautogolabrus adspersus Cunner Brosme, Lumb USK Brosme brosme Cusk (= tusk) Grönland-Dorsch GRC Gadus ogac Greenland cod Blauleng BLI Molva dypterygia Blue ling Leng LIN (*) Molva molva Ling Seehase LUM (*) Cyclopterus lumpus Lumpfish (= lumpsucker) Königs-Umberfisch KGF Menticirrhus saxatilis Northern kingfish Nördlicher Kugelfisch PUF Sphoeroides maculatus Northern puffer Wolfsfische n.n.b. ELZ Lycodes spp. Eelpouts n.e.i. Nordamerikanische Aalmutter OPT Zoarces americanus Ocean pout Polardorsch POC Boreogadus saida Polar cod Rundnasen-Grenadierfisch RNG Coryphaenoides rupestris Roundnose grenadier Nordatlantik-Grenadier RHG Macrourus berglax Roughhead grenadier Sandaale n.n.b. SAN Ammodytes spp. Sandeels (= sand lances) Seeskorpione n.n.b. SCU Myoxocephalus spp. Sculpins n.e.i. Nordamerikanische Brasse SCP Stenotomus chrysops Scup Tautog TAU Tautoga onitis Tautog Blauer Ziegelbarsch TIL Lopholatilus chamaeleonticeps Tilefish Weißer Gabeldorsch HKW (*) Urophycis tenuis White hake Seewölfe n.n.b. CAT (*) Anarhichas spp. Wolf-fishes n.e.i. Gestreifter Katfisch oder Seewolf CAA (*) Anarhichas lupus Atlantic wolf-fish Gefleckter Katfisch oder Seewolf CAS (*) Anarhichas minor Spotted wolf-fish Grundfische n.n.b. GRO Osteichthyes Groundfishes n.e.i. PELAGISCHE FISCHE Atlantischer Hering HER (*) Clupea harengus Atlantic herring Europäische Makrele MAC (*) Scomber scombrus Atlantic mackerel Amerikanischer Butterfisch BUT Peprilus triacanthus Atlantic butterfish Nordwestatlantischer Menhaden MHA (*) Brevoortia tyrannus Atlantic menhaden Makrelenhecht SAU Scomberesox saurus Atlantic saury Nordwestatlantische Sardelle ANB Anchoa mitchilli Bay anchovy Blaufisch BLU Pomatomus saltatrix Bluefish Pferde-Stachelmakrele CVJ Caranx hippos Crevalle Jack Fregattmakrele FRI Auxis thazard Frigate tuna Königsmakrele KGM Scomberomorus cavalla King mackerel Gefleckte Königsmakrele SSM (*) Scomberomorus maculatus Atlantic Spanish mackerel Indopazifischer Segelfisch SAI Istiophorus albicans Sailfish Weißer Marlin WHM Tetrapturus albidus White marlin Blauer Marlin BUM Makaira nigricans Blue marlin Schwertfisch SWO Xiphias gladius Swordfish Weißer Thun ALB Thunnus alalunga Albacore tuna Pelamide BON Sarda sarda Atlantic bonito Falscher Bonito LTA Euthynnus alletteratus Little tunny Großaugenthun BET Thunnus obesus Bigeye tuna Roter Thun BFT Thunnus thynnus Northern bluefish tuna Echter Bonito SKJ Katsuwonus pelamis Skipjack tuna Gelbflossenthun YFT Thunnus albacares Yellowfin tuna Thunfische n.n.b. TUN Thunnini Tunas n.e.i. Pelagische Fische n.n.b. PEL Osteichthyes Pelagic fishes n.e.i. SONSTIGE FISCHE Nordamerikanischer Flusshering ALE Alosa pseudoharengus Alewife Seriola n.n.b. AMX Seriola spp. Amberjacks n.e.i. Amerikanischer Meeraal COA Conger oceanicus American conger Amerikanischer Aal ELA Anguilla rostrata American eel Amerikanischer Maifisch SHA Alosa sapidissima American shad Glasauge, Goldlachse n.n.b. ARG Argentina spp. Argentines n.e.i. Atlantischer Umberfisch CKA Micropogonias undulatus Atlantic croaker Atlantischer Hornhecht NFA Strongylura marina Atlantic needlefish Atlantischer Fadenhering THA Opisthonema oglinum Atlantic thread herring Glattkopf ALC Alepocephalus bairdii Baird's slickhead Trommelfisch BDM Pogonias cromis Black drum Schwarzer Sägebarsch BSB Centropristis striata Black sea bass Kanadische Alse BBH Alosa aestivalis Blueback herring Lodde CAP (*) Mallotus villosus Capelin Saiblinge n.n.b. CHR Salvelinus spp. Char n.e.i. Königsbarsch CBA Rachycentron canadum Cobia Gemeiner Pampano POM Trachinotus carolinus Common (= Florida) pompano Fadenflossige Alse SHG Dorosoma cepedianum Gizzard shad Süßlippen n.n.b. GRX Haemulidae Grunts n.e.i. Westatlantische Alse SHH Alosa mediocris Hickory shad Laternenfische LAX Notoscopelus spp. Lanternfish Meeräschen n.n.b. MUL Mugilidae Mullets n.e.i. Amerikanischer Butterfisch HVF Peprilus alepidotus North Atlantic harvestfish Gelbflossen-Süßlippe PIG Orthopristis chrysoptera Pigfish Regenbogen-Stint SMR Osmerus mordax Rainbow smelt Augenfleck-Umberfisch RDM Sciaenops ocellatus Red drum Gewöhnliche Sackbrasse RPG Pagrus pagrus Red porgy Raue Bastardmakrele RSC Trachurus lathami Rough shad Sandbarsch PES Diplectrum formosum Sand perch Schafskopf-Brasse SPH Archosargus probatocephalus Sheepshead Punkt-Umberfisch SPT Leiostomus xanthurus Spot croaker Gefleckter Umberfisch SWF Cynoscion nebulosus Spotted weakfish Königs-Corvina STG Cynoscion regalis Squeteague Felsenbarsch STB Morone saxatilis Striped bass Störe n.n.b. STU Acipenseridae Sturgeons n.e.i. Atlantischer Tarpun TAR Megalops atlanticus Tarpon Forellen n.n.b. TRO Salmo spp. Trout n.e.i. Amerikanischer Streifenbarsch PEW Morone americana White perch Schleimköpfe ALF Beryx spp. Alfonsinos Dornhai DGS (*) Squalus acanthias Spiny (= picked) dogfish Dornhaie n.n.b. DGX (*) Squalidae Dogfishes n.e.i. Heringshai POR (*) Lamna nasus Porbeagle Dornhaie n.n.b. SHX Squaliformes Large sharks n.e.i. Makrelenhai SMA Isurus oxyrinchus Shortfin mako shark Atlantischer Spitzmaulhai RHT Rhizoprionodon terraenovae Atlantic sharpnose shark Fabricius Tiefendornhai CFB Centroscyllium fabricii Black dogfish Eishai GSK Somniosus microcephalus Boreal (Greenland) shark Riesenhai BSK Cetorhinus maximus Basking shark Igelrochen RJD Leucoraja erinacea Little skate … RJL Dipturus laevis Barndoor skate Winterrochen RJT Leucoraja ocellata Winter skate Atlantischer Sternrochen RJR Amblyraja radiata Thorny skate … RJS Malacoraja senta Smooth skate Grönlandrochen RJQ Bathyraja spinicauda Spinytail (spinetail) skate … RJG Amblyraja hyperborea Arctic skate Raja-Rochen n.n.b. SKA (*) Raja spp. Skates n.e.i. Fische n.n.b. FIN Osteichthyes Finfishes n.e.i. WIRBELLOSE TIERE Langflossen-Schelfkalmar SQL (*) Loligo pealeii Long-finned squid Kurzflossenkalmar SQI (*) Illex illecebrosus Short-finned squid Kalmare n.n.b. SQU (*) Loliginidae, Ommastrephidae Squids n.e.i. Amerikanische Schwertmuschel CLR Ensis directus Atlantic razor clam Nördliche Venusmuschel CLH Mercenaria mercenaria Hard clam Islandmuschel CLQ Arctica islandica Ocean quahog Sandklaffmuschel CLS Mya arenaria Soft clam Riesentrogmuschel CLB Spisula solidissima Surf clam Muscheln n.n.b. CLX Bivalvia Clams n.e.i. Karibik-Pilgermuschel SCB Argopecten irradians Bay scallop Calico-Pilgermuschel SCC Argopecten gibbus Calico scallop Isländische Kammmuschel ISC Chlamys islandica Icelandic scallop Atlantischer Tiefseescallop SCA Placopecten magellanicus Sea scallop Pilgermuscheln n.n.b. SCX Pectinidae Scallops n.e.i. Amerikanische Auster OYA Crassostrea virginica American cupped oyster Miesmuschel MUS Mytilus edulis Blue mussel Helmschnecken n.n.b. WHX Busycon spp. Whelks n.e.i. Strandschnecken n.n.b. PER Littorina spp. Periwinkles n.e.i. Meeresweichtiere n.n.b. MOL Mollusca Marine molluscs n.e.i. Felsenkrabbe CRK Cancer irroratus Atlantic rock crab Blaue Schwimmkrabbe CRB Callinectes sapidus Blue crab Strandkrabbe CRG Carcinus maenas Green crab Jonahkrabbe CRJ Cancer borealis Jonah crab Arktische Seespinne CRQ Chionoecetes opilio Queen crab Rote Tiefseekrabbe CRR Geryon quinquedens Red crab Nördliche Steinkrabbe KCT Lithodes maja Stone king crab Panzerkrebse n.n.b. CRA Brachyura Marine crabs n.e.i. Amerikanischer Hummer LBA Homarus americanus American lobster Grönlandgarnele PRA (*) Pandalus borealis Northern prawn Rosa Garnele AES Pandalus montagui Aesop shrimp Geißelgarnelen n.n.b. PEN (*) Penaeus spp. Penaeus shrimps n.e.i. Tiefseegarnelen, Grönlandgarnelen n.n.b. PAN (*) Pandalus spp. Pink (= pandalid) shrimps Krebstiere n.n.b. CRU Crustacea Marine crustaceans n.e.i. Seeigel URC Strongylocentrotus spp. Sea urchin Vielborstenwürmer n.n.b. WOR Polychaeta Marine worms n.e.i. Atlantischer Schwertschwanz HSC Limulus polyphemus Horseshoe crab Wirbellose Tiere n.n.b. INV Invertebrata Marine invertebrates n.e.i. ALGEN Braunalgen SWB Phaeophyceae Brown seaweeds Rotalgen SWR Rhodophyceae Red seaweeds Algen n.n.b. SWX Algae Seaweeds n.e.i. ROBBEN Sattelrobbe SEH Pagophilus groenlandicus Harp seal Klappmütze SEZ Cystophora cristata Hooded seal
Abteilung 0A
Abteilung 0B
Abteilung 1A
Abteilung 1B
Abteilung 1C
Abteilung 1D
Abteilung 1E
Abteilung 1F
Abteilung 1NK (unbekannt)
Abteilung 2G
Abteilung 2H
Abteilung 2J
Abteilung 2NK (unbekannt)
Abteilung 3K
Abteilung 3L
Abteilung 3M
Abteilung 3N
Abteilung 3O
Abteilung 3P
Unterabteilung 3Pn
Unterabteilung 3Ps
Abteilung 3NK (unbekannt)
Abteilung 4R
Abteilung 4S
Abteilung 4T
Abteilung 4V
Unterabteilung 4Vn
Unterabteilung 4Vs
Abteilung 4W
Abteilung 4X
