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Beschluss der Kommission vom 26. August 2010 mit Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 5779) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/470/EU)

In KraftFassung 2010-08-26seit 2010-08-31
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2010/470@2010-08-26/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Gegenstand
    2. Artikel 2 Handel mit Samen von Pferden
    3. Artikel 3 Handel mit Eizellen und Embryonen von Pferden
    4. Artikel 4 Handel mit Samen von Schafen und Ziegen
    5. Artikel 5 Handel mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen
    6. Artikel 6 Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen
    7. Artikel 7 Aufhebungen
    8. Artikel 8 Geltungsdauer
    9. Artikel 9 Adressaten
  2. ANNEX
  3. ANHANG I Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen
  4. TEIL A
  5. TEIL B
  6. TEIL C
  7. ANHANG II Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden
  8. TEIL A
  9. TEIL B
  10. ANHANG III Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen
  11. TEIL A
  12. TEIL B
  13. TEIL C
  14. ANHANG IV Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen
  15. TEIL A
  16. TEIL B
  17. ANHANG V Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen
  18. TEIL A
  19. TEIL B

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2 vierter Gedankenstrich sowie auf Artikel 11 Absatz 3 dritter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen innerhalb der Union festgelegt, soweit sie diesbezüglich nicht den tierseuchenrechtlichen Bestimmungen spezifischer Rechtsakte der Union unterliegen. Darin sind Anforderungen für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen (die Waren) enthalten. Außerdem sind Veterinärbescheinigungen vorgesehen, die für den Handel mit diesen Waren innerhalb der Union zu erstellen sind.

(2) Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 geänderten Fassung enthält bestimmte neue Anforderungen an diese Waren, die ab dem 1. September 2010 gelten.

(3) In Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 geänderten Fassung werden Regeln für Samendepots und detaillierte Bedingungen für ihre Zulassung und Überwachung eingeführt. Weiterhin sind dort detaillierte Bedingungen für die Zulassung und Überwachung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten, für die Entnahme und Aufbereitung in vivo gewonnener Embryonen sowie die Erzeugung und Aufbereitung in vitro erzeugter Embryonen und mikromanipulierter Embryonen enthalten. Anhang D in der geänderten Fassung enthält auch Bedingungen für die Spendertiere von Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie von Eizellen und Embryonen von Schweinen.

(4) Es ist erforderlich, neue Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit diesen Waren zu erstellen, in denen die Tiergesundheitsanforderungen in Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG in der durch die Verordnung (EU) Nr. 176/2010 geänderten Fassung berücksichtigt werden.

(5) Außerdem sollten Bestimmungen für solche Lagervorräte in der Union aufgenommen werden, die den Bestimmungen der Richtlinie 92/65/EWG genügen, die vor dem Inkrafttreten der mit der Verordnung (EU) Nr. 176/2010 eingeführten Änderungen festgelegt wurden. Dementsprechend ist es notwendig, eigene Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen, Eizellen und Embryonen von Pferden, Schafen und Ziegen sowie mit Eizellen und Embryonen von Schweinen zu erstellen, die vor dem 1. September 2010 gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen oder erzeugt wurden.

(6) Die Langzeit-Lagerkapazitäten für solche Waren machen es derzeit unmöglich, ein Datum für die Erschöpfung der Lagerbestände anzugeben. Daher kann auch keine Frist für das Auslaufen der Nutzungsdauer dieser Muster-Veterinärbescheinigungen für Lagerbestände festgelegt werden.

(7) Im Interesse der Konsistenz und Einfachheit des Unionsrechts sollten die Muster-Veterinärbescheinigungen in einem einzigen Beschluss festgelegt werden, wobei die Verordnung (EG) Nr. 599/2004 vom 30. März 2004 zur Festlegung einheitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollberichte für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu berücksichtigen ist.

(8) Damit eine umfassende Rückverfolgbarkeit der Waren gesichert ist, sollten in diesem Beschluss Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Samen von Pferden, Schafen und Ziegen festgelegt werden, der in zugelassenen Besamungsstationen gewonnen und von zugelassenen Samendepots versandt wird, unabhängig davon, ob Letztere Teil einer unter einer anderen Zulassungsnummer zugelassenen Besamungsstation sind.

(9) Im Interesse der Klarheit des Unionsrechts sollten die Rechtsvorschriften der Union, die Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit den betreffenden Waren enthalten, ausdrücklich aufgehoben werden. Dementsprechend sollten die Entscheidung 95/294/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Eizellen und Embryonen von Equiden, die Entscheidung 95/307/EG der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Festlegung des Musters der Veterinärbescheinigung für den Handel mit Equidensperma, die Entscheidung 95/388/EG der Kommission vom 19. September 1995 zur Festlegung des Musters einer Veterinärbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen sowie die Entscheidung 95/483/EG der Kommission vom 9. November 1995 über das Muster der Bescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Eizellen und Embryonen von Schweinen aufgehoben werden.

(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1 Gegenstand

Mit diesem Beschluss werden Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit folgenden Waren festgelegt:

a) Samen von Pferden;

b) Eizellen und Embryonen von Pferden;

c) Samen von Schafen und Ziegen;

d) Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen;

e) Eizellen und Embryonen von Schweinen.

Artikel 2 Handel mit Samen von Pferden

Sendungen mit Samen von Pferden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang I festgelegten Muster beigefügt sein:

a) Muster-Veterinärbescheinigung IA gemäß Teil A für Sendungen mit Samen, der nach dem 31. August 2010 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;

b) Muster-Veterinärbescheinigung IB gemäß Teil B für Sendungen mit Samenbeständen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurden;

c) Muster-Veterinärbescheinigung IC gemäß Teil C für Sendungen mit Samen und Samenbeständen gemäß vorstehenden Buchstaben a und b, die von einem zugelassenen Samendepot versandt wurden.

Artikel 3 Handel mit Eizellen und Embryonen von Pferden

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Pferden muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang II festgelegten Muster beigefügt sein:

a) Muster-Veterinärbescheinigung IIA gemäß Teil A für Sendungen mit Eizellen und Embryonen, die nach dem 31. August 2010 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;

b) Muster-Veterinärbescheinigung IIB gemäß Teil B für Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort dieser Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 4 Handel mit Samen von Schafen und Ziegen

Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang III festgelegten Muster beigefügt sein:

a) Muster-Veterinärbescheinigung IIIA gemäß Teil A für Sendungen mit Samen, der nach dem 31. August 2010 entnommen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde;

b) Muster-Veterinärbescheinigung IIIB gemäß Teil B für Sendungen mit Samenbeständen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurden;

c) Muster-Veterinärbescheinigung IIIC gemäß Teil C für Sendungen mit Samen und Samenbeständen gemäß vorstehenden Buchstaben a und b, die von einem zugelassenen Samendepot versandt wurden.

