Verordnung (EG) Nr. 910/2009 der Kommission vom 29. September 2009 zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde (Zulassungsinhaber Lallemand SAS) (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2009/910@2009-09-29/de
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2) Mit der vorliegenden Verordnung wird ein neuer Verwendungszweck der Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (die Behörde) hat die Risikobewertung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 durchgeführt.
(5) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie zootechnische Zusatzstoffe einzuordnenden Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Pferde.
(6) Die Verwendung dieser Zubereitung wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission für Milchziegen und -schafe für zehn Jahre und durch die Verordnung (EG) Nr. 1293/2008 der Kommission für Lämmer für zehn Jahre zugelassen.
(7) Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Pferde wurden neue Daten vorgelegt. Die Behörde kam in ihren Gutachten vom 12. September 2006 und 1. April 2009 zu dem Schluss, dass sich die Zubereitung Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt auswirkt und dass die Verwendung dieser Zubereitung die Faserverdauung deutlich fördern kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für die Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln überprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.
(8) Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang genannte Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie zootechnische Zusatzstoffe und der Funktionsgruppe Verdaulichkeitsförderer angehört, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. September 2009 Für die Kommission Androulla Vassiliou Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG 1.2.3.
Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer 4a1711 LALLEMAND SAS Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 Pferde — 3,0 × 109 — In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben. In gecoateter Form nur in Verbindung mit pelletierten Futtermitteln verwenden. Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in geschlossenen Räumen, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen. 20.10.2019
Zusammensetzung des Zusatzstoffs:
Fest: Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 2 × 1010 KBE/g
Gecoatet: Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 1 × 1010 KBE/g.
Charakterisierung des Wirkstoffs: Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077: 80 % lebensfähige getrocknete Zellen und 14 % nicht lebensfähige Zellen
Analysemethode: Plattengussverfahren und molekulare Identifikation (PCR)