Abteilung 4NK (unbekannt)
Abteilung 5Y
Abteilung 5Z
Unterabteilung 5Ze
Teilgebiet 5Zc
Teilgebiet 5Zu
Unterabteilung 5Zw
Abteilung 5NK (unbekannt)
Abteilung 6A
Abteilung 6B
Abteilung 6C
Abteilung 6D
Abteilung 6E
Abteilung 6F
Abteilung 6G
Abteilung 6H
Abteilung 6NK (unbekannt)
ANHANG II STATISTISCHE FISCHEREIGEBIETE DES NORDWESTATLANTIKS, FÜR DIE DATEN VORZULEGEN SIND
Statistische Fischereigebiete des Nordwestatlantiks
ANHANG III BESCHREIBUNG DER NAFO-UNTERZONEN UND ABTEILUNGEN, DIE FÜR DIE FISCHEREISTATISTIK UND FÜR BESTIMMUNGEN FÜR DEN NORDWESTATLANTIK VERWENDET WERDEN
Die wissenschaftlichen und statistischen Unterzonen, Abteilungen und Unterabteilungen gemäß Artikel XX des Übereinkommens der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik sehen wie folgt aus:
Unterzone 0 Der Teil des NAFO-Übereinkommensgebiets, der im Süden durch eine Linie begrenzt wird, die in östlicher Richtung von einem Punkt 61o00′ nördlicher Breite und 59o00′ westlicher Länge verläuft, von dort in südöstliche Richtung entlang einer Kompasslinie zu einem Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge; von dort wird es im Osten durch eine Reihe geodätischer Linien, die die folgenden Punkte verbinden, begrenzt: Punkt Nr. Breitengrad Längengrad 1 60o12′0 57o13′0 2 61o00′0 57o13′1 3 62o00′5 57o21′1 4 62o02′3 57o21′8 5 62o03′5 57o22′2 6 62o11′5 57o25′4 7 62o47′2 57o41′0 8 63o22′8 57o57′4 9 63o28′6 57o59′7 10 63o35′0 58o02′0 11 63o37′2 58o01′2 12 63o44′1 57o58′8 13 63o50′1 57o57′2 14 63o52′6 57o56′6 15 63o57′4 57o53′5 16 64o04′3 57o49′1 17 64o12′2 57o48′2 18 65o06′0 57o44′1 19 65o08′9 57o43′9 20 65o11′6 57o44′4 21 65o14′5 57o45′1 22 65o18′1 57o45′8 23 65o23′3 57o44′9 24 65o34′8 57o42′3 25 65o37′7 57o41′9 26 65o50′9 57o40′7 27 65o51′7 57o40′6 28 65o57′6 57o40′1 29 66o03′5 57o39′6 30 66o12′9 57o38′2 31 66o18′8 57o37′8 32 66o24′6 57o37′8 33 66o30′3 57o38′3 34 66o36′1 57o39′2 35 66o37′9 57o39′6 36 66o41′8 57o40′6 37 66o49′5 57o43′0 38 67o21′6 57o52′7 39 67o27′3 57o54′9 40 67o28′3 57o55′3 41 67o29′1 57o56′1 42 67o30′7 57o57′8 43 67o35′3 58o02′2 44 67o39′7 58o06′2 45 67o44′2 58o09′9 46 67o56′9 58o19′8 47 68o01′8 58o23′3 48 68o04′3 58o25′0 49 68o06′8 58o26′7 50 68o07′5 58o27′2 51 68o16′1 58o34′1 52 68o21′7 58o39′0 53 68o25′3 58o42′4 54 68o32′9 59o01′8 55 68o34′0 59o04′6 56 68o37′9 59o14′3 57 68o38′0 59o14′6 58 68o56′8 60o02′4 59 69o00′8 60o09′0 60 69o06′8 60o18′5 61 69o10′3 60o23′8 62 69o12′8 60o27′5 63 69o29′4 60o51′6 64 69o49′8 60o58′2 65 69o55′3 60o59′6 66 69o55′8 61o00′0 67 70o01′6 61o04′2 68 70o07′5 61o08′1 69 70o08′8 61o08′8 70 70o13′4 61o10′6 71 70o33′1 61o17′4 72 70o35′6 61o20′6 73 70o48′2 61o37′9 74 70o51′8 61o42′7 75 71o12′1 62o09′1 76 71o18′9 62o17′5 77 71o25′9 62o25′5 78 71o29′4 62o29′3 79 71o31′8 62o32′0 80 71o32′9 62o33′5 81 71o44′7 62o49′6 82 71o47′3 62o53′1 83 71o52′9 63o03′9 84 72o01′7 63o21′1 85 72o06′4 63o30′9 86 72o11′0 63o41′0 87 72o24′8 64o13′2 88 72o30′5 64o26′1 89 72o36′3 64o38′8 90 72o43′7 64o54′3 91 72o45′7 64o58′4 92 72o47′7 65o00′9 93 72o50′8 65o07′6 94 73o18′5 66o08′3 95 73o25′9 66o25′3 96 73o31′1 67o15′1 97 73o36′5 68o05′5 98 73o37′9 68o12′3 99 73o41′7 68o29′4 100 73o46′1 68o48′5 101 73o46′7 68o51′1 102 73o52′3 69o11′3 103 73o57′6 69o31′5 104 74o02′2 69o50′3 105 74o02′6 69o52′0 106 74o06′1 70o06′6 107 74o07′5 70o12′5 108 74o10′0 70o23′1 109 74o12′5 70o33′7 110 74o24′0 71o25′7 111 74o28′6 71o45′8 112 74o44′2 72o53′0 113 74o50′6 73o02′8 114 75o00′0 73o16′3 115 75o05′ 73o30′ von dort genau nach Norden zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite; im Westen begrenzt durch eine Linie, die in 61o00′ nördlicher Breite und 65o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung entlang einer Kompasslinie zur Küste von Baffinland bei East Bluff (61o55′ nördlicher Breite und 66o20′ westlicher Länge) und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste von Baffinland, von Bylot Island, von Devon Island und von Ellesmere Island sowie entlang dem 80. Längenkreis westlicher Länge in den Gewässern zwischen diesen Inseln zum Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite verläuft; im Norden begrenzt durch den Breitenkreis 78o10′ nördlicher Breite. Die Unterzone 0 umfasst zwei Abteilungen:
Unterzone 0
Abteilung 0A Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.
