Verordnung (EG) Nr. 721/2009 der Kommission vom 6. August 2009 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 eingereichten Angebote für die Einfuhr von Mais
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2009/721@2009-08-06/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 der Kommission ist eine Ausschreibung zur Höchstermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais aus Drittländern nach Spanien eröffnet worden.
(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal kann die Kommission nach dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren beschließen, keinen Zuschlag zu erteilen.
(3) Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 ist die Festsetzung eines Höchstsatzes für die Ermäßigung des Zolls nicht angezeigt.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Rahmen der Ausschreibung der der Ermäßigung des Zolls bei der Einfuhr von Mais gemäß der Verordnung (EG) Nr. 676/2009 vom 28. Juli bis zum 6. August 2009 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 7. August 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. August 2009 Für die Kommission Jean-Luc Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung