Verordnung (EU) Nr. 712/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
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DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 des Rates wurden für 2010 die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen festgesetzt.
(2) Im Rahmen des Fischereiabkommens mit Norwegen sind der Union weitere 521 Tonnen Kabeljau in den norwegischen Gewässern der ICES-Gebiete I und II sowie 150 Tonnen Wittling und 100 Tonnen Scholle in der Nordsee zur Verfügung gestellt worden. Des Weiteren sind die Lizenzvereinbarungen für EU-Schiffe, die in norwegischen Gewässern Makrele fischen, geändert worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(3) Die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) hat auf ihrer Jahrestagung 2009 beschlossen, die Fischerei auf Kabeljau im NAFO-Gebiet 3M und auf Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch im NAFO-Gebiet 3LN nach einem mehr als zehnjährigen Moratorium wieder zu eröffnen. Die Beifangvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die beiden wieder eröffneten Fischereien sollten geändert werden, um ihre Kohärenz mit den allgemeinen Beifangregeln sicherzustellen, die in dem NAFO-Regelungsbereich gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik.
(4) Im Zusammenhang mit dem Fischereiabkommen mit Grönland sind die Bedingungen für die Kabeljaufischerei in grönländischen Gewässern geändert worden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(5) Der Durchführungsausschuss der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat auf seiner Sondersitzung vom 24-26. Februar 2010 in Madrid die der Europäischen Union zugewiesene Fangquote für Roten Thun gekürzt. Diese neuen Bestimmungen müssen daher in Unionsrecht umgesetzt werden.
(6) Gemäß Artikel 5 Absätze 5 und 8 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sind die maximale Anzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die ermächtigt werden dürfen, Roten Thun zu fischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden, die Anzahl Tonnare, die jeder Mitgliedstaat einsetzen darf, die maximale Thunfischaufzucht- und -mastkapazität jedes Mitgliedstaats und die zulässige Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, die er auf seine Thunfischfarmen aufteilen kann, zu bestimmen.
(7) Im Zusammenhang mit der Festlegung der Fangmöglichkeiten kann der Rat gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines langfristigen Plans für die Kabeljaubestände und die Fischereien, die diese Bestände befischen auf der Grundlage der von Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten und vom Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) geprüften Informationen bestimmte Gruppen von Fischereifahrzeugen von der in der genannten Verordnung festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands ausnehmen, sofern geeignete Daten über Kabeljaufänge und Kabeljaurückwürfe der betreffenden Fischereifahrzeuge vorliegen, der Prozentsatz der Kabeljaufänge nicht über 1,5 % der Gesamtfänge der Gruppe der Fischereifahrzeuge liegt und die Einbeziehung dieser Gruppe in die Aufwandsregelung mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu ihrer Auswirkung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde. Deutschland hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die in der Nordsee und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm gezielten Seelachsfang betreiben. Irland hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen vorgelegt, die in der Irischen See mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates vom 16. Januar 2009 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2009) definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben. Frankreich hat Informationen über Kabeljaufänge einer Gruppe von Fischereifahrzeugen, die in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 110 mm gezielte Tiefseefischerei betreiben, vorgelegt. Anhand dieser vom STECF geprüften Informationen kann festgestellt werden, dass die von diesen Gruppen von Fischereifahrzeugen getätigten Kabeljaufänge einschließlich der Rückwürfe nicht mehr als 1,5 % ihrer Gesamtfänge betragen. Angesichts der bestehenden Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, durch die die Überwachung und Kontrolle der Fangtätigkeiten dieser Gruppen von Fischereifahrzeugen gewährleistet ist, und in Anbetracht der Tatsache, dass die Einbeziehung dieser Gruppen mit einem Verwaltungsaufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu den Auswirkungen dieser Einbeziehung auf die Kabeljaubestände insgesamt stünde, ist es angezeigt, diese Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 auszunehmen, damit die Aufwandsbeschränkungen für die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend festgesetzt werden können.
(8) Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 konnten die Mitgliedstaaten im Jahr 2009 unter bestimmten Voraussetzungen ihre Aufwandzuteilungen durch Übertragung ihres Fischereiaufwands und ihrer Fangkapazitäten zwischen geografischen Gebieten ändern. Auf der Grundlage der von den Niederlanden vorgelegten Informationen über die Übertragung eines bestimmten Volumens des Fischereiaufwands und der Fangkapazitäten von der Nordsee und auf die Irische See im Jahr 2009 ist es angebracht, den in Anhang IIA Anlage 1 der Verordnung (EU) Nr. 53/2010 für die Niederlande festgesetzten höchstzulässigen Fischereiaufwand zu ändern.