Abteilung 0B Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 66o15′ nördlicher Breite.
Unterzone 1 Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich von Unterzone 0 und nördlich und östlich einer Kompasslinie, die einen Punkt 60o12′ nördlicher Breite und 57o13′ westlicher Länge mit einem Punkt 52o15′ nördlicher Breite und 42o00′ westlicher Länge verbindet. Die Unterzone 1 umfasst sechs Abteilungen:
Unterzone 1
Abteilung 1A Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).
Abteilung 1B Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak) und dem Breitenkreis 68o50′ nördlicher Breite (Christianshåb).
Abteilung 1C Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb) und dem Breitenkreis 66o15′ nördlicher Breite (5 Seemeilen nördlich von Umanarsugssuak).
Abteilung 1D Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb) und dem Breitenkreis 64o15′ nördlicher Breite (4 Seemeilen nördlich von Godthåb).
Abteilung 1E Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation) und dem Breitenkreis 62o30′ nördlicher Breite (Gletscher von Frederikshåb).
Abteilung 1F Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 60o45′ nördlicher Breite (Cape Desolation).
Unterzone 2 Der Teil des Übereinkommensbereichs östlich des Längenkreises 64o30′ westlicher Länge im Gebiet der Hudson-Straße, südlich der Unterzone 0, südlich und westlich der Unterzone 1 und nördlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite. Die Unterzone 2 umfasst drei Abteilungen:
Unterzone 2
Abteilung 2G Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).
Abteilung 2H Der Teil der Unterzone zwischen dem Breitenkreis 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale) und dem Breitenkreis 57o40′ nördlicher Breite (Cape Mugford).
Abteilung 2J Der Teil der Unterzone südlich des Breitenkreises 55o20′ nördlicher Breite (Hopedale).
Unterzone 3 Der Teil des Übereinkommensbereichs südlich des Breitenkreises 52o15′ nördlicher Breite; östlich einer Linie, die von Cape Bauld an der Nordküste von Neufundland aus genau nördlich zu 52o15′ nördlicher Breite verläuft; nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite; und östlich und nördlich einer Kompasslinie, die 39o00′ nördlicher Breite und 50o00′ westlicher Länge beginnt und in nordwestlicher Richtung verläuft, um einen Punkt in 43o30′ nördlicher Breite und 55o00′ westlicher Länge in Richtung eines Punktes 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge zu durchlaufen, bis sie eine gerade Linie schneidet, die Cape Ray 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge, an der Küste Neufundlands mit Cape North, 47o02,0′ nördlicher Breite und 60o25,0′ westlicher Länge, auf Cape Breton Island verbindet; von dort in nordöstlicher Richtung entlang der genannten geraden Linie bis Cape Ray, 47o37,0′ nördlicher Breite und 59o18,0′ westlicher Länge. Die Unterzone 3 umfasst sechs Abteilungen:
Unterzone 3
Abteilung 3K Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 49o15′ nördlicher Breite (Cape Freels, Neufundland).
Abteilung 3L Der Teil der Unterzone, der sich zwischen der Küste von Neufundland von Cape Freels bis Cape St. Mary und einer Linie erstreckt, die an Cape Freels beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zum Längenkreis 46o30′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 46o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 54o30′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie bis Cape St. Mary (Neufundland).
Abteilung 3M Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 49o14′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 46o30′ westlicher Länge erstreckt.
Abteilung 3N Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 46o30′ westlicher Länge und 51o00′ westlicher Länge erstreckt.
Abteilung 3O Der Teil der Unterzone, der sich südlich des Breitenkreises 46o00′ nördlicher Breite und zwischen den Längenkreisen 51o00′ westlicher Länge und 54o30′ westlicher Länge erstreckt.
Abteilung 3P Der Teil der Unterzone, der sich südlich der Küste von Neufundland und westlich einer Linie erstreckt, die von Cape St. Mary (Neufundland) zu einem Punkt 46o00′ nördlicher Breite und 54o30′ westlicher Länge und von dort genau südlich bis zur Grenze der Unterzone verläuft. Die Abteilung 3P umfasst zwei Unterabteilungen: 3Pn — Unterabteilung Nordwest — Der Teil der Abteilung 3P, der sich nordwestlich einer Linie erstreckt, die von einem Punkt 47o30,7′ nördlicher Breite und 57o43,2′ westlicher Länge in annähernd südwestlicher Richtung zu einem Punkt 46o50,7′ nördlicher Breite und 58o49,0′ westlicher Länge verläuft; 3Ps — Unterabteilung Südost — Der Teil der Abteilung 3P südöstlich der für die Unterabteilung 3Pn geltenden Linie.
