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Beschluss der Kommission vom 5. Februar 2010 zur Änderung der Entscheidung 2009/719/EG zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, ihr jährliches BSE-Überwachungsprogramm zu überarbeiten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 626) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/66/EU)

In KraftFassung 2010-02-05seit 2010-02-06
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2010/66@2010-02-05/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Danach führt jeder Mitgliedstaat nach den Kriterien in Anhang III der genannten Verordnung jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Diese Programme müssen mindestens bestimmte Teilpopulationen von Rindern bestimmter Altersgruppen umfassen.

(2) Nach der genannten Verordnung können außerdem Mitgliedstaaten, die anhand bestimmter Kriterien eine Verbesserung der Seuchenlage nachweisen können, eine Überarbeitung ihrer jährlichen Überwachungsprogramme beantragen.

(3) Nach der Entscheidung 2009/719/EG dürfen die im Anhang zu der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten ihre jährlichen Überwachungsprogramme überarbeiten. Außerdem sieht sie vor, dass ihre Programme mindestens alle Tiere erfassen, die zu bestimmten Teilpopulationen von mehr als 48 Monate alten Rindern gehören.

(4) Am 2. Oktober 2008 legte Zypern der Kommission einen Antrag auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms vor.

(5) Das Lebensmittel- und Veterinäramt führte vom 29. Juni bis 3. Juli 2009 einen Inspektionsbesuch in Zypern durch, um zu überprüfen, ob die epidemiologischen Kriterien des Anhangs III Kapitel A Teil I Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingehalten werden.

(6) Diese Inspektion ergab, dass die Vorschriften über die BSE-Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Zypern ordnungsgemäß durchgeführt werden. Außerdem wurden alle Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 und alle epidemiologischen Kriterien gemäß Anhang III Kapitel A Teil I Nummer 7 der genannten Verordnung überprüft; dabei wurde festgestellt, dass Zypern sie einhält.

(7) In Anbetracht aller vorliegenden Informationen wurde der Antrag Zyperns auf Überarbeitung seines jährlichen BSE-Überwachungsprogramms positiv bewertet. Daher sollte Zypern ermächtigt werden, sein jährliches Überwachungsprogramm zu überarbeiten und 48 Monate als neue Altersgrenze für BSE-Tests in diesem Mitgliedstaat festzulegen.

(8) Der Anhang der Entscheidung 2009/719/EG sollte entsprechend geändert werden.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2009/719/EG wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 2010 Für die Kommission Androulla Vassiliou Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Belgien

Dänemark

Deutschland

Irland

Griechenland

Spanien

Frankreich

Italien

Zypern

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Slowenien

Finnland

Schweden

Vereinigtes Königreich

Fassungen

  1. 2010-02-05