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Verordnung (EU) Nr. 810/2010 der Kommission vom 15. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2010-09-15seit 2010-09-19
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Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG
  4. (1)
  5. TEIL 1 Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon *— 1 – Kategorieeinschränkungen: BA –MK –US –
  6. (2) a)
  7. TEIL 2 Muster-Veterinärbescheinigungen
  8. Muster:
  9. ZG (Zusätzliche Garantien)
  10. Muster BOV
  11. Muster OVI

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, insbesondere auf den einleitenden Satz des Artikels 8, auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b,

gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 7 Buchstabe e, Artikel 8, Artikel 10 Unterabsatz 1 und Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission werden die Veterinärbescheinigungen festgelegt, die für das Verbringen bestimmter Sendungen mit lebenden Tieren oder frischem Fleisch in die Union erforderlich sind. Außerdem werden darin die Listen von Drittländern, Gebieten und Teilen davon festgelegt, aus denen solche Sendungen in die Union verbracht werden dürfen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und für die eine Muster-Veterinärbescheinigung genannt wird, die der jeweiligen Sendung entspricht. Außerdem müssen diese Sendungen die Anforderungen der entsprechenden Veterinärbescheinigung, die nach den Mustern in Teil 2 des genannten Anhangs verfasst wurde, erfüllen.

(3) Darüber hinaus dürfen Sendungen mit bestimmten Bienenarten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nur in die Union verbracht werden, wenn sie aus Drittländern, Gebieten bzw. Teilen davon stammen, die in Anhang II Teil 1 dieser Verordnung aufgeführt sind und in denen das Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers (Aethina tumida) im gesamten betreffenden Drittland bzw. Gebiet anzeigepflichtig ist. Allerdings können Sendungen mit Bienen aus einem Teil eines Drittlandes oder eines Gebiets in die Union verbracht werden, der in Teil 1 aufscheint, ein geografisch und epidemiologisch isolierter Teil des Drittlandes oder Gebiets ist und in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 genannt wird. Der US-Bundesstaat Hawaii ist gegenwärtig in dieser Spalte aufgeführt.

(4) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 dürfen Sendungen mit lebenden Tieren und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die Veterinärbescheinigungen gemäß der bis zum Inkrafttreten der genannten Verordnung geltenden Bestimmungen ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit bis zum 30. Juni 2010 weiterhin in die Union verbracht werden.

(5) Aufgrund einiger Übertragungsfehler im ursprünglich veröffentlichten Text der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, insbesondere in den Musterbescheinigungen in den Anhängen der Verordnung, wurde sie im Amtsblatt erneut veröffentlicht. Daher sollte die in der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 vorgesehene Übergangszeit verlängert werden, um die Zeit, die zwischen der ursprünglichen Veröffentlichung der Verordnung und der Veröffentlichung der korrigierten Fassung vergangen ist, zu berücksichtigen.

(6) Argentinien hat eine Genehmigung für das Verbringen von entbeintem und gereiftem Fleisch wildlebender Hirsche in die Union beantragt, das von Tieren aus einem von der EU als frei von Maul- und Klauenseuche mit Impfung anerkannten Gebiet (AR-1) stammt. Dieses Drittland hat zur Unterstützung seines Antrags auch ausreichende Garantien bezüglich der Tiergesundheit vorgelegt. In Spalte 4 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher die Muster-Veterinärbescheinigung RUW für den in Spalte 2 dieses Teils mit AR-1 bezeichneten Teil des argentinischen Hoheitsgebiets aufgeführt werden.

(7) Sofern die Tiergesundheitsvorschriften der EU eingehalten werden und insbesondere mithilfe eines angemessenen Identifizierungs- und Rückverfolgungssystems sichergestellt werden kann, dass die Rinder, Ziegen und Schafe, die an Sammelstellen, einschließlich Märkten, gesammelt wurden, den gleichen Gesundheitsstatus haben, könnten die zur Schlachtung und Herstellung von frischem Fleisch bestimmten Tiere, deren Fleisch in die Union verbracht werden soll, von einer Sammelstelle bezogen und direkt an einen zugelassenen Schlachthof verbracht werden. Das Identifizierungs- und Rückverfolgungssystem für Tiere in Namibia hat sich als geeignet erwiesen, sicherzustellen, dass Tiere an einer solchen Sammelstelle den gleichen Gesundheitsstatus im Hinblick auf die Ausfuhrbestimmungen in die EU aufweisen, und kann die mit (J) bezeichneten zusätzlichen Garantien bieten, auf die in der entsprechenden Spalte von Anhang II Teil 1 dieser Verordnung verwiesen wird.

(8) Am 5. Mai 2010 unterrichteten die Vereinigten Staaten die Kommission über Ausbrüche des kleinen Bienenstockkäfers in Teilen des Bundesstaats Hawaii. Eine Einfuhr von Bienensendungen aus diesem Bundesstaat könnte eine ernsthafte Bedrohung für die Bienenbestände der Union darstellen. Daher sollte der Eintrag des US-Bundesstaats Hawaii in Spalte 3 der Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 ab diesem Datum ausgesetzt werden.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Es ist erforderlich, eine Übergangszeit festzusetzen, damit Mitgliedstaaten und Unternehmen die Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Anforderungen der durch die vorliegende Verordnung geänderten Verordnung (EU) Nr. 206/2010 nachzukommen, ohne dass der Handel dadurch gestört wird.

(11) Um unnötige Störungen des Handelsverkehrs zu vermeiden, ist es in Anbetracht der erst kürzlich erfolgten Veröffentlichung der insbesondere die Veterinärbescheinigungen betreffenden Berichtigung ferner erforderlich, dass die vorliegende Verordnung rückwirkend gilt.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 206/2010 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 19 erhält folgende Fassung: Sendungen mit lebenden Tieren, mit Ausnahme von Bienen aus dem US-Bundesstaat Hawaii, und Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die vor dem 30. November 2010 gemäß der Entscheidung 79/542/EWG oder gemäß der Entscheidung 2003/881/EG Veterinärbescheinigungen ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.

(2) Anhang II wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

(3) Die Tabelle in Anhang IV Teil 1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung: Land/Gebiet Code des Teils eines Drittlandes bzw. Gebiets Beschreibung des Teils eines Drittlandes bzw. Gebiets US – Vereinigte Staaten US-A Bundesstaat Hawaii

Artikel 2

Sendungen mit frischem Fleisch für den menschlichen Verzehr, für die die entsprechenden Veterinärbescheinigungen gemäß der in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 in ihrer Fassung vor Einführung der Änderungen des Artikels 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Muster BOV und OVI vor dem 30. November 2010 ausgestellt wurden, dürfen während einer Übergangszeit bis zum 31. Mai 2011 weiterhin in die Union verbracht werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. September 2010 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

ANNEX

ANHANG

Anhang II wird wie folgt geändert:

(1) Teil 1 erhält folgende Fassung:

(1)

TEIL 1 Liste von Drittländern, Gebieten und Teilen davon *— 1 – Kategorieeinschränkungen: BA –MK –US –

Anforderungen gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132). Keine Bescheinigung festgelegt; Einfuhr frischen Fleisches nicht erlaubt, ausgenommen die in der Zeile für das gesamte Hoheitsgebiet/Gebiet angegebenen Tierarten. Innereien dürfen nicht in der Union verbracht werden, ausgenommen Zwerchfelle und Kaumuskeln von Rindern. ISO-Code und Name des Drittlandes Gebietscode Beschreibung des Drittlandes, Gebiets bzw. Teils Veterinärbescheinigung Besondere Bedingungen Schlussdatum Anfangsdatum Muster ZG 1 2 3 4 5 6 7 8 AL – Albanien AL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — AR – Argentinien AR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU AR-1 Die Provinzen BOV A 1 18. März 2005 RUF A 1 1. Dezember 2007 RUW A 1 1. August 2010 AR-2 Chubut, Santa Cruz und Tierra del Fuego BOV, OVI, RUW, RUF 1. März 2002 AR-3 Corrientes: die Bezirke Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itati, Mbucuruyá, San Cosme und San Luís del Palmar BOV, RUF A 1 1. Dezember 2007 AR-4 Teile von Río Negro (ausgenommen in Avellaneda die Zone nördlich der Provinzstraße 7 und östlich der Provinzstraße 250, in Conesa die Zone östlich der Provinzstraße 2, in El Cuy die Zone nördlich der Provinzstraße 7 von deren Schnittpunkt mit der Provinzstraße 66 bis zur Grenze zum Bezirk Avellaneda, und in San Antonio die Zone östlich der Provinzstraßen 250 und 2), Teile von Neuquén (ausgenommen in Confluencia die Zone östlich der Provinzstraße 17 und in Picún Leufú die Zone östlich der Provinzstraße 17) BOV, OVI, RUW, RUF 1. August 2008 AU – Australien AU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW Bosnien und Herzegowina BA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — BH – Bahrain BH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — BR – Brasilien BR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU BR-1 BOV A und H 1 1. Dezember 2008 BR-2 Bundesstaat Santa Catarina BOV A und H 1 31. Januar 2008 BR-3 Bundesstaaten Paraná und São Paulo BOV A und H 1 1. August 2008 BW – Botsuana BW-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU, EQW BW-1 Tierseuchenüberwachungszonen 3c, 4b, 5, 6, 8, 9 und 18 BOV, OVI, RUF, RUW F 1 1. Dezember 2007 BW-2 Tierseuchenüberwachungszonen 10, 11, 13 und 14 BOV, OVI, RUF, RUW F 1 7. März 2002 BW-3 Tierseuchenüberwachungszone 12 BOV, OVI, RUF, RUW F 1 20. Oktober 2008 20. Januar 2009 BY – Belarus BY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — BZ – Belize BZ-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, EQU CA – Kanada CA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW G CH – Schweiz CH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet * CL – Chile CL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF CN – China CN-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — CO – Kolumbien CO-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU CR – Costa Rica CR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, EQU CU – Kuba CU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, EQU DZ – Algerien DZ-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — ET – Äthiopien ET-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — FK – Falklandinseln FK-0 Gesamtes Gebiet BOV, OVI, EQU GL – Grönland GL-0 Gesamtes Gebiet BOV, OVI, EQU, RUF, RUW GT – Guatemala GT-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, EQU HK – Hongkong HK-0 Gesamtes Gebiet — HN – Honduras HN-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, EQU HR – Kroatien HR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, EQU, RUF, RUW IL – Israel IL-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — IN – Indien IN-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — IS – Island IS-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, EQU, RUF, RUW KE – Kenia KE-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — MA – Marokko MA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU ME – Montenegro ME-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, EQU MG – Madagaskar MG-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien MK-0 Gesamtes Hoheitsgebiet OVI, EQU MU – Mauritius MU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — MX – Mexiko MX-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, EQU NA – Namibia NA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU, EQW NA-1 Südlich des Seuchenschutz-Sperrgürtels von Palgrave Point im Westen bis Gam im Osten BOV, OVI, RUF, RUW F und J 1 NC – Neukaledonien NC-0 Gesamtes Gebiet BOV, RUF, RUW NI – Nicaragua NI-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — NZ – Neuseeland NZ-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, POR, EQU, RUF, RUW, SUF, SUW PA – Panama PA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, EQU PY – Paraguay PY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU PY-1 Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen BOV A 1 1. August 2008 RS – Serbien RS-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, EQU RU – Russland RU-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — RU-1 Gebiet Murmansk, autonomer Kreis der Jamal-Nenzen RUF SV – El Salvador SV-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — SZ – Swasiland SZ-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU, EQW SZ-1 Gebiet westlich des roten Gürtels vom Fluss Usutu in nördlicher Richtung bis zur Grenze mit Südafrika westlich von Nkalashane BOV, RUF, RUW F 1 SZ-2 MKS-Überwachungs- und Impfkontrollgebiete gemäß Rechtsverordnung, die unter Bekanntmachung Nr. 51 des Jahres 2001 im Amtsblatt veröffentlicht wurde BOV, RUF, RUW F 1 4. August 2003 TH – Thailand TH-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — TN – Tunesien TN-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — TR – Türkei TR-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — TR-1 Die Provinzen Amasya, Ankara, Aydin, Balikesir, Bursa, Çankiri, Çorum, Denizli, İzmir, Kastamonu, Kütahya, Manisa, Usak, Yozgat und Kirikkale EQU UA – Ukraine UA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet — Vereinigte Staaten US-0 Gesamtes Hoheitsgebiet BOV, OVI, POR, EQU, SUF, SUW, RUF, RUW G UY – Uruguay UY-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU BOV A 1 1. November 2001 OVI A 1 ZA – Südafrika ZA-0 Gesamtes Hoheitsgebiet EQU, EQW ZA-1 Gesamtes Hoheitsgebiet, ausgenommen BOV, OVI, RUF, RUW F 1 ZW – Simbabwe ZW-0 Gesamtes Hoheitsgebiet —