(9) Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 und die Verordnung (EG) Nr. 754/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Ausnahme bestimmter Gruppen von Fischereifahrzeugen von der Fischereiaufwandsregelung gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 sind daher entsprechend zu ändern.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 gilt ab 1. Januar 2010. Die Aufwandsbeschränkungen sind jedoch für einen Einjahreszeitraum festgelegt, der am 1. Februar 2010 begann. Dem System der jährlichen Unterrichtung über die Fangmöglichkeiten folgend sollten die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend die zulässigen Fangmengen und die Aufteilung der Fangmengen ab 1. Januar 2010 und die Bestimmungen betreffend die Aufwandsbeschränkungen ab 1. Februar 2010 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit würde durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die zu verringernden Fangmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft worden sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010
Die Verordnung (EU) Nr. 53/2010 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010
1.
Artikel 15 Beschränkung der Fangmengen und der Aufzucht- und Mastkapazitäten für Roten Thun
(1) Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt.
(2) Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt.
(3) Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt.
(4) Die Höchstanzahl und die Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt.
(5) Die Höchstanzahl der Tonnare, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt.
(6) Die maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufgeteilt wird, ist in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 53/2010
2. Anhang IA wird wie folgt geändert:
a) Besondere Bedingung: Der Eintrag für Wittling im Gebiet IV und in den EU-Gewässern des Gebiets IIa erhält folgende Fassung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: IV (norwegische Gewässer) (WHG/*04N-) EU 8203 Art Wittling Merlangius merlangus Gebiet IV; IIa (EU-Gewässer) (WHG/2AC4.) Belgien 240 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark 1036 Deutschland 270 Frankreich 1557 Niederlande 599 Schweden 2 Vereinigtes Königreich 7490 EU 11194 Norwegen 640 TAC 12897
b) Besondere Bedingung: Der Eintrag für Scholle im Gebiet IV, in den EU-Gewässern des Gebiets IIa und in demjenigen Teil des Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, erhält folgende Fassung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in dem nachstehenden Gebiet nur die aufgeführten Mengen gefangen werden: IV (norwegische Gewässer) (PLE/*04N-) EU 24439 Art Scholle Pleuronectes platessa Gebiet IV; IIa (EU-Gewässer); der Teil von IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört (PLE/2A3AX4) Belgien 3671 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark 11931 Deutschland 3442 Frankreich 688 Niederlande 22946 Vereinigtes Königreich 16979 EU 59657 Norwegen 4168 TAC 63825
c) Besondere Bedingung: Der Eintrag für Makrele in den Gebieten IIIa und IV; Gebieten IIa, IIIb, IIIc, und IIId (EU-Gewässer) erhält folgende Fassung: Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen in den nachstehenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden: IIIa (MAC/*03A.) IIIa and IVbc (MAC/*3A4BC) IVb (MAC/*04B.) IVc (MAC/*04C.) VI, internationale Gewässer von IIa vom 1. Januar bis 31. März und im Dezember 2010 (MAC/*2A6.) Dänemark 4130 5360 Frankreich 490 Niederlande 490 Schweden 390 10 1697 Vereinigtes Königreich 490 Norwegen 3000 Art Makrele Scomber scombrus Gebiete IIIa und IV; IIa, IIIb, IIIc and IIId (EU-Gewässer) (MAC/2A34.) Belgien 475 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Dänemark 12529 Deutschland 495 Frankreich 1496 Niederlande 1507 Schweden 4485 Vereinigtes Königreich 1395 EU 22382 Norwegen 103374 TAC Entfällt
3. Anhang IB erhält folgende Fassung:
a) Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer) und in den Gebieten V und XIV (grönländische Gewässer) erhält folgende Fassung: Art Kabeljau Gadus morhua Gebiet NAFO 0 und 1 (grönländische Gewässer); V und XIV (grönländische Gewässer) (COD/N01514) Deutschland 1636 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Vereinigtes Königreich 364 EU 2500 TAC Entfällt
b) Der Eintrag für Kabeljau in den Gebieten I und II (norwegische Gewässer) erhält folgende Fassung: Art Kabeljau Gadus morhua Gebiet I und II (norwegische Gewässer) (COD/1N2AB.) Deutschland 2486 Analytische TAC Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 847/96 gilt nicht. Griechenland 308 Spanien 2773 Irland 308 Frankreich 2281 Portugal 2773 Vereinigtes Königreich 9642 EU 20571 TAC Entfällt