Artikel 5 Handel mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang IV festgelegten Muster beigefügt sein:

a) Muster-Veterinärbescheinigung IVA gemäß Teil A für Sendungen mit Eizellen und Embryonen, die nach dem 31. August 2010 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;

b) Muster-Veterinärbescheinigung IVB gemäß Teil B für Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 6 Handel mit Eizellen und Embryonen von Schweinen

Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen muss während der Beförderung von einem Mitgliedstaat in einen anderen eine Veterinärbescheinigung nach einem der folgenden in Anhang V festgelegten Muster beigefügt sein:

a) Muster-Veterinärbescheinigung VA gemäß Teil A für Sendungen mit Eizellen und Embryonen, die nach dem 31. August 2010 entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden;

b) Muster-Veterinärbescheinigung VB gemäß Teil B für Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen, die vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort dieser Eizellen oder Embryonen versandt wurden.

Artikel 7 Aufhebungen

Die Entscheidungen 95/294/EG, 95/307/EG, 95/388/EG und 95/483/EG werden aufgehoben.

Artikel 8 Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. September 2010.

Artikel 9 Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. August 2010 Für die Kommission John Dalli Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG I Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Equidensamen

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung IA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Pferdesamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen und nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Besamungsstation Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Besamungsstation Haltungsbetrieb Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Besamungsstation Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Pferdesamen — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt Folgendes: II.1. Die Besamungsstation (2), in der der obengenannte Samen entnommen, aufbereitet und für den Handel gelagert wurde, wurde gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von ihr entsprechend überwacht; II.1.1. während eines Zeitraums, der 30 Tage vor dem Datum der ersten Entnahme des obengenannten Samens begann, und bis zu dem Datum, an dem der frische oder gekühlte Samen versandt wurde, bzw. bis zum Ablauf des 30-tägigen Lagerzeitraums für tiefgefrorenen Samen erfüllte die Besamungsstation folgende Anforderungen: II.1.1.1. Sie lag im Hoheitsgebiet oder — im Falle der Regionalisierung — in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) eines Mitgliedstaats, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (3) als frei von Afrikanischer Pferdepest galt; II.1.1.2. sie erfüllte die Anforderungen an einen Haltungsbetrieb gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG; II.1.1.3. in ihr waren nur Pferde untergebracht, die keine klinische Anzeichen der infektiösen Arteriitis der Pferde oder der kontagiösen equinen Metritis aufwiesen. II.2. Es wurden ausschließlich Pferde, die die Bedingungen gemäß Artikel 4 und 5 bzw. Artikel 12 bis 16 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllen, in die Station aufgenommen. II.3. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Spenderhengsten entnommen, die II.3.1. bei der Aufnahme in die Besamungsstation und am Tag der Samenentnahme keine klinischen Anzeichen einer Infektionskrankheit aufwiesen; II.3.2. in den letzten 30 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten wurden, in denen während dieser Zeit keine Pferde klinische Anzeichen der infektiösen Arteriitis der Pferde oder der kontagiösen equinen Metritis aufwiesen; II.3.3. zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der ersten Samenentnahme und ab dem Datum der ersten Probenahme gemäß Nummer II.3.5.1, II.3.5.2 oder II.3.5.3 bis zum Ende des Entnahmezeitraums nicht im Natursprung eingesetzt wurden; II.3.4. folgenden Tests, die zumindest die Anforderungen des einschlägigen Kapitels der Normenempfehlungen zu Untersuchungsmethoden und Vakzinen für Landtiere (Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der OIE erfüllen, unterzogen wurden, die an gemäß einem der unter Nummer II.3.5 genannten Programme genommenen Proben in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor durchgeführt wurden: (1) entweder [II.3.4.1. Agargel-Immunodiffusionstest (Coggins-Reaktion) auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) mit negativem Befund;] (1) oder [II.3.4.1. einem ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer (EIA) mit negativem Befund;] und (1) entweder [II.3.4.2. einem Serumneutralisationstest auf infektiöse Arteriitis der Pferde (EVA) mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4;] (1) oder [II.3.4.2. einer Untersuchung auf infektiöse Arteriitis der Pferde (EVA) mittels Virusisolierung anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, mit negativem Ergebnis;] und [II.3.4.3. einem Erregernachweistest auf kontagiöse equine Metritis (CEM), durchzuführen in zwei Testserien an im Abstand von sieben Tagen genommenen Proben, durch Isolierung des Taylorella-equigenitalis-Erregers, nach Kultivierung über 7 bis 14 Tage, aus dem Vorsekret oder einer Samenprobe und aus Tupferproben, die zumindest an der Fossa urethralis, einschließlich Sinus urethralis, sowie am Penis, einschließlich Fossa glandis, zu entnehmen sind, mit jeweils negativem Ergebnis; II.3.5. in jedem Fall mit den unter II.3.4. genannten Ergebnissen mindestens einem der Untersuchungsprogramme (4) gemäß der Nummern II.3.5.1., II.3.5.2. und II.3.5.3. unterzogen, und zwar wie folgt: II.3.5.1. Der Spenderhengst wurde zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Samenentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend genannten Samens ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und während dieser Zeit sind keine in der Station eingestellten Pferde unmittelbar mit