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Verordnung (EU) Nr. 1153/2010 der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 durch die Verlängerung des Anwendungszeitraums der Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2010-12-08seit 2010-12-12
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2010/1153@2010-12-08/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 61 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 175/2010 der Kommission vom 2. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich Maßnahmen zur Überwachung der erhöhten Mortalität bei Austern der Art Crassostrea gigas im Zusammenhang mit der Entdeckung des Ostreiden Herpesvirus 1 μvar (OsHV-1 μvar) wurde angenommen, um die Ausbreitung einer Krankheit zu verhindern, deren Ursache möglicherweise in einer Virusinfektion von Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) in Frankreich, Irland und den Kanalinseln liegt.

(2) Da unklar war, ob die erhöhte Mortalität bei Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) tatsächlich durch das Virus verursacht wurde, wurden diese Maßnahmen befristet bis zum 31. Dezember 2010 beschlossen.

(3) Die erhöhte Mortalität bei Pazifischen Austern (Crassostrea gigas) im Zusammenhang mit der Entdeckung des Virus OsHV-1 μvar hielt 2010 weiterhin an.

(4) Erfahrungsberichte der Mitgliedstaaten mit Programmen zur frühzeitigen Entdeckung des Virus OsHV-1 μvar, sowie ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über die Ursachen werden erst im Herbst 2010 zur Verfügung stehen und müssen vor der Überprüfung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 erlassenen Maßnahmen bewertet werden.

(5) Folglich sollte die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 bis 30. April 2011 verlängert werden. Die genannte Verordnung ist daher entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 175/2010 wird das Datum 31. Dezember 2010 durch das Datum 30. April 2011 ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Dezember 2010 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

Fassungen

  1. 2010-12-08