4. Anhang IC wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag für Kabeljau in dem Gebiet NAFO 3M erhält folgende Fassung: Art Kabeljau Gadus morhua Gebiet NAFO 3M (COD/N3M.) Estland 61 Deutschland 247 Lettland 61 Litauen 61 Polen 209 Spanien 796 Frankreich 110 Portugal 1070 Vereinigtes Königreich 521 EU 3136 TAC 5500
b) Der Eintrag für Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch in dem Gebiet NAFO 3LN erhält folgende Fassung: Art Rotbarsch, Goldbarsch und Tiefenbarsch Sebastes spp. Gebiet NAFO 3LN (RED/N3LN.) Estland 173 Deutschland 119 Lettland 173 Litauen 173 EU 638 TAC 3500
5. In Anhang ID erhält der Eintrag für Roten Thun in dem Gebiet Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer folgende Fassung: Art Roter Thun Thunnus thynnus Gebiet Atlantik östlich von 45° W und Mittelmeer (BFT/AE045W) Zypern 70,18 Griechenland 130,30 Spanien 2526,06 Frankreich 2021,93 Italien 1937,50 Malta 161,34 Portugal 237,66 Alle Mitgliedstaaten 2,41 EU 7087,38 TAC 13500
6. Anlage 1 von Anhang IIA wird wie folgt geändert:
a) In Tabelle b erhalten die Spalten für Deutschland (DE) und die Niederlande (NL) folgende Fassung: Reguliertes Fanggerät DE NL TR 1 1269111 371757 TR 2 516154 1080920 TR 3 3501 48508 BT 1 29271 999808 BT 2 1691253 34743212 GN 224484 438664 GT 467 0 LL 0 0
b) In Tabelle c erhält die Spalte für Irland (IE) folgende Fassung und folgende Spalte für die Niederlande (NL) wird hinzugefügt: Reguliertes Fanggerät IE NL TR 1 59625 0 TR 2 778729 0 TR 3 8433 0 BT 1 0 0 BT 2 514584 200000 GN 18255 0 GT 0 0 LL 0 0
c) In Tabelle d erhalten die Spalten für Deutschland (DE) und Frankreich (FR) folgende Fassung: Reguliertes Fanggerät DE FR TR 1 11151 2685733 TR 2 0 7415 TR 3 0 0 BT 1 0 7161 BT 2 0 13211 GN 35442 400503 GT 0 0 LL 0 54917
7. Anhang III erhält folgende Fassung:
8. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle unter Nummer 2 erhält folgende Fassung: Spanien 139 Frankreich 86 Italien 35 Zypern 25 Malta 83 EU 368
b) Die folgenden Nummern werden angefügt:
4. Tabelle A Tabelle B Höchstanzahl und Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen: Anzahl Fischereifahrzeuge Zypern Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger 1 1 24 19 6 0 Langleinenfänger 12 0 30 0 81 83 Angelfischereifahrzeug 0 0 0 8 61 0 Handleinenfänger 0 0 0 29 2 0 Schleppnetzfänger 0 0 0 78 0 0 Sonstige Schiffe der handwerklichen Fischerei 0 256 0 87 33 0 Tabelle B Gesamtkapazität in BRZ Zypern Griechenland Italien Frankreich Spanien Malta Ringwadenfänger 51 260 4826 1608 0 Langleinenfänger 409 — 1196 0 4416,73 1365,64 Angelfischereifahrzeug — — — 243 10335,58 0 Handleinenfänger — — — 1436 20,96 0 Schleppnetzfänger — — — 9212 0 0 Sonstige Schiffe der handwerklichen Fischerei — 3343,21 — 943 489,83 0
5. Höchstzahl der Tonnare, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf: Anzahl Tonnare Spanien 6 Italien 6 Portugal 1
6. Tabelle A Tabelle B Maximale Aufzucht- und Mastkapazität für Roten Thun und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf, die jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen kann: Maximale Thunfischaufzucht- und -mastkapazität Anzahl der Fischfarmen Kapazität (in Tonnen): Spanien 14 11852 Italien 15 13000 Griechenland 2 2100 Zypern 3 3000 Malta 8 12300 Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) Spanien 5855 Italien 3764 Griechenland 785 Zypern 2195 Malta 8768
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 754/2009
In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 754/2009 werden folgende Buchstaben angefügt:
f) die Gruppe von Hochseeschiffen unter der Flagge Deutschlands, die in der Nordsee, in den EU-Gewässern des ICES-Gebiets IIa und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 120 mm die in Deutschlands Antrag vom 26. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 9. April und 20. Mai 2010, genannte Seelachsfischerei betreiben;
g) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Irlands, die die in Irlands Antrag vom 26. März 2010 genannte Fischerei betreiben und in der Irischen See, während des Zeitraums, in dem diese Fischereifahrzeuge ausschließlich mit einem Selektionsgitter, das dem in Anhang III Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 definierten Selektionsgitter ähnlich ist, gezielten Kaisergranatfang betreiben, fischt;
h) die Gruppe von Fischereifahrzeugen unter der Flagge Frankreichs, die die in Frankreichs Antrag vom 24. März 2010, ergänzt durch Schreiben vom 25. März, 29. März,8. April und 20. Mai 2010, genannte Fischerei betreiben und in dem Gebiet westlich von Schottland mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 110 mm Tiefseefischerei betreiben..
