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Verordnung (EG) Nr. 62/2009 der Kommission vom 22. Januar 2009 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

In KraftFassung 2009-01-22seit 2009-01-23
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2009/62@2009-01-22/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 23. Januar 2009

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 letzter Unterabsatz und Artikel 170,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Gemeinschaft für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt müssen die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162 bis 164, 167, 169 und 170 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3) Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Erstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4) Erstattungen dürfen nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Gemeinschaft zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Erzeugnisse, für die Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt werden, und die diesbezüglichen Erstattungsbeträge sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, insbesondere die Zubereitung in einem zugelassenen Betrieb und die Einhaltung der Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie derjenigen gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 23. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Januar 2009 Für die Kommission Jean-Luc Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANNEX

ANHANG Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 23. Januar 2009

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie A sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt. Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert: E09 Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei. E10 Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen. E19 Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen. Erzeugniscode Bestimmung Maßeinheit Erstattungsbetrag 0407 00 11 9000 A02 EUR/100 Stück 0,78 0407 00 19 9000 A02 EUR/100 Stück 0,39 0407 00 30 9000 E09 EUR/100 kg 0,00 E10 EUR/100 kg 16,00 E19 EUR/100 kg 0,00 0408 11 80 9100 A03 EUR/100 kg 25,10 0408 19 81 9100 A03 EUR/100 kg 12,60 0408 19 89 9100 A03 EUR/100 kg 12,60 0408 91 80 9100 A03 EUR/100 kg 15,90 0408 99 80 9100 A03 EUR/100 kg 4,00

Fassungen

  1. 2009-01-22