Verordnung (EU) Nr. 1054/2010 der Kommission vom 18. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2010/1054@2010-11-18/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts, insbesondere auf Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik, die insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002des Rates festgelegt sind, finanziert die Union Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Kontrolle und Durchsetzung von Fischereivorschriften bereits seit 1990.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sieht neben anderen Maßnahmen auch Finanzhilfen der Union für Ausgaben im Bereich der Fischereiüberwachung im Zeitraum 2007 bis 2013 vor. Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission enthält die Vorschriften für die Durchführung dieser Maßnahmen.
(3) Angesichts des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung müssen die Mitgliedstaaten bei Ausgaben im Bereich Kontrolle und Durchsetzung der Fischereivorschriften genau darüber informiert sein, welche Vorschriften mit Blick auf eine Finanzhilfe der Union zu beachten sind.
(4) Die Vorschriften über den finanziellen Beitrag der Union zu nationalen Kontrollprogrammen sollten vereinfacht und präzisiert werden.
(5) Da die Mitgliedstaaten bei bestimmten umfangreichen Investitionen bisweilen mehr Zeit als gegenwärtig vorgesehen benötigen, um die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen einzugehen, muss ab dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten Finanzierungsbeschlusses der Kommission für 2010, eine längere Frist eingeräumt werden, damit Probleme bei Erstattungen in Zukunft begrenzt werden.
(6) Werden Schiffe und Flugzeuge nicht ausschließlich für die Fischereiüberwachung eingesetzt, sollte die Erstattung anteilmäßig nach Maßgabe ihrer Verwendung für diese Zwecke erfolgen.
(7) Der zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten geschlossene Vertrag sollte nur dann in den Antrag auf Vorfinanzierung aufgenommen werden, wenn die Art des Vorhabens einen solchen Vertrag erforderlich macht.
(8) Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 ist entsprechend zu ändern.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 391/2007 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 1
1.
Artikel 4 Mittelbindung für die Ausgaben
(1) Für Maßnahmen, die für eine Finanzhilfe im Rahmen der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 vorgesehenen Entscheidung in Frage kommen, gehen die Mitgliedstaaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem ihnen diese Entscheidung mitgeteilt wurde, die entsprechenden Mittelbindungen und rechtlichen Verpflichtungen ein.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten Mittelbindungen und rechtliche Verpflichtungen für Vorhaben im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen innerhalb einer Frist von 24 Monaten nach Ablauf des Jahres ein, in dem ihnen die Entscheidung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 mitgeteilt wurde.
(3) Absatz 2 gilt ab dem 22. Juni 2010, dem Zeitpunkt des Erlasses des ersten Finanzierungsbeschlusses der Kommission für 2010.
Artikel 1
2. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ausgaben für den Erwerb und die Modernisierung von Schiffen und Flugzeugen sind insoweit erstattungsfähig, als sie nach Erklärung des betreffenden Mitgliedstaats den Vorschriften von Anhang III genügen und zur Überwachung von Fischereitätigkeiten getätigt werden, und zwar für mindestens 25 % ihrer Tätigkeit. Werden Schiffe und Flugzeuge nicht ausschließlich für die Fischereiüberwachung eingesetzt, erfolgt die Erstattung anteilmäßig nach Maßgabe ihrer Verwendung für diese Zwecke.
3. Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Ist aufgrund der Art des Vorhabens ein Vertrag zwischen der betreffenden Behörde und dem Lieferanten erforderlich, so fügt der Mitgliedstaat seinem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Vertrags bei.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. November 2010 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso