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Beschluss der Kommission vom 12. März 2010 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1314) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/157/EU)

In KraftFassung 2010-03-12seit 2010-03-17
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2010/157@2010-03-12/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit, insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 2006/502/EG der Kommission verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu treffen, damit nur kindergesicherte Feuerzeuge in Verkehr gebracht werden und das Inverkehrbringen von Feuerzeugen mit Unterhaltungseffekten untersagt wird.

(2) Die Entscheidung 2006/502/EG wurde gemäß den Bestimmungen von Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen, wonach die Geltungsdauer der Entscheidung auf höchstens ein Jahr begrenzt wird, jedoch um weitere Zeiträume von höchstens jeweils einem Jahr verlängert werden kann.

(3) Die Entscheidung 2006/502/EG wurde drei Mal geändert, zuerst durch die Entscheidung 2007/231/EG, durch die die Geltungsdauer der Entscheidung bis zum 11. Mai 2008 verlängert wurde, zum zweiten Mal durch die Entscheidung 2008/322/EG, durch die die Geltungsdauer der Entscheidung um ein weiteres Jahr bis zum 11. Mai 2009 verlängert wurde, und zum dritten Mal durch die Entscheidung 2009/298/EG, durch die die Geltungsdauer der Entscheidung um ein weiteres Jahr bis zum 11. Mai 2010 verlängert wurde.

(4) Angesichts der Tatsache, dass es keine anderen adäquaten Maßnahmen betreffend die Kindersicherheit von Feuerzeugen gibt, erweist es sich als erforderlich, die Geltungsdauer der Entscheidung 2006/502/EG um weitere 12 Monate zu verlängern und sie entsprechend zu ändern.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 6 Absatz 2 der Entscheidung 2006/502/EG erhält folgende Fassung:

(2) Diese Entscheidung gilt bis zum 11. Mai 2011.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um diesem Beschluss spätestens am 11. Mai 2010 nachzukommen, und veröffentlichen diese Maßnahmen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 12. März 2010 Für die Kommission John Dalli Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2010-03-12