Unterzone 4 Der Teil des Übereinkommensbereichs nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite, westlich der Unterzone 3 und östlich einer Linie, die am äußersten Punkt der Staatsgrenze zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada im Grand Maman Channel in einem Punkt 44o46′35,346″ nördlicher Breite und 66o54′11,253″ westlicher Länge beginnt und von da wie folgt verläuft: genau südlich zum Breitenkreis 43o50′ nördlicher Breite; von dort genau westlich zum Längenkreis 68o24′27,24″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 42o53′14″ nördlicher Breite und 67o44′35″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o31′08″ nördlicher Breite und 67o28′05″ westlicher Länge; von dort entlang einer geodätischen Linie zu einem Punkt 42o20′ nördlicher Breite und 67o18′13,15″ westlicher Länge; von dort genau östlich zu einem Punkt 66o00′ westlicher Länge; von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 42o00′ nördlicher Breite und 65o40′ westlicher Länge; und von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite. Die Unterzone 4 umfasst sechs Abteilungen:
Unterzone 4
Abteilung 4R Der Teil der Unterzone zwischen der Küste von Neufundland vom Cape Bauld zum Cape Ray und einer Linie, die am Cape Bauld beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich zum Breitenkreis 52o15′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste von Labrador zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec, von dort entlang einer Kompasslinie in südwestlicher Richtung zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zum Schnittpunkt der Grenze der Unterzone 3 mit der geraden Linie, die Cape North (Neuschottland) mit Cape Ray (Neufundland) verbindet, und von dort bis Cape Ray (Neufundland).
Abteilung 4S Der Teil der Unterzone zwischen der Südküste der Provinz Quebec vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in ostsüdöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, dann genau nördlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge und von dort entlang einer Kompasslinie in nordöstlicher Richtung zum äußersten Punkt der Grenze zwischen Labrador und Quebec.
Abteilung 4T Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Neuschottland, Neubraunschweig und Quebec, von Cape North bis Pointe-des-Monts und einer Linie, die in Pointe-des-Monts beginnt und dann wie folgt verläuft: genau östlich zu einem Punkt 49o25′ nördlicher Breite und 64o40′ westlicher Länge, von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, und von dort entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland).
Abteilung 4V Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Cape North bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zu einem Punkt, in welchem die Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 den Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite schneidet, von dort entlang der Grenze zwischen den Unterzonen 3 und 4 und einer Linie, die sie in nordwestlicher Richtung bis zu einem Punkt 47o50′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge verlängert, und von dort entlang einer Kompasslinie in südlicher Richtung bis Cape North (Neuschottland). Die Abteilung 4V umfasst zwei Unterabteilungen: 4Vn — Unterabteilung Nord — Der Teil der Abteilung 4V nördlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite. 4Vs — Unterabteilung Süd — Der Teil der Abteilung 4V südlich des Breitenkreises 45o40′ nördlicher Breite.
Abteilung 4W Der Teil der Unterzone zwischen der Küste Neuschottlands von Halifax bis Fourchu und einer Linie, die in Fourchu beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in östlicher Richtung bis zu einem Punkt 45o40′ nördlicher Breite und 60o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich entlang des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge zum Breitenkreis 44o10′ nördlicher Breite, von dort genau östlich zum Längenkreis 59o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zum Längenkreis 63o20′ westlicher Länge, von dort genau nördlich zu einem Punkt dieses Längenkreises in 44o20′ nördlicher Breite und von dort entlang einer Kompasslinie in nordwestlicher Richtung bis Halifax (Neuschottland).
Abteilung 4X Der Teil der Unterzone zwischen der Westgrenze der Unterzone 4 und den Küsten von Neubraunschweig und Neuschottland vom äußersten Punkt der Grenze zwischen Neubraunschweig und Maine bis Halifax und einer Linie, die in Halifax beginnt und dann wie folgt verläuft: entlang einer Kompasslinie in südöstlicher Richtung zu einem Punkt 44o20′nördlicher Breite und 63o20′ westlicher Länge, von dort genau südlich zum Breitenkreis 39o00′ nördlicher Breite und von dort genau westlich zum Längenkreis 65o40′ westlicher Länge.
Unterzone 5 Der Teil des Übereinkommensbereichs westlich der Westgrenze der Unterzone 4, nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und östlich des Längenkreises 71o40′ westlicher Länge. Die Unterzone 5 umfasst zwei Abteilungen
Unterzone 5
Abteilung 5Y Der Teil der Unterzone zwischen den Küsten von Maine, New Hampshire und Massachusetts von der Grenze zwischen Maine und Neubraunschweig bis 70o00′ westlicher Länge am Cape Cod (ungefähr 42o nördlicher Breite) und einer Linie, die in einem Punkt von Cape Cod in 70o westlicher Länge (ungefähr 42o nördlicher Breite) beginnt und dann wie folgt verläuft: genau nördlich bis 42o20′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 67o18′13,15″ westlicher Länge an der Grenze zwischen den Unterzonen 4 und 5 und von dort entlang dieser Grenze bis zur Grenze zwischen Kanada und den Vereinigten Staaten.
Abteilung 5Z Der Teil der Unterzone südlich und östlich der Abteilung 5Y. Die Abteilung 5Z umfasst zwei Teile: eine Unterabteilung Ost und eine Unterabteilung West. 5Ze — Unterabteilung Ost — der Teil der Abteilung 5Z östlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge. Die Unterabteilung 5Ze umfasst 2 Teilgebiete: 5Zu (Gewässer der Vereinigten Staaten) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze westlich der geodätischen Linien, die die Punkte mit den folgenden Koordinaten verbinden: Nördliche Breite Westliche Länge A 44o11′12″ 67o16′46″ B 42o53′14″ 67o44′35″ C 42o31′08″ 67o28′05″ D 40o27′05″ 65o41′59″ 5Zc (Kanadische Gewässer) ist der Teil der Unterabteilung 5Ze, der östlich der genannten geodätischen Linien liegt. 5Zw — Unterabteilung West — der Teil der Abteilung 5Z, der westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge liegt.
Unterzone 6 Der Teil des Übereinkommensbereichs, der durch eine Linie begrenzt wird, die in einem Punkt an der Küste von Rhode Island in 71o40′ westlicher Länge beginnt und dann wie folgt verläuft: genau südlich bis 39o00′ nördlicher Breite, von dort genau östlich bis 42o00′ westlicher Länge, von dort genau südlich bis 35o00′ nördlicher Breite, von dort genau westlich zur Küste Nordamerikas und von dort in nördlicher Richtung entlang der Küste Nordamerikas zum Punkt 71o40′ westlicher Länge an der Küste von Rhode Island. Unterzone 6 umfasst acht Abteilungen:
Unterzone 6
Abteilung 6A Der Teil der Unterzone nördlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite und westlich der Unterzone 5.
Abteilung 6B Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich des Breitenkreises 39o00′ nördlicher Breite sowie nördlich und westlich einer Linie, die in westlicher Richtung entlang dem Breitenkreis 37o00′ nördlicher Breite bis 76o00′ westlicher Länge und von dort genau südlich zum Cape Henry (Virginia) verläuft.
Abteilung 6C Der Teil der Unterzone westlich des Längenkreises 70o00′ westlicher Länge, südlich der Abteilung 6B.
Abteilung 6D Der Teil der Unterzone östlich der Abteilungen 6B und 6C und westlich des Längenkreises 65o00′ westlicher Länge.
Abteilung 6E Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6D und westlich des Längenkreises 60o00′ westlicher Länge.
Abteilung 6F Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6E und westlich des Längenkreises 55o00′ westlicher Länge.
Abteilung 6G Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6F und westlich des Längenkreises 50o00′ westlicher Länge.
Abteilung 6H Der Teil der Unterzone östlich der Abteilung 6G und westlich des Längenkreises 42o00′ westlicher Länge.
ANHANG IV DEFINITIONEN UND CODES FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON FANGDATEN
A.
KATEGORIEN VON FISCHFANGGERÄTEN UND FISCHEREIFAHRZEUGEN (gemäß ISSCFG (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten)) Kategorie Abkürzung Schleppnetze Grundschleppnetze TBB OTB OTB1 OTB2 PTB TBS TBN TB Pelagische Schleppnetze OTM OTM1 OTM2 PTM TMS TM Doppelnetz-Rigg OTS Scherbrett-Hosennetze (ein Fahrzeug) OTT Zweischiffschleppnetze (ohne nähere Angaben) PT Scherbrettnetz (ohne nähere Angaben) OT Sonstige Schleppnetze (ohne nähere Angaben) TX Waden Strandwaden SB Bootswaden SV SDN SSC SPR Waden (ohne nähere Angaben) SX Umschließungsnetze Mit Wadenschließleinen (Ringwade) PS PS1 PS2 Ohne Wadenschließleinen (Lampara) LA Setznetze und Verwickelnetze Stellnetze (verankert) GNS Treibnetze GND Umschließendes Kiemennetz GNC Einwandiges Kiemennetz (an Stangen befestigt) GNF Trammelnetz GTR Kombiniertes Kiemennetz/Trammelnetz GTN Setznetze und Verwickelnetze (ohne nähere Angaben) GEN Setznetze (ohne nähere Angaben) GN Haken und Langleinen Grundleinen LLS Treibende Langleinen LLD Langleinen (ohne nähere Angaben) LL Angeln und Angelleinen (von Hand betrieben) LHP Angeln und Angelleinen (mechanisiert) LTM Schleppangeln LTL Haken und Langleinen (ohne nähere Angaben) LX Fischfallen Nicht bedeckte stationäre Reusen FPN Korbreusen FPO Garnreusen FYK Fangbaue, Standnetze, Fischwehre usw. FWR Ankerhamen FSN Sprungfischreusen FAR Fischfallen (ohne nähere Angaben) FIX Fallende Netze Wurfnetze FCN Fallende Netze (ohne nähere Angaben) FG Dredgen Dredge DRB Handdredge DRH Hakende und verwundende Geräte Harpune HAR Hebenetze Handsenknetze LNP Senktücher LNB Stationäre Hebenetze LNS Hebenetze (ohne nähere Angaben) LN Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen Pumpen HMP Mechanisierte Dredgen HMD Automatisierte Fang- und Beförderungsanlagen (ohne nähere Angaben) HMX Sonstige Geräte MIS Gerät unbekannt NK
Baumkurre
Scherbrettnetz (keine Angabe zu Seite oder Heck)
Scherbrettnetz (Seite)
Scherbrettnetz (Heck)
Zweischiffschleppnetz (2 Fahrzeuge)
Garnelentrawl
Kaisergranattrawl
Grundschleppnetze (ohne nähere Angaben)
Scherbrettnetz (keine Angabe zu Seite oder Heck)
Scherbrettnetz (Seite)
Scherbrettnetz (Heck)
Zweischiffschleppnetz (2 Fahrzeuge)
Garnelentrawl
Pelagische Schleppnetze (ohne nähere Angaben)
Snurrewade
Schottisches Wadennetz
Zweischiffwadennetz
Handhabung von einem Fahrzeug aus
Handhabung von zwei Fahrzeugen aus
B.
DEFINITIONEN DER MASSGRÖSSEN FÜR DEN FISCHEREIAUFWAND JE FANGGERÄTEKATEGORIE Soweit möglich sind drei Präzisionsniveaus des Fischereiaufwands anzugeben.
Kategorie A
Fischfanggerät Maßgröße des Fischereiaufwands Definition Umschließungsnetze (Ringwaden) Anzahl der Aussetzvorgänge Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde. Diese Maßgröße ist angebracht, wenn Schwarmgröße und Dichte vom Bestand abhängen oder das Netz willkürlich ausgesetzt wurde Strandwaden Anzahl der Aussetzvorgänge Wie oft das Netz ausgesetzt wurde, unabhängig davon, ob ein Fang gemacht wurde Bootswaden Anzahl der Fangstunden Anzahl der Stunden, in denen die Wade im Wasser ausgesetzt war Schleppnetze Anzahl der Stunden Anzahl der Stunden, in denen das Schleppnetz im Wasser (pelagisches Scherbrettnetz) bzw. auf dem Grund (Grundscherbrettnetz) war und Fischfang betrieben wurde Dredgen Anzahl der Fangstunden Anzahl der Stunden, in denen die Dredge auf dem Grund war und Fischfang betrieben wurde Setznetze (Stell- oder Treibnetz) Anzahl der Aufwandseinheiten Länge der Netze in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Aussetzvorgänge (= Gesamtlänge des in der entsprechenden Zeit verwendeten Netzes in Metern dividiert durch 100) Setznetze (einwandiges Kiemennetz) Anzahl der Aufwandseinheiten Länge des Netzes in 100-Meter-Einheiten multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen Fallen (nicht bedeckte stationäre Reusen) Anzahl der Aufwandseinheiten Anzahl der Fangtage multipliziert mit der Anzahl der Fangentnahmen Korb- und Garnreusen Anzahl der Aufwandseinheiten Anzahl der Fangentnahmen multipliziert mit der Anzahl der Einheiten, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden Langleinen (treibende oder Grundleinen) Anzahl der Haken in Tausend Anzahl der Haken, die in einer bestimmten Zeit verwendet wurde, dividiert durch 1000 Handangeln (Angelleinen, Schleppangeln, Reißangeln usw.) Anzahl der Angeln/Tag Gesamtzahl der Angeln, die in einem bestimmten Zeitabschnitt verwendet wurden Harpunen (Angaben nur zum Aufwandsniveau B und C)
Kategorie B
Angaben zu Anzahl der Fangtage: die Anzahl der Tage, an denen Fischfang betrieben wurde. Für die Fischfangarten, in denen Orten einen beträchtlichen Anteil am Fangvorgang hat, sind die Tage, an denen gesucht, aber kein Fischfang betrieben wurde, in die Anzahl der Fangtage aufzunehmen.
Kategorie C
Die Angabe Anzahl der Tage am Fangplatz schließt neben den Fangtagen und den Suchtagen auch alle anderen Tage ein, an denen das Fahrzeug am Fangplatz war. Anteil des geschätzten Aufwands (anteilmäßiger Aufwand) Da die geforderte Aufwandsmessung möglicherweise nicht für die gesamte Fangmenge verfügbar ist, ist der geschätzte Aufwandsanteil anzugeben. Er wird wie folgt berechnet: (((Gesamtfang) - (Fangmenge, für die der Aufwand festgehalten wurde)) × 100)/(Gesamtfang)
C.
KATEGORIEN DER FAHRZEUGGRÖSSE (gemäß ISSCFV (Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischereifahrzeugen)) Tonnageklassen BRZ-Kategorie Code 0-49,9 02 50-149,9 03 150-499,9 04 500-999,9 05 1000-1999,9 06 2000-99999,9 07 Unbekannt 00
D.
HAUPTSÄCHLICH GEWÜNSCHTE FISCHART Damit ist die Art gemeint, nach der in erster Linie gefischt wird. Diese muss nicht notwendigerweise mit der Art übereinstimmen, die den größten Anteil am Fang hat. Die Art ist mit Hilfe des Alpha-3-Codes anzugeben (vgl. Anhang I).
ANHANG V FORMAT FÜR DIE VORLAGE VON DATEN AUF MAGNETISCHEN TRÄGERN
A.
MAGNETTRÄGER Magnetbänder: 9 Spuren mit einer Dichte von 1600 bzw. 6250 BPI und EBCDIC- oder ASCII-Codierung, möglichst mit Etikettierung. Bei Etikettierung sollte eine Dateiende-Kennung vorhanden sein. Disketten: MS-DOS, 3,5″ 720 KByte bzw. 1,4 MByte oder 5,25″ 360 KByte bzw. 1,2 MByte.
B.
SATZAUFBAU Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Position Bezeichnung Anmerkung 1 bis 4 Land (ISO-Code 3 Buchstaben) z. B. FRA = Frankreich 5 bis 6 Jahr z. B. 90 = 1990 7 bis 8 Hauptfischereigebiet der FAO 21 = Nordwestatlantik 9 bis 15 Abteilung z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn 16 bis 18 Arten Schlüssel aus 3 Buchstaben 19 bis 26 Fangmenge Tonnen Für die Übermittlung von Daten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Position Bezeichnung Anmerkung 1 bis 4 Land ISO-Code 3 Buchstaben (z. B. FRA = Frankreich) 5 bis 6 Jahr z. B. 94 = 1994 7 bis 8 Monat z. B. 01 = Januar 9 bis 10 Hauptfischereigebiete der FAO 21 = Nordwestatlantik 11 bis 18 Abteilung z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn: alphanumerisch 19 bis 21 Hauptsächlich gewünschte Fischarten Schlüssel aus 3 Buchstaben 22 bis 26 Fahrzeug-/Fischfanggerätekategorie ISSCFV-Code (z. B. OTB2 = Grundscherbrettnetz): alphanumerisch 27 bis 28 Fahrzeuggrößenklasse ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BT): alphanumerisch 29 bis 34 Durchschnittliche Bruttotonnage Tonnen: numerisch 35 bis 43 Durchschnittliche Motorstärke Kilowatt: numerisch 44 bis 45 Geschätzter Aufwandsanteil Numerisch 46 bis 48 Datentyp Schlüssel mit 3 Buchstaben für die Art- oder Aufwandskennung (z. B. COD = Dorsch A— = Aufwandsmaßgröße A) 49 bis 56 Datenwert Fangmenge (in Tonnen) oder Aufwandseinheit
Anmerkungen
a)
Für alle numerischen Felder gilt: rechtsbündig mit führenden Nullen. Für alle alphanumerischen Felder gilt: linksbündig mit nachfolgenden Nullen.
b)
Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtäquivalent der Anlandung, zur nächsten Tonne auf- bzw. abgerundet.
c)
Mengenangaben (Pos. 49-56) von weniger als einer halben Einheit sind als -1 zu registrieren.
d)
Unbekannte Mengen (Pos. 49-56) sind als -2 zu registrieren.
e)
Ländercodes: (ISO-Codes): Österreich AUT Belgien BEL Bulgarien BGR Zypern CYP Tschechische Republik CZE Deutschland DEU Dänemark DNK Spanien ESP Estland EST Finnland FIN Frankreich FRA Vereinigtes Königreich GBR England und Wales GBRA Schottland GBRB Nordirland GBRC Griechenland GRC Ungarn HUN Irland IRL Island ISL Italien ITA Litauen LTU Luxemburg LUX Lettland LVA Malta MLT Niederlande NLD Norwegen NOR Polen POL Portugal PRT Rumänien ROU Slowakei SVK Slowenien SVN Schweden SWE Türkei TUR
ANHANG VI FORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON DATEN AUF MAGNETTRAEGERN
A.
CODIERUNGSFORMAT
Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe a
Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein: Feld Anmerkung Land ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich) Jahr z. B. 2001 oder 01 Große FAO-Fischereigebiete z. B. 21 = Nordwestatlantik Abteilung z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn Arten Alpha-3-Fischcode Fangmenge Tonnen
Für die Übermittlung von Daten im Rahmen von Artikel 2 Ziffer 1 Buchstabe b
Die Daten sind als Datensätze mit variabler Länge zu übermitteln; als Trennzeichen zwischen den einzelnen Datenfeldern der Datensätze wird der Doppelpunkt (:) verwendet. Die folgenden Datenfelder müssen in jedem Datensatz enthalten sein: Feld Anmerkung Land ISO-Alpha-3-Ländercode (z. B. FRA = Frankreich) Jahr z. B. 0001 oder 2001 für das Jahr 2001 Monat z. B. 01 = Januar Große FAO-Fischereigebiete z. B. 21 = Nordwestatlantik Abteilung z. B. 3Pn = NAFO-Unterabteilung 3Pn Gewünschte Fischart Alpha-3-Fischcode Fahrzeug/Geräteklasse ISSCFG-Code (z. B. OTB2 = Scherbrettnetz (Heck) Fahrzeugtonnageklasse ISSCFV-Code (z. B. 04 = 150-499,9 BRZ) Mittlere Bruttoraumzahl Tonnen Mittlere Motorleistung Kilowatt Geschätzter Aufwand in % Numerische Angabe Einheit Alpha-3-Fischcode bzw. Kategorie des Fischereiaufwands (z. B. COD = Dorsch bzw. A = Kategorie A) Daten Fangmenge (in t) bzw. Maßgröße des Fischereiaufwands
a)
Die anzugebende Fangmenge ist das Lebendgewichtsäquivalent der Anlandungen.
b)
Ländercodes: Österreich AUT Belgien BEL Bulgarien BGR Zypern CYP Tschechische Republik CZE Deutschland DEU Dänemark DNK Spanien ESP Estland EST Finnland FIN Frankreich FRA Vereinigtes Königreich GBR England und Wales GBRA Schottland GBRB Nordirland GBRC Griechenland GRC Ungarn HUN Irland IRL Island ISL Italien ITL Litauen LTU Luxemburg LUX Lettland LVA Malta MLT Niederlande NLD Norwegen NOR Polen POL Portugal PRT Rumänien ROU Slowakei SVK Slowenien SVN Schweden SWE Türkei TUR
B.
VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON DATEN AN DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Soweit möglich sollten die Daten elektronisch (beispielsweise als E-Mail-Anhang) übermittelt werden. Ist dies nicht möglich, können die Dateien auf einer 3,5-Zoll-HD-Diskette geliefert werden.
ANHANG VII Aufgehobene Verordnung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates (ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 1) Anhang 1 Ziffer X.6 der Beitrittsakte von 1994 (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 189) Verordnung (EG) Nr. 1636/2001 der Kommission (ABl. L 222 vom 17.8.2001, S. 1) Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) Nur Artikel 3 und Anhang III Nummer 44 Anhang II Nummer 10.9 der Beitrittsakte von 2003 (ABl. C 236 vom 23.9.2003, S. 571)
ANHANG VIII Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 Vorliegende Verordnung Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Absätze 1 und 2 Artikel 6 Absätze 1 und 2 Artikel 6 Absatz 3 — Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 2 Artikel 7 Absatz 3 — Artikel 7 Absatz 4 Artikel 7 Absatz 3 Artikel 8 — — Artikel 8 Artikel 9 Artikel 9 Anhang I Anhang I Anhang II Anhang II Anhang III Anhang III Anhang IV Anhang IV Anhang V Anhang V — Anhang VI — Anhang VII — Anhang VIII