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 1 bis 5 und Nummer 8 gelten ab dem 1. Januar 2010. Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 2 gelten ab dem 1. Februar 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Juli 2010. Im Namen des Rates Der Präsident S. Vanackere
ANNEX
ANHANG III Mengenmäßige Beschränkungen der Fanggenehmigungen für EU-Schiffe, die in Drittlandgewässern Fischfang betreiben
Fanggebiet Fischerei Zahl der Fanggenehmigungen Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen Hering, nördlich von 62°00′ N 93 DK: 32, DE: 6, FR: 1, IE: 9, NL: 11, PL: 1, SV: 12, UK: 21 69 Grundfischarten, nördlich von 62°00′ N 80 DE: 16, IE: 1, ES: 20, FR: 18, PT: 9, UK: 14 50 Makrele 97 DK: 15, DE: 4, FR: 2, IE: 23, NL: 11, SE: 6, UK: 36 70 Industriearten, südlich von 62°00′ N 480 DK: 450, UK: 30 150 Färöische Gewässer Alle Schleppnetzfischereien mit Schiffen von höchstens 180 Fuß im Gebiet zwischen 12 und 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. 26 BE: 0, DE: 4, FR: 4, UK: 18 13 Gezielte Fischerei auf Kabeljau und Schellfisch mit einer Mindestmaschengröße von 135 mm, begrenzt auf das Gebiet südlich von 62°28′ N und östlich von 6°30′ W 8 4 Schleppnetzfischerei mehr als 21 Seemeilen von den färöischen Basislinien. Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Oktober bis 31. Dezember dürfen diese Schiffe im Gebiet zwischen 61°20′ N und 62°00′ N und zwischen 12 und 21 Seemeilen von den Basislinien fischen. 70 BE: 0, DE: 10, FR: 40, UK: 20 26 Schleppnetzfischerei auf Blauleng mit einer Mindestmaschengröße von 100 mm im Gebiet südlich von 61°30′ N und westlich von 9°00′ W und im Gebiet zwischen 7°00′ W und 9°00′ W südlich von 60°30′ N und im Gebiet südwestlich einer Linie zwischen 60°30′ N, 7°00′ W und 60°00′ N, 6°00′ W. 70 DE: 8, FR: 12, UK: 0 20 Gezielte Schleppnetzfischerei auf Seelachs mit einer Mindestmaschengröße von 120 mm und der Möglichkeit, Rundstropps um den Steert zu verwenden. 70 22 Fischerei auf Blauen Wittling. Sollten die färöischen Behörden besondere Vorschriften für den Zugang zum sogenannten Hauptfanggebiet für Blauen Wittling einführen, kann die Gesamtzahl der Lizenzen um vier Schiffe erhöht werden, damit Paare gebildet werden können. 36 DE: 3, DK: 19, FR: 2, NL: 5, UK: 5 20 Leinenfischerei 10 UK: 10 36 Makrele 12 DK: 12 12 Heringsfischerei nördlich von 61° N 21 DK: 7, DE: 1, IE: 2, FR: 0, NL: 3, SV: 3, UK: 5 21