Pferden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes in Berührung gekommen. Die unter Nummer II.3.4. beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die vor der ersten Samenentnahme und mindestens 14 Tage nach dem Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen genommen wurden. EUROPÄISCHE UNION Pferdesamen — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.3.5.2. Der Spenderhengst wurde zumindest in den 30 Tagen vor der ersten Samenentnahme und während des Zeitraums der Entnahme des vorstehend genannten Samens in der Besamungsstation gehalten, hat die Station jedoch unter Aufsicht des Stationstierarztes für einen ununterbrochenen Zeitraum von weniger als 14 Tagen verlassen, und/oder andere in der Station eingestellten Pferde sind unmittelbar mit Pferden mit niedrigerem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen. Die unter Nummer II.3.4. beschriebenen Tests wurden an Proben durchgeführt, die vor der Samenentnahme der Decksaison oder der Entnahmeperiode in dem Jahr, in dem der vorstehend bezeichnete Samen entnommen wurde, und mindestens 14 Tage nach dem Beginn der Haltungsdauer von mindestens 30 Tagen genommen (5) wurden, und der unter Nummer II.3.4.1 beschriebene Test auf infektiöse Anämie der Pferde wurde zuletzt an einer Blutprobe durchgeführt, die nicht mehr als 90 Tage vor der Entnahme des obengenannten Samens genommen wurde (5), und (1) entweder [einer der unter Nummer II.3.4.2 beschriebenen Tests auf infektiöse Arteriitis der Pferde wurde zuletzt an einer Probe durchgeführt, die nicht mehr als 30 Tage vor der Entnahme des obengenannten Samens genommen wurde (5),] (1) oder [eine Untersuchung mittels Virusisolierung wurde mit negativem Befund durchgeführt an einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes (5) höchstens sechs Monate vor der Entnahme des obengenannten Samens, und eine am selben Tag (5) genommene Blutprobe zeigte eine positive Reaktion in einem Serumneutralisationstest auf infektiöse Arteriitis der Pferde bei einer Serumverdünnung von mehr als 1:4,] und der unter Nummer II.3.4.3 beschriebene Test auf kontagiöse equine Metritis wurde zuletzt an Proben durchgeführt, die nicht mehr als 60 Tage vor der Entnahme des obengenannten Samens genommen wurden (5). II.3.5.3. Die unter Nummer II.3.4 beschriebenen Tests wurden an vor der ersten Samenentnahme der Decksaison oder der Entnahmeperiode in dem Jahr, in dem der obengenannte Samen entnommen wurde, genommenen (5) Proben durchgeführt, und die unter Nummer II.3.4 beschriebenen Tests wurden zuletzt an Proben durchgeführt, die mindestens 14 Tage und höchstens 90 Tage nach der Entnahme des vorstehend bezeichneten Samens genommen wurden (5); II.3.6. den unter Nummer II.3.5. vorgesehenen Tests unterzogen wurden, die an zu den nachstehenden Daten genommenen Proben durchgeführt wurden: Angaben zur Identifizierung des Samens Testprogramm Anlaufdatum (5) Datum der Probenahme für den Gesundheitstest (5) Aufenthaltsort des Spenders Samenentnahme EIA II.3.4.1 EVA II.3.4.2 CEM II.3.4.3 Blutprobe Samenprobe 1. Probe 2. Probe (1) entweder [II.4 Dem Samen wurden keine Antibiotika zugesetzt.] (1) oder [II.4 Folgendes Antibiotikum oder folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, so dass eine Konzentration im endgültigen verdünnten Samen erreicht wurde von mindestens (6):… …;] II.5. Der vorstehend bezeichnete Samen II.5.1. wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert; II.5.2. wurde zum Verladeplatz in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG befördert und trägt die in Feld I.23 genannte Nummer. EUROPÄISCHE UNION Pferdesamen — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31 „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der in Feld I.12 genannten Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde. Teil II: Anleitung zum Ausfüllen der Tabelle in II.3.6.: Abkürzungen: EIA-1 Infektiöse Anämie der Einhufer (EIA), erste Testreihe EIA-2 EIA, zweite Testreihe EVA-B1 Infektiöse Arteriitis der Pferde (EVA), Tests an Blutproben, erste Reihe EVA-B2 EVA, Tests an Blutproben, zweite Reihe EVA-S1 EVA, Tests an Samenproben, erste Reihe EVA-S2 EVA, Tests an Samenproben, zweite Reihe CEM-11 Kontagiöse equine Metritis (CEM), erste Testreihe, erste Probe CEM-12 CEM, erste Testreihe, zweite Probe sieben Tage nach CEM-11 CEM-21 CEM, zweite Testreihe erste Probe CEM-22 CEM, zweite Testreihe, zweite Probe sieben Tage nach CEM-21 Hinweise: Für jede Samen-Identifizierung in Spalte A des untenstehenden Beispiels ist das Testprogramm (II.3.5.1, II.3.5.2 und/oder II.3.5.3) in Spalte B zu beschreiben, in den Spalten C und D sind die entsprechenden Datumsangaben einzutragen. Die Daten, zu denen die Proben für die Laboruntersuchung vor der ersten Entnahme des obengenannten Samens gemäß II.3.5.1, II.3.5.2 und II.3.5.3 genommen wurden, werden in der oberen Reihe in den Spalten 5 bis 9 eingetragen (also in den Feldern EIA-1, EVA-B1 oder EVA-S1 und CEM 11 sowie CEM 12 im untenstehenden Beispiel). Die Daten, zu denen die Proben für eine erneute Laboruntersuchung gemäß II.3.5.2 oder II.3.5.3 genommen wurden, werden in der unteren Reihe in den Spalten 5 bis 9 eingetragen (also in den Feldern EIA-2, EVA-B2 oder EVA-S2 sowie CEM-21 und CEM-22 im untenstehenden Beispiel). EUROPÄISCHE UNION Pferdesamen — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Angaben zur Identifizierung des Samens Testprogramm Anlaufdatum (5) Datum der Probenahme für den Gesundheitstest (5) Aufenthaltsort des Spenders Samenentnahme EIA II.3.4.1 EVA II.3.4.2 CEM II.3.4.3 Blutprobe Samenprobe 1. Probe 2. Probe A B C D EIA-1 EVA-B1 EVA-S1 CEM-11 CEM-12 EIA-2 EVA-B2 EVA-S2 CEM-21 CEM-22 (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm (3) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1. (4) Das/die Programm(e) streichen, das/die auf die Sendung nicht anwendbar ist/sind. (5) Datum in die Tabelle unter II.3.6 einsetzen (gemäß den Hinweisen in Teil II der Erläuterungen). (6) Bezeichnungen und Konzentrationen angeben. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen.

TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung IB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Lagerbeständen von Pferdesamen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort des Samens versandt wurde Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Besamungsstation Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Besamungsstation Haltungsbetrieb Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Besamungsstation Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Pferdesamen — Teil B II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt Folgendes: II.1. Die Besamungsstation (2), in der der vorstehend bezeichnete Samen entnommen und für den Handel aufbereitet und gelagert wurde, erfüllt folgende Anforderungen: II.1.1. Sie ist gemäß Anhang D Kapitel I der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen und wird von dieser überwacht; II.1.2. sie liegt im Hoheitsgebiet oder — im Falle der Regionalisierung — in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) eines Mitgliedstaats, der gemäß EG-Recht am Tag der Samenentnahme und bis zum Tag der Versendung des frischen/tiefgekühlten Samens (1) oder bis zum Ablauf der vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerzeit für gefrorenen Samen (1) gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (3) als frei von Afrikanischer Pferdepest galt; II.1.3. sie erfüllte während eines Zeitraums ab 30 Tage vor der Samenentnahme bis zum Versand des Samens als frischer/tiefgekühlter Samen (1) oder bis zum Ablauf der vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerzeit für gefrorenen Samen (1) die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/156/EG; II.1.4. in ihr waren während des Zeitraums ab 30 Tagen vor der Samenentnahme bis zum Versand des Samens als frischen/tiefgekühlten Samen (1) oder bis zum Ablauf der vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerzeit für gefrorenen Samen (1) nur Pferde untergebracht, die keine klinischen Anzeichen der infektiösen Arteriitis der Pferde oder der kontagiösen equinen Metritis aufwiesen. II.2. Alle Pferde wurden unter den Bedingungen der Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2009/156/EG in die Station aufgenommen. II.3. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde Spenderhengsten entnommen, die II.3.1. am Tag der Samenentnahme keine klinischen Anzeichen einer Infektionskrankheit zeigten; II.3.2. zumindest in den 30 Tagen vor der Samenentnahme nicht zum Natursprung eingesetzt wurden; II.3.3. in den 30 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten wurden, in denen keine Pferde klinische Anzeichen infektiöser Arteriitis der Pferde zeigten; II.3.4. in den 60 Tagen vor der Samenentnahme in Betrieben gehalten wurden, in denen keine Pferde klinische Anzeichen kontagiöser equiner Metritis zeigten; II.3.5. nach bestem Wissen und Gewissen in den 15 Tagen unmittelbar vor der Samenentnahme nicht mit Pferden in Berührung gekommen sind, die an einer Infektionskrankheit litten; II.3.6. folgenden Untersuchungen unterzogen wurden, wobei die Analysen in einem von der zuständigen Behörde anerkannten Labor nach einem der Testprogramme gemäß Nummer II.3.7 durchgeführt wurden: [II.3.6.1. Agargel-Immunodiffusionstest (Coggins-Reaktion) auf infektiöse Anämie der Einhufer mit negativem Befund;] und (1) entweder [II.3.6.2. einem Serumneutralisationstest auf infektiöse Arteriitis der Pferde mit negativem Befund bei einer Serumverdünnung von 1:4; und] (1) oder [II.3.6.2. einer Untersuchung auf infektiöse Arteriitis der Pferde mittels Virusisolierung anhand einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, mit negativem Ergebnis;] und II.3.6.3. einem Erregernachweistest auf kontagiöse equine Metritis, der in zwei Tests im Abstand von sieben Tagen an Proben des Spenderhengstes durchgeführt wird, indem der Erreger Taylorella equigenitalis aus dem Vorsekret oder einer Samenprobe und aus Genitalabstrichen isoliert wird, die zumindest an Penisschaft, Harnröhre und Fossa glandis zu entnehmen sind, jeweils mit negativem Befund; II.3.7. unter eines der folgenden Testprogramme fielen (4): II.3.7.1. Der Spenderhengst wurde zumindest in den 30 Tagen vor sowie während des Entnahmezeitraums ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, und während dieser Zeit sind keine in der Station eingestellten Pferde unmittelbar mit Pferden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem der Spenderhengste in Berührung gekommen. Die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden an Proben durchgeführt, die am … (5) entnommen wurden, und im Fall der kontagiösen equinen Metritis an einer zweiten Probe, die am … (5), entnommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt mindestens 14 Tage nach dem Beginn der obengenannten Haltungsdauer und mindestens am Beginn der Decksaison liegt; EUROPÄISCHE UNION Pferdesamen — Teil B II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. II.3.7.2. der Spenderhengst wurde nicht ununterbrochen in der Besamungsstation gehalten, oder andere Pferde in der Station sind unmittelbar mit Pferden mit niedrigerem Gesundheitsstatus als dem des Spenderhengstes in Berührung gekommen. Die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden an Proben durchgeführt, die am … (5) genommen wurden, und im Fall der kontagiösen equinen Metritis an einer zweiten Probe, die am … (5) genommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt innerhalb des 14-Tage-Zeitraums vor der ersten Samenentnahme und mindestens am Beginn der Decksaison liegt; und der unter Nummer II.3.6.1 beschriebene Test auf infektiöse Anämie der Pferde wurde zuletzt an einer Blutprobe durchgeführt, die am … (5) genommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt nicht mehr als 120 Tage vor der Entnahme des obengenannten Samens lag; und (1) entweder [einer der unter Nummer II.3.6.2 beschriebenen Tests auf infektiöse Arteriitis der Pferde wurde zuletzt an einer Probe durchgeführt, die am … (5) genommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt nicht mehr als 30 Tage vor der Entnahme des obengenannten Samens lag;] (1) oder [der Status des serologisch positiv auf den Erreger der infektiösen Arteriitis der Pferde reagierenden Hengstes als Nichtausscheider wurde durch eine Untersuchung mittels Virusisolierung bestätigt, durchgeführt an einer Aliquote des gesamten Samens des Spenderhengstes, der am … (5) entnommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt höchstens ein Jahr vor der Entnahme des obengenannten Samens lag;] II.3.7.3. die Tests gemäß Nummer II.3.6 wurden während der für gefrorenen Samen vorgeschriebenen 30-tägigen Lagerzeit und mindestens 14 Tage nach der Entnahme des Samens an Proben durchgeführt, die am … (5) genommen wurden, im Falle kontagiöser equiner Metritis an einer zweiten Probe, die am … (5) genommen wurde. II.4. Der vorstehend bezeichnete Samen wurde gemäß Anhang D Kapitel II und III der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert. Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der in Feld I.12 genannten Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm (3) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1. (4) Das/die Programm(e) streichen, das/die auf die Sendung nicht anwendbar ist/sind. (5) Datum einsetzen. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

TEIL C

Muster-Veterinärbescheinigung IC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Pferdesamen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert wurde, bzw. mit Beständen von Pferdesamen, die vor dem 1. September 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurden Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. Nr. der relevanten Originalbescheinigungen Nr. der Begleitdokumente I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Besamungsstation Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Besamungsstation Haltungsbetrieb Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Besamungsstation Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Pferdesamen — Teil C II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass der vorstehend bezeichnete Samen folgende Anforderungen erfüllt: (1) entweder [II.1. Er wurde in einer zugelassenen Besamungsstation (2), die im Herkunftsmitgliedstaat des Samens liegt und gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht wird, entnommen, aufbereitet und für eine Mindestdauer von 30 Tagen unmittelbar nach der Entnahme gelagert, und es wurde aus dieser Besamungsstation zu dem in Feld I.12 bezeichneten Samendepot im selben Herkunftsmitgliedstaat unter Bedingungen für Gesundheit und Veterinärbescheinigung verbracht, die mindestens ebenso streng sind wie die Bedingungen in (1) entweder [Anhang I Teil A des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Anhang I Teil B des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Entscheidung 95/307/EG.]] (1) oder [II.1. Er wurde in einer zugelassenen und gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betriebenen und überwachten Besamungsstation (2) in der Europäischen Union gewonnen, aufbereitet und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen nach der Entnahme gelagert und zu dem in Feld I.12 bezeichneten Samendepot verbracht gemäß (1) entweder [Anhang I Teil A des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Anhang I Teil B des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Anhang I Teil C des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Entscheidung 95/307/EG.]] (1) oder [II.1. Er wurde in einer zugelassenen Besamungsstation in einem in Anhang I Spalten 2 und 4 der Entscheidung 2004/211/EG der Kommission aufgeführten Drittland oder einem Teil/Teilen eines Drittlandes, die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht werden, entnommen, aufbereitet und gelagert und gemäß den Bedingungen des Artikels 4 der Entscheidung 2004/211/EG eingeführt in Übereinstimmung mit (1) entweder [Anhang I Teil A des Beschlusses 2010/471/EU.] (1) oder [Anhang I Teil B des Beschlusses 2010/471/EU.] (1) oder [Anhang I Teil C des Beschlusses 2010/471/EU.] (1) oder [Entscheidung 96/539/EG.]] II.2. Er wurde in dem in Feld I.12 genannten zugelassenen Samendepot (2) gelagert, das gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 2 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht wird. II.3. Er wurde zum Verladeplatz in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG befördert und trägt die in Feld I.23 genannte Nummer. Erläuterungen Teil I: Feld I.6: Hier ist die Seriennummer des/der individuellen amtlichen Dokuments/Dokumente oder der Tiergesundheitsbescheinigung(en) [entweder IntraTrade oder GVDE] anzugeben, die dem vorstehend bezeichneten Samen bei der Verbringung von der zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort zum vorstehend bezeichneten Samendepot beigelegt wurde(n). Das/Die Originaldokument(e) bzw. -bescheinigung(en) oder die amtlich beglaubigte Kopie(n) sind dieser Bescheinigung beizulegen. Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet das Samendepot, aus dem der Samen versandt wurde. EUROPÄISCHE UNION Pferdesamen — Teil C II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Besamungsstation am Herkunftsort. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/equine/index_en.htm Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

ANHANG II Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Equiden

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung IIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Pferden, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Kategorie Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Einheit Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Eizellen und Embryonen von Pferden — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt Folgendes: (1) entweder [II.1. Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen/in vivo gewonnenen Eizellen (1) wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit (2) entnommen, aufbereitet und gelagert.] (1) oder [II.1. Die vorstehend bezeichneten in vitro erzeugten Embryonen/mikromanipulierten Embryonen (1) wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nr. 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit (2), erzeugt, aufbereitet und gelagert.] (1) entweder [II.2. Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG.] (1) oder [II.2. Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Eizellen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG.] (1) oder [II.2. Die vorstehend bezeichneten in vitro erzeugten Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 3 der Richtlinie 92/65/EWG.] (1) oder [II.2. Die vorstehend bezeichneten mikromanipulierten Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG.] II.3. Die vorstehend bezeichneten Eizellen oder Embryonen stammen von Spenderstuten, die II.3.1. aus Haltungsbetrieben stammen, die die Bedingungen in Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG (4) erfüllen und in die nur Pferde aufgenommen wurden, die die Bedingungen der Artikel 4 und 5 bzw. der Artikel 12 bis 16 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllen; II.3.2. die zusätzlichen Anforderungen in Anhang D Kapitel IV Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen; II.3.3. mindestens 30 Tage vor dem Datum der Entnahme von Eizellen oder Embryonen sowie zwischen dem Datum der ersten Probenahme gemäß den Nummern II.3.4 und II.3.5 und dem Datum der Entnahme der Eizellen bzw. Embryonen nicht im Natursprung eingesetzt werden; II.3.4. mit negativem Befund einem Agargel-Immundiffusionstest (Coggins-Test) oder einem ELISA auf infektiöse Anämie der Einhufer anhand einer Blutprobe unterzogen wurden, die am … (3), entnommen wurde, wobei dieser Zeitpunkt in den letzten 30 Tagen vor der ersten Entnahme von Eizellen oder Embryonen liegt und der letzte Test anhand einer Blutprobe durchgeführt wurde, die am … (3); entnommen wurde, d.h. nicht mehr als 90 Tage vor der Entnahme der Eizellen und Embryonen; II.3.5. einem Erregernachweistest auf kontagiöse equine Metritis durch Isolierung von Taylorella equigenitalis nach Kultivierung zwischen 7 und 14 Tagen, mit negativem Befund in jedem Fall, anhand von Proben, die während der letzten 30 Tage vor der ersten Entnahme von Eizellen oder Embryonen von den Schleimhäuten der Fossa clitoridis und des Sinus clitoridis in zwei aufeinanderfolgenden Östrusperioden am … (3) und am … (3), entnommen wurden, sowie während einer der Östrusperioden an einer zusätzlichen Kulturprobe aus der Zervikalschleimhaut am … (3); (1) entweder [II.4. Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch künstliche Befruchtung der Spenderstuten mit Sperma erzeugt, das unter Bedingungen gewonnen, aufbereitet, gelagert und transportiert wurden, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel I Abschnitt I, Kapitel II Abschnitt I und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG genügen.] (1) oder [II.4. Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch In-vitro-Fertilisierung von Eizellen, die den Bedingungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG genügen, mit Sperma erzeugt, das unter Bedingungen gewonnen, aufbereitet, gelagert und transportiert wurde, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel I Abschnitt I, Kapitel II Abschnitt I und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG genügen.] (1) oder [II.4. Die Eizellen sind nicht in Berührung mit Pferdesamen gekommen.] II.5. Die vorstehend bezeichneten Eizellen oder Embryonen wurden zum Verladeplatz in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 6 der Richtlinie 92/65/EWG befördert und tragen die in Feld I.23 genannte Nummer. Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit bzw. den Haltungsbetrieb, die bzw. der Ziel der Eizellen/Embryonen ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. EUROPÄISCHE UNION Eizellen und Embryonen von Pferden — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Feld I.31: (Kategorie): Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt. „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit oder der Embryo-Erzeugungseinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm (3) Datum einsetzen. (4) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung IIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Pferden, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Kategorie Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Einheit Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Eizellen und Embryonen von Pferden — Teil B II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt Folgendes: II.1. Die vorstehend bezeichneten Eizellen/Embryonen (1) wurden von einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Entnahmeeinheit (2) entnommen und in einem geeigneten Labor aufbereitet. II.2. Die Eizellen/Embryonen (1) wurden Spenderstuten entnommen, die II.2.1. sich am Tag der Entnahme in einem Betrieb im Hoheitsgebiet oder – im Falle der Regionalisierung – in einem Teil des Hoheitsgebiets (1) eines Mitgliedstaats befanden, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG (3) als nicht mit Afrikanischer Pferdepest infiziert gilt; II.2.2. in tierärztlich überwachten Betrieben gehalten wurden, die am Tag der Entnahme die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 2009/156/EG erfüllten; II.2.3. vor der Entnahme in Betrieben gehalten wurden, die in den letzten 60 Tagen frei von klinischen Anzeichen der kontagiösen equinen Metritis waren; II.2.4. während des 30-tägigen Zeitraums vor der Entnahme der Eizellen oder Embryonen (1) nicht für den Natursprung eingesetzt wurden; II.2.5. nach bestem Wissen und Gewissen in den 15 Tagen unmittelbar vor der Entnahme der Eizellen/Embryonen (1) nicht mit Pferden in Berührung gekommen sind, die an einer Infektionskrankheit litten; II.2.6. am Tag der Entnahme keine klinischen Anzeichen einer Infektionskrankheit zeigten. II.3. Die Eizellen/Embryonen (1) wurden gemäß Anhang D der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert. II.4. Der für die künstliche Besamung der Spenderstuten verwendete Samen erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG (4) (1). II.5. Die für die In-vivo-Produktion von Embryonen verwendeten Eizellen erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG (1). Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen hat. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit bzw. den Haltungsbetrieb, die bzw. der Ziel der Eizellen/Embryonen ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: (Kategorie): Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt. „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen hat. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm (3) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1. (4) Gilt nicht für Eizellen. EUROPÄISCHE UNION Eizellen und Embryonen von Pferden — Teil B II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

ANHANG III Muster-Veterinärbescheinigung für den Handel mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung IIIA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates gewonnen und von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurde Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Besamungsstation Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Besamungsstation Haltungsbetrieb Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Besamungsstation Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Samen von Schafen und Ziegen — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt Folgendes: II.1. Der vorstehend bezeichnete Samen II.1.1. wurde in einer Besamungsstation (2) entnommen, aufbereitet und für den Handel gelagert, die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und von ihr überwacht wird; II.1.2. Er stammt von Spendertieren, die die Anforderungen in Anhang D Kapitel II Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen. II.1.3. wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG entnommen, aufbereitet, gelagert und befördert; (1) entweder [II.1.4. entspricht den Bestimmungen des Anhangs VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;] (1) oder [II.1.4. entsprechen den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, der für die Gesamtheit oder einen Teil seines Hoheitsgebiets von den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 profitiert, und die Spendertiere erfüllen in Bezug auf die Traberkrankheit die Garantien gemäß den unter diesem Buchstaben genannten Programmen sowie die vom Bestimmungsmitgliedstaat geforderten Garantien (3);] II.1.5. wurde zum Verladeplatz in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG befördert und trägt die in Feld I.23 genannte Nummer. (1) entweder [II.2. Dem Samen wurden keine Antibiotika oder Gemische von Antibiotika zugesetzt.] (1) oder [II.2. Folgendes Antibiotikum oder folgende Kombination von Antibiotika wurde zugesetzt, so dass eine Konzentration im endgültigen verdünnten Samen erreicht wurde von mindestens (4): …] Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der in Feld I.12 genannten Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm (3) Zusätzliche Garantien gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28). (4) Bezeichnungen und Konzentrationen angeben. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit: Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung IIIB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samenbeständen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort versandt wurden Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Besamungsstation Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Besamungsstation Haltungsbetrieb Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Besamungsstation Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Samen von Schafen und Ziegen — Teil B II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass der vorstehend bezeichnete Samen folgende Anforderungen erfüllt: II.1. Er wurde in einer Besamungsstation (2) entnommen, aufbereitet und gelagert, die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I und Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG von der zuständigen Behörde zugelassen wurde und von ihr überwacht wird. II.2. Er stammt von Spendertieren, die die Anforderungen in Anhang D Kapitel II Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen. II.3. Er wurde gemäß Anhang D Kapitel II Abschnitt II und Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG gewonnen, aufbereitet, gelagert und befördert. (1) entweder [II.4. Er entspricht den Bestimmungen des Anhangs VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.] (1) oder [II.4. entspricht den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und ist für einen Mitgliedstaat bestimmt, der für die Gesamtheit oder einen Teil seines Hoheitsgebiets von den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 profitiert, und die Spendertiere erfüllen in Bezug auf die Traberkrankheit die Garantien gemäß den unter diesem Buchstaben genannten Programmen sowie die vom Bestimmungsmitgliedstaat geforderten Garantien (3); Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Besamungsstation, aus der der Samen stammt. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der in Feld I.12 genannten Besamungsstation, in der der Samen entnommen wurde. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm (3) Zusätzliche Garantien gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28). Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit: Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

TEIL C

Muster-Veterinärbescheinigung IIIC für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Samen von Schafen und Ziegen, der gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates nach dem 31. August 2010 entnommen wurde, bzw. mit Sendungen mit Samenbeständen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einem zugelassenen Samendepot versandt wurden Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. Nr. der relevanten Originalbescheinigungen Nr. der Begleitdokumente I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Besamungsstation Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Besamungsstation Haltungsbetrieb Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Besamungsstation Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Samen von Schafen und Ziegen — Teil C II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass der vorstehend bezeichnete Samen folgende Anforderungen erfüllt: (1) entweder [II.1. Er wurde in einer zugelassenen Besamungsstation (2), die im Herkunftsmitgliedstaat des Samens liegt und gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht wird, entnommen, aufbereitet und für eine Mindestdauer von 30 Tagen unmittelbar nach der Entnahme gelagert, und er wurde aus dieser Besamungsstation zu dem in Feld I.12 bezeichneten Samendepot im selben Herkunftsmitgliedstaat unter Bedingungen für Gesundheit und Veterinärbescheinigung verbracht, die mindestens ebenso streng sind wie die Bedingungen in (1) entweder [Anhang III Teil A des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Anhang III Teil B des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Entscheidung 95/388/EG.]] (1) oder [II.1. Er wurde in einer zugelassenen und gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I und Kapitel I Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG betriebenen und überwachten Besamungsstation (2) in der Europäischen Union entnommen, aufbereitet und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen nach der Entnahme gelagert und zu dem in Feld I.12 bezeichneten Samendepot verbracht gemäß (1) entweder [Anhang III Teil A des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Anhang III Teil B des Beschlusses 2010/470/EU.] (1) oder [Entscheidung 95/388/EG.]] (1) oder [II.1. Er wurde in einer zugelassenen Besamungsstation (2) in einem in Anhang I des Beschlusses 2010/472/EU der Kommission aufgeführten Drittland oder einem Teil/Teilen eines Drittlandes, die gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 1 und Kapitel I Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht wird, entnommen, aufbereitet und für eine Dauer von mindestens 30 Tage unmittelbar nach der Entnahme gelagert und unter den Bedingungen in Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG eingeführt in Übereinstimmung mit (1) entweder [Anhang II Teil 2 Abschnitt A des Beschlusses 2010/472/EU.] (1) oder [Anhang II Teil 2 Abschnitt B des Beschlusses 2010/472/EU.] (1) oder [Anhang II der Entscheidung 2008/635/EG.]] II.2. Er wurde in dem in Feld I.12 genannten zugelassenen Samendepot (2) gelagert, das gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I Nummer 2 und Kapitel II Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG betrieben und überwacht wird. II.3. Er wurde zum Verladeplatz in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt I Nummer 1.4 der Richtlinie 92/65/EWG befördert und trägt die in Feld I.23 genannte Nummer. Erläuterungen Teil I: Feld I.6: Hier ist die Seriennummer des/der individuellen amtlichen Dokuments/Dokumente oder der Tiergesundheitsbescheinigung(en) [entweder IntraTrade oder GVDE] anzugeben, die dem vorstehend bezeichneten Samen bei der Verbringung von der zugelassenen Besamungsstation am Herkunftsort zum vorstehend bezeichneten Samendepot beigelegt wurde(n). Das/Die Originaldokument(e) bzw. –bescheinigung(en) oder die amtlich beglaubigte(n) Kopie(n) sind dieser Bescheinigung beizulegen. Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet das Samendepot, aus dem der Samen versandt wurde. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Besamungsstation oder das Samendepot bzw. den Haltungsbetrieb, die/das/der Ziel der Sendung ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Besamungsstation“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Besamungsstation am Herkunftsort. EUROPÄISCHE UNION Samen von Schafen und Ziegen — Teil C II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Besamungsstationen oder Samendepots, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 oder Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm http://ec.europa.eu/food/animal/semen_ova/ovine/index_en.htm Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit: Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

ANHANG IV Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung IVA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurde

Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl 1.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Kategorie Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Einheit Menge

Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Eizellen/Embryonen von Schafen und Ziegen — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt Folgendes: (1) entweder [II.1. Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen/in vivo gewonnenen Eizellen (1) wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nr. 1 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit (2) entnommen, aufbereitet und gelagert.] (1) oder [II.1. Die vorstehend bezeichneten in vitro erzeugten Embryonen/mikromanipulierten Embryonen (1) wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III Nr. 1 und 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit (2) erzeugt, aufbereitet und gelagert.] (1) entweder [II.2. Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 1 der Richtlinie 92/65/EWG.]] (1) oder [II.2. Die vorstehend bezeichneten in vivo gewonnenen Eizellen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG.] (1) oder [II.2. Die vorstehend bezeichneten in vitro erzeugten Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 3 der Richtlinie 92/65/EWG.] (1) oder [II.2. Die vorstehend bezeichneten mikromanipulierten Embryonen erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 4 der Richtlinie 92/65/EWG.] II.3. Die vorstehend bezeichneten Eizellen oder Embryonen (1) entweder [II.3.1. entsprechen den Bestimmungen des Anhangs VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001;] (1) oder [II.3.1. entsprechen den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, der für die Gesamtheit oder einen Teil seines Hoheitsgebiets von den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 profitiert, und die Spendertiere erfüllen in Bezug auf die Traberkrankheit die Garantien gemäß den unter diesem Buchstaben genannten Programmen sowie die vom Bestimmungsmitgliedstaat geforderten Garantien (3);] II.3.2. stammen von Spenderschafen/-ziegen (1), die die Anforderungen in Anhang D Kapitel IV Nummer 3 der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen. (1) entweder [II.4. Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch künstliche Befruchtung der Spendertiere mit Samen erzeugt, das unter Bedingungen entnommen, aufbereitet, gelagert und transportiert wurde, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel I Abschnitt I, Kapitel II Abschnitt I und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG genügen.] (1) oder [II.4. Die vorstehend bezeichneten Embryonen wurden durch In-vitro-Fertilisierung von Eizellen, die den Bedingungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG genügen, mit Samen erzeugt, der unter Bedingungen entnommen, aufbereitet, gelagert und transportiert wurde, die den Anforderungen in Anhang D Kapitel I Abschnitt I, Kapitel II Abschnitt I und Kapitel III Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG genügen.]] (1) oder [II.4. Die Eizellen sind nicht in Berührung mit Samen von Schafen und Ziegen gekommen.] II.5. Die vorstehend bezeichneten Eizellen oder Embryonen wurden zum Verladeplatz in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 6 der Richtlinie 92/65/EWG befördert und tragen die in Feld I.23 genannte Nummer. Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit, die die Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit bzw. den Haltungsbetrieb, die bzw. der Ziel der Eizellen/Embryonen ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: (Kategorie): Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt. „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit oder der Embryo-Erzeugungseinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat. EUROPÄISCHE UNION Eizellen/Embryonen von Schafen und Ziegen — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Ausschließlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm (3) Zusätzliche Garantien gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28). Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung IVB für Sendungen mit Beständen mit Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl 1.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat IISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Kategorie Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Einheit Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Eizellen/Embryonen von Schafen und Ziegen — Teil B II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Eizellen/Embryonen (1) folgende Anforderungen erfüllen: II.1. wurden unter Bedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert, die den Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen; II.2. Sie stammen von Spenderschafen/ ziegen (1) , die die Anforderungen in Anhang D Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen. (1) entweder [II.3. Sie erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG und in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001.] (1) oder [II.3. Sie entsprechen den Bestimmungen in Anhang D Kapitel III der Richtlinie 92/65/EWG und in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 und sind für einen Mitgliedstaat bestimmt, der für die Gesamtheit oder einen Teil seines Hoheitsgebiets von den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 profitiert, und die Spendertiere erfüllen in Bezug auf die Traberkrankheit die Garantien gemäß den unter diesem Buchstaben genannten Programmen sowie die vom Bestimmungsmitgliedstaat geforderten Garantien (2).] (1) entweder [II.4. In Bezug auf Embryonen gilt, dass der für die Befruchtung verwendete Samen die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG und in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt.] (1) oder [II.4. In Bezug auf Embryonen gilt, dass der für die Befruchtung verwendete Samen die Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG und in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 erfüllt und für einen Mitgliedstaat bestimmt ist, der für die Gesamtheit oder einen Teil seines Hoheitsgebiets von den Bestimmungen in Anhang VIII Kapitel A Abschnitt I Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 profitiert, und dass die Spendertiere in Bezug auf die Traberkrankheit die Garantien gemäß den unter diesem Buchstaben genannten Programmen sowie die vom Bestimmungsmitgliedstaat geforderten Garantien erfüllen.] Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen hat. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit bzw. den Haltungsbetrieb, die bzw. der Ziel der Eizellen/Embryonen ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: (Kategorie): Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt. „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen hat und in Feld I.12 angegeben ist. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Zusätzliche Garantien gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 546/2006 (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28). Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorin (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

ANHANG V Muster-Veterinärbescheinigungen für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen

TEIL A

Muster-Veterinärbescheinigung VA für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Eizellen und Embryonen von Schweinen, die nach dem 31. August 2010 gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates entnommen oder erzeugt und von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit oder Embryo-Erzeugungseinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden

Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl 1.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Kategorie Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Einheit Menge

Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Eizellen und Embryonen von Schweinen — Teil A II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Eizellen/Embryonen (1) folgende Anforderungen erfüllen: II.1. Sie wurden von einer gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt III der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen und überwachten Embryo-Entnahmeeinheit/Embryo-Erzeugungseinheit (1) (2) terzeugt bzw. entnommen (1). II.2. Sie erfüllen die Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG. II.3. Sie stammen von Spendersauen (1), die die Anforderungen in Anhang D Kapitel IV Nummer 2 der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen. (1) entweder [II.4. Es handelt sich um in vivo gewonnene Embryonen, die II.4.1. durch künstliche Befruchtung mit Samen erzeugt wurden, der die Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG erfüllt; II.4.2. aus einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats stammen, (1) entweder [der/die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt und wurden mit Trypsin gewaschen.] (1) oder [der/die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt und wurden mit Trypsin gewaschen.] (1) oder [der/die nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.]] (1) oder [II.4. Es handelt sich um in vitro erzeugte/mikromanipulierte Embryonen (1), die II.4.1. durch in vitro-Fertilisierung mit Samen erzeugt wurden, der die Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG erfüllt; II.4.2. aus einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats stammen, (1) entweder [der/die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt, und die Spendersauen der für die Erzeugung verwendeten Eizellen erfüllen die Anforderungen des Artikels 1 der Entscheidung 2008/185/EG.] (1) oder [der/die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt, und die Spendersauen der für die Erzeugung verwendeten Eizellen erfüllen die Anforderungen des Artikels 1 der Entscheidung 2008/185/EG.] (1) oder [der/die nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.]] EUROPÄISCHE UNION Eizellen und Embryonen von Schweinen — Teil A II. Gesundheitsreform II.a. Bescheinigungsnummer II.b. (1) oder [II.4. Es handelt sich um in vivo gewonnene Eizellen, die aus einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaates stammen, (1) entweder [der/die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt, und stammen von Spendersauen, die die Anforderungen des Artikels 1 der Entscheidung 2008/185/EG erfüllen.] (1) oder [der/die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.] (1) oder [der/die nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt, und stammen von Spendersauen, die die Anforderungen des Artikels 1 der Entscheidung 2008/185/EG erfüllen.] (1) oder [der/die nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt ist, und sind für einen nicht in Anhang I oder II der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführten Mitgliedstaat oder eine Region eines Mitgliedstaats bestimmt.]] II.5. Sie wurden zum Verladeplatz in einem versiegelten Behälter gemäß Anhang D Kapitel III Abschnitt II Nummer 6 der Richtlinie 92/65/EWG befördert und tragen die in Feld I.23 genannte Nummer. Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit bzw. den Haltungsbetrieb, die bzw. der Ziel der Eizellen/Embryonen ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: (Kategorie): Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vivo erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt. „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit oder der Embryo-Erzeugungseinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen bzw. erzeugt hat und in Feld I.12 genannt ist. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen (2) Ausschließlich zugelassene Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates auf der Website der Kommission aufgeführt sind: http://ec.europa.eu/food/animal/approved_establishments/establishments_vet_field_en.htm Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorinr (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

TEIL B

Muster-Veterinärbescheinigung VB für den Handel innerhalb der Union mit Sendungen mit Beständen von Eizellen und Embryonen von Schweinen, die gemäß der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vor dem 1. September 2010 entnommen, aufbereitet und gelagert sowie nach dem 31. August 2010 von einer zugelassenen Embryo-Entnahmeeinheit am Herkunftsort der Eizellen oder Embryonen versandt wurden Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bescheinigungsnummer I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Embryo-Einheit Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl 1.14. I.15. I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. I.18. Bezeichnung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) 05 11 99 85 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für künstliche Reproduktion I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. I.30. I.31. Identifizierung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Rasse Kategorie Angaben zum Spender Datum der Entnahme Zulassungsnr. der Einheit Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION Eizellen und Embryonen von Schweinen — Teil B II. Gesundheitsinformationen II.a. Bescheinigungsnummer II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bestätigt Folgendes: II.1. Die vorstehend bezeichneten Eizellen/Embryonens (1) II.1.1. wurden unter Bedingungen entnommen, aufbereitet und gelagert, die den Anforderungen der Richtlinie 92/65/EWG entsprechen; II.1.2. stammen von Spendertieren, die die Anforderungen in Anhang D Kapitel IV der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen; II.1.3. erfüllen die zusätzlichen Anforderungen in Anhang D Kapitel III Abschnitt II der Richtlinie 92/65/EWG. (1) entweder [II.2. IIn Bezug auf Embryonen gilt: II.2.1. Der zur Fertilisierung verwendete Samen erfüllt die Anforderungen der Richtlinie 90/429/EWG; II.2.2. die Embryonen wurden mit Trypsin gewaschen (2).] (1) oder [II.2. IIn Bezug auf Eizellen gilt, dass die Eizellen von einer Spendersau stammen, die die Anforderungen in Artikel 1 der Entscheidung 2008/185/EG erfüllt (2).] Erläuterungen Teil I: Feld I.12: „Herkunftsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen hat. Feld I.13: „Bestimmungsort“ bezeichnet die Embryo-Entnahmeeinheit oder die Embryo-Erzeugungseinheit bzw. den Haltungsbetrieb, die bzw. der Ziel der Eizellen/Embryonen ist. Feld I.23: Container- und Plombennummer angeben. Feld I.31: (Kategorie): Angeben, ob es sich um in vivo gewonnene Embryonen, in vivo gewonnene Eizellen, in vitro erzeugte Embryonen oder mikromanipulierte Embryonen handelt. „Spenderidentität“ bezeichnet die amtliche Identifizierung des Tieres. Das Datum der Entnahme ist in folgendem Format anzugeben: TT.MM.JJJJ. „Zulassungsnummer der Einheit“ bezeichnet die Zulassungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit, die die Eizellen/Embryonen entnommen hat und in Feld I.12 angegeben ist. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Diese Bedingung gilt nur für Eizellen und Embryonen, die aus nicht in den Anhängen I und II der Entscheidung 2008/185/EG (ABl. L 59 vom 4.3.2008, S. 19) aufgeführten Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten stammen und bestimmt sind für dort aufgeführte Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten. Er gilt auch für Verbringungen aus Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Entscheidung 2008/185/EG aufgelistet sind, in Mitgliedstaaten oder Regionen von Mitgliedstaaten, die in Anhang I der Entscheidung 2008/185/EG aufgeführt sind. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin oder amtlicher Inspektor/amtliche Inspektorinr (*) Name (in Druckbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nummer der lokalen Veterinäreinheit Datum: Unterschrift: Stempel: (*) Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen.

Fassungen

  1. 2010-08-26