Buenos Aires,

Catamarca,

Corrientes, ohne die Departamentos Berón de Astrada, Capital, Empedrado, General Paz, Itatí, Mburucuyá, San Cosme und San Luis del Palmar,

Entre Ríos,

La Rioja,

Mendoza,

Misiones,

Teile von Neuquén (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

Teile von Río Negro (ausgenommen die unter AR-4 genannten Gebiete),

San Juan,

San Luis,

Santa Fe,

Tucumán,

Córdoba,

La Pampa,

Santiago del Estero,

Chaco, Formosa, Jujuy und Salta, ausgenommen die 25 km breite Pufferzone an der Grenze zu Bolivien und Paraguay, die sich vom Departamento Santa Catalina in der Provinz Jujuy bis zum Departamento Laishi in der Provinz Formosa erstreckt

Bundesstaat Minas Gerais,

Bundesstaat Espírito Santo,

Bundesstaat Goiás,

Bundesstaat Mato Grosso,

Bundesstaat Rio Grande do Sul, Bundesstaat Mato Grosso do Sul (ausgenommen die eigens festgelegte, streng überwachte 15-km-Zone entlang der Außengrenzen in den Gemeinden Porto Murtinho, Caracol, Bela Vista, Antônio João, Ponta Porã, Aral Moreira, Coronel Sapucaia, Paranhos, Sete Quedas, Japorã und Mundo Novo sowie die festgelegte, streng überwachte Zone in den Gemeinden Corumbá und Ladário)

die Teile der MKS-Überwachungszone im Tierseuchenüberwachungsgebiet von Mpumalanga und den nördlichen Provinzen, im District Ingwavuma des Tierseuchenüberwachungsgebiets von Natal und im Grenzgebiet zu Botsuana östlich des 28. Längengrads, und

der District Camperdown in der Provinz KwaZulu-Natal

(2) Teil 2 wird wie folgt geändert:

(2) a)

Die einleitende Liste erhält folgende Fassung:

TEIL 2 Muster-Veterinärbescheinigungen
Muster:

BOV Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen) OVI Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus) POR Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschweinen (Sus scrofa) EQU Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Hackfleisch/Faschiertes, von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden (Equus caballus, Equus asinus und ihre Kreuzungen) RUF Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, – einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae RUW Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Ordnung Artiodactyla (ausgenommen Rindern, – einschließlich Bison und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen –, Ovis aries, Capra hircus, Suidae und Tayassuidae) sowie der Familien Rhinocerotidae und Elephantidae SUF Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Gatterwild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae SUW Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von Wild der Familien Suidae, Tayassuidae und Tapiridae EQW Veterinärbescheinigung für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien und Hackfleisch/Faschiertes, von wildlebenden Einhufern der Untergattung Hippotigris (Zebra)

ZG (Zusätzliche Garantien)

A Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung, der pH-Messung und des Entbeinens, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.7.) bzw. RUW (Nummer II.2.4.) ausgestellt wurde C Garantien hinsichtlich der Laboruntersuchung der Schlachtkörper, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf klassische Schweinepest, für die eine Bescheinigung nach dem Muster SUW (Nummer II.2.3 B) ausgestellt wurde D Garantien, für die eine Bescheinigung nach dem Muster POR (Nummer II.2.3 Buchstabe d) ausgestellt wurde, hinsichtlich der Spültrankfütterung in dem/den Betrieb(en) mit Tieren, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde E Garantien hinsichtlich der Untersuchung der Tiere, aus denen frisches Fleisch gewonnen wurde, auf Tuberkulose, für die eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.4 Buchstabe d) ausgestellt wurde F Garantien für frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, hinsichtlich der Reifung und des Entbeinens, für das eine Bescheinigung nach dem Muster BOV (Nummer II.2.6.), OVI (Nummer II.2.6.), RUF (Nummer II.2.6.) bzw. RUW (Nummer II.2.7.) ausgestellt wurde G Garantien hinsichtlich 1) des Ausschlusses von Innereien und Rückenmark und 2) der Untersuchung und Herkunft von Cervidae im Zusammenhang mit der Chronic Wasting Disease gemäß den Angaben im Muster RUF (Nummer II.1.7.) bzw. RUW (Nummer II.1.8.) H Zusätzliche Garantien für Brasilien. Da im Bundesstaat Santa Catarina nicht gegen die Maul- und Klauenseuche geimpft wird, gilt die Bezugnahme auf ein Impfprogramm nicht für Fleisch von Tieren, die aus diesem Bundesstaat stammen und dort geschlachtet wurden. J Garantien im Hinblick auf das Verbringen von Rindern, Schafen und Ziegen von Haltungsbetrieben zum Schlachthof, die es erlauben, dass diese Tiere eine Sammelstelle (oder einen Markt) passieren, bevor sie direkt zum Schlachten befördert werden

b)

Das Muster BOV erhält folgende Fassung:

Muster BOV

Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungs-region Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Schlachthof Zerlegungsbetrieb Kühllager Anzahl Packstücke Nettogewicht Teil II: Bescheinigung LAND Muster BOV II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 999/2001 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Hausrindern gemäß diesen Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1. Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) stammt aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen. II.1.2. Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen. (1) II.1.3. [Das Hackfleisch/Faschierte wurde gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens – 18 °C gefroren.] II.1.4. Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II und Abschnitt IV Kapitel I und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden. II.1.5. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.] (1) oder [Die Verpackungen des [Fleisches] [Hackfleisches/Faschierten] (1) wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.] II.1.6. Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel. II.1.7. Die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben. II.1.8. Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I bzw. Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert. II.1.9. In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt (1) entweder [II.1.9.1. bei der Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, das als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist: a) Das Land oder Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft; b) die Tiere, von denen das Rindfleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden in einem Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko (13) geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet. (1) [c) Wenn in dem Land oder dem Gebiet bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten ist: (1) entweder [Die Tiere wurden nach dem Tag der Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren.] (1) oder [Das Rindfleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch von Rinderknochen gelöstes Separatorenfleisch und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]]] (1) oder [II.1.9.2. bei der Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko, das als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist: a) Das Land oder Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft; LAND Muster BOV II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. b) die Tiere, von denen das Rindfleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; (1) entweder [c) das Rindfleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch von Rinderknochen gelöstes Separatorenfleisch und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.] (1) oder [c) die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei großhandelsmäßige Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial außer der Wirbelsäule mit den Spinalganglien; die Rinderschlachtkörper oder großhandelsmäßigen Teilstücke von Rinderschlachtkörpern, die Wirbelsäule enthalten, wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch einen blauen Streifen auf dem Etikett gekennzeichnet. (3)]] (1) oder [II.1.9.3. bei der Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet, das nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingestuft wurde oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft wurde und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist: a) Das Land oder Gebiet wurde nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingestuft oder es wurde als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft; b) den Tieren, von denen das Rindfleisch oder Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert; c) die Tiere, von denen das Rindfleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; (1) entweder [d) das Rindfleisch oder Hackfleisch/Faschierte stammt nicht von i) spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; ii) Nerven- oder Lymphgewebe, das beim Entbeinen freigelegt wurde; iii) Separatorenfleisch, das von Rinderknochen gelöst wurde.] (1) oder [d) die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei großhandelsmäßige Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial außer der Wirbelsäule mit den Spinalganglien; die Rinderschlachtkörper oder großhandelsmäßigen Teilstücke von Rinderschlachtkörpern, die Wirbelsäule enthalten, wurden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 durch einen blauen Streifen auf dem Etikett gekennzeichnet. (3)]] (4) [II.1.10. Das Fleisch entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1688/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich zusätzlicher Garantien betreffend Salmonellen bei Sendungen bestimmten Fleischs und bestimmter Eier nach Finnland und Schweden.] II.2. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt: II.2.1. Es wurde in dem Gebiet/den Gebieten mit dem Code… (2) gewonnen, das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung a) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest ist/sind und in dem/denen während desselben Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, und (1) entweder [b) seit zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist/sind und in dem/denen während desselben Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde.] (1) oder [b) seit dem (TT.MM.JJJJ) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt/gelten, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche zu verzeichnen waren, und gemäß der Verordnung (EG) Nr…/…der Kommission vom … (TT.MM.JJJJ) derartiges Fleisch in die Union ausführen darf/dürfen.] LAND Muster BOV II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. (1) (5) oder [b) unter amtlicher Überwachung Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern durchführt/durchführen.] (1) (6) oder [b) ein systematisches Impfprogramm gegen Maul- und Klauenseuche durchführt/durchführen; das Fleisch stammt von Beständen, bei denen die Wirksamkeit dieses Impfprogramms von der zuständigen Veterinärbehörde durch eine regelmäßige serologische Überwachung kontrolliert wird, bei der der erforderliche Antikörperspiegel festgestellt wird und nachgewiesen wird, dass das MKS-Virus nicht zirkuliert.] (1) (6) oder [b) seit zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist/sind und in dem/denen während desselben Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde; das/die Gebiet(e) wird/werden von der zuständigen Veterinärbehörde regelmäßigen Kontrollen unterzogen, bei denen nachgewiesen wird, dass keine Infektion mit Maul- und Klauenseuche vorliegt.] II.2.2. Das Fleisch stammt von Tieren, die folgende Anforderungen erfüllen: (1) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1. gehalten.] (1) oder [Sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) in das unter Nummer II.2.1. genannte Gebiet aus dem Gebiet mit dem Code … (2) verbracht, aus dem zu diesem Zeitpunkt die Einfuhr derartigen frischen Fleisches in die Union zulässig war.] (1) oder [Sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) aus dem EU-Mitgliedstaat …in das Gebiet gemäß Nummer II.2.1. verbracht.] II.2.3. Das Fleisch stammt von Tieren aus Betrieben, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder] (7) Rinderpest geimpft, und (1) entweder [b) im Betrieb und in den Betrieben im Umkreis von 10 km war in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest zu verzeichnen.] (1) (8) oder [(bder Betrieb unterliegt keinen amtlichen tiergesundheitlichen Beschränkungen, und im Betrieb sowie in den Betrieben im Umkreis von 25 km war in den letzten 60 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest zu verzeichnen, und c) die Tiere wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor der unmittelbaren Beförderung zum Schlachthof im Betrieb gehalten.] (1) (14) oder [c) die Tiere wurden zumindest in den letzten 40 Tagen, bevor sie eine von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassene Sammelstelle passierten – ohne dabei in Berührung mit Tieren mit einem geringeren Gesundheitsstatus zu kommen – und danach auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten.] (1) (9) oder [b) der Betrieb unterliegt keinen amtlichen tiergesundheitlichen Beschränkungen, und im Betrieb sowie in den Betrieben im Umkreis von 10 km war in den letzten zwölf Monaten kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest zu verzeichnen, und c) die Tiere wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor der unmittelbaren Beförderung zum Schlachthof im Betrieb gehalten.] (1) (6) [d) In den letzten drei Monaten wurden keine Tiere aus Gebieten in den Betrieb verbracht, die die EU nicht zugelassen hat. e) Die Tiere sind im nationalen System zur Identifizierung von Rindern und zur Bescheinigung der Herkunft von Rindern identifiziert und registriert. f) Die betreffenden Betriebe wurden – aufgrund des positiven Abschlusses einer Inspektion durch die zuständigen Behörden und eines von diesen verfassten amtlichen Berichts – als zugelassene Betriebe in TRACES (10) aufgenommen, und die zuständigen Behörden führen regelmäßig Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die einschlägigen Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 eingehalten werden.] II.2.4. Das Fleisch stammt von Tieren, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden von den jeweiligen Betrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert worden waren, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung zu kommen, die die Anforderungen gemäß Nummer II.2.1., II.2.2. oder II.2.3. nicht erfüllten. LAND Muster BOV II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. b) Sie wurden innerhalb 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof einer Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Krankheiten gemäß Nummer II.2.1. befunden. (c) Sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) oder zwischen dem … (TT.MM.JJJJ) und dem … (TT.MM.JJJJ) (11) geschlachtet. (1) (12) [d) Sie wurden innerhalb drei Monaten vor der Schlachtung einer amtlichen intrakutanen Tuberkulinprobe unterzogen, deren Ergebnis negativ war.] (1) (6) [e) Sie wurden im Schlachthof vor der Schlachtung streng getrennt von Tieren gehalten, deren Fleisch nicht für die Union bestimmt ist.] II.2.5. Das Fleisch wurde in einem Betrieb gewonnen, um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der Krankheiten gemäß Nummer II.2.1. zu verzeichnen war, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch für die Einfuhr in die Union erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin vollständig gereinigt und desinfiziert worden war. II.2.6. (1) entweder [Das Fleisch wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung zu kommen, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt.] (1) (8) oder [Das Fleisch besteht aus [knochenlosem Fleisch] [und] [Hackfleisch/Faschiertem] (1), ausschließlich hergestellt aus entbeintem Fleisch außer Innereien, das von Schlachtkörpern stammt, aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei mehr als + 2 °C gereift wurden und deren pH-Wert, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag, und es wurde, bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigenen Bereichen, streng getrennt von Fleisch aufbewahrt, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.] (1) (9) oder Das Fleisch besteht aus [knochenlosem Fleisch] [und] [Hackfleisch/Faschiertem] (1), ausschließlich hergestellt aus entbeintem Fleisch außer Innereien, das von Schlachtkörpern stammt, aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei mehr als + 2 °C gereift wurden, und es wurde, bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigenen Bereichen, streng getrennt von Fleisch aufbewahrt, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.] II.3. Tierschutzbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften behandelt wurden. Erläuterungen Diese Bescheinigung gilt für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausrindern (einschließlich Bison- und Bubalus-Arten sowie ihrer Kreuzungen). Der Ausdruck ‚frisches Fleisch‘ bezeichnet alle frischen, gekühlten und gefrorenen genusstauglichen Teile. Teil I: Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. Feld I.11: (Herkunftsort): Name und Anschrift des Versandbetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren. Feld I.19: Den zutreffenden HS-Code einsetzen: 02.01, 02.02, 02.06 oder 05.04. Darüber hinaus kann für Herkunftsgebiete ohne Eintrag ‚A‘ oder ‚F‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 gegebenenfalls auch der HS-Code 15.02 verwendet werden. LAND Muster BOV II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. Feld I.28: (Art des Erzeugnisses): ‚Schlachtkörper‘, ‚Schlachtkörperhälfte‘, ‚Schlachtkörperviertel‘, ‚Teilstücke‘, ‚Innereien‘ oder ‚Hackfleisch/Faschiertes‘ angeben. Der Ausdruck ‚Hackfleisch‘/‚Faschiertes‘ bezeichnet entbeintes Fleisch, das ausschließlich aus quergestreiftem Muskelgewebe (mit anhaftendem Fettgewebe) außer Herzmuskulatur gewonnen und fein zerkleinert wurde. Feld I.28: (Art der Behandlung): Gegebenenfalls ‚entbeint‘, ‚mit Knochen‘, ‚gereift‘ und/oder ‚gehackt/faschiert‘ angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. (3) Die Zahl der Rinderschlachtkörper oder der großhandelsmäßigen Teilstücke von Rinderschlachtkörpern, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich bzw. nicht erforderlich ist, im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 angeben. (4) Streichen, falls die Sendung nicht zum Verbringen nach Finnland oder Schweden bestimmt ist. (5) Nur gereiftes entbeintes Fleisch, bei dem die zusätzlichen Garantien gemäß Fußnote 8 gegeben sind. (6) Zusätzliche Garantien bezüglich der Einfuhr gereiften entbeinten Fleisches, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag ‚H‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden. (7) Streichen, wenn im Ausfuhrland mit Serotyp A, O oder C gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird und wenn gereiftes entbeintes Fleisch, bei dem die zusätzlichen Garantien gemäß Fußnote 8 gegeben sind, aus diesem Land in die Union eingeführt werden darf. (8) Zusätzliche Garantien bei Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag ‚A‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden. (9) Zusätzliche Garantien bei Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag ‚F‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere in die Union eingeführt werden. (10) Die Liste zugelassener Betriebe, die die zuständige Behörde bereitstellt, wird von dieser regelmäßig überprüft und auf dem neuesten Stand gehalten. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass diese Liste zugelassener Betriebe über das integrierte EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) zu Informationszwecken veröffentlicht wird. (11) Datum/Daten der Schlachtung: Die Einfuhr derartigen Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum, an dem die Einfuhr aus dem Drittland, Gebiet bzw. Teil davon gemäß Feld I.7. bzw. I.8. in die Union zugelassen wurde, oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Union die Einfuhr derartigen Fleisches aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon beschränkt hat. (12) Zusätzliche Garantien bezüglich der Untersuchung auf Tuberkulose, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag ‚E‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden. Die intrakutane Tuberkulinprobe ist gemäß Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG durchzuführen. (13) Liste der Länder im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG. (14) Anderweitige Garantien sind zulässig, sofern dies mit dem Eintrag ‚J‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 angezeigt wird. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:

c)

Das Muster OVI erhält folgende Fassung:

Muster OVI

Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Schlachthof Zerlegungsbetrieb Kühllager Anzahl Packstücke Nettogewicht Teil II: Bescheinigung LAND Muster OVI II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. II.1. Genusstauglichkeitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin erklärt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 999/2001 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete Fleisch von Hausschafen und Hausziegen gemäß diesen Vorschriften hergestellt wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt: II.1.1. Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) stammt aus (einem) Betrieb(en), der/die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ein an den HACCP-Grundsätzen orientiertes Programm durchführt/durchführen. (1) II.1.2. [Das Fleisch wurde gemäß Anhang III Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen.] (1) II.1.3. [Das Hackfleisch/Faschierte wurde gemäß Anhang III Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt und auf eine Kerntemperatur von höchstens – 18 °C.] II.1.4. Das Fleisch wurde nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II und Abschnitt IV Kapitel II und IX der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genusstauglich befunden. II.1.5. (1) entweder [Der Schlachtkörper bzw. die Schlachtkörperteile wurde(n) gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen.] (1) oder [Die Verpackungen des [Fleisches] [Hackfleisches/Faschierten] (1) wurden gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem Identitätskennzeichen versehen.] II.1.6. Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) erfüllt die einschlägigen Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel. II.1.7. Die Garantien für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse gemäß den Rückstandsüberwachungsplänen im Sinne der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere des Artikels 29, sind gegeben. II.1.8. Das [Fleisch] [Hackfleisch/Faschierte] (1) wurde gemäß den einschlägigen Anforderungen in Anhang III Abschnitt I bzw. Abschnitt V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelagert und befördert. II.1.9. In Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) gilt (1) entweder [II.1.9.1. bei der Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko, das als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist: a) Das Land oder Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft; b) die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden in einem Land mit vernachlässigbarem BSE-Risiko (2) geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet. (1) [c) Wenn in dem Land oder dem Gebiet bei einheimischen Tieren BSE aufgetreten ist: (1) entweder [Die Tiere wurden nach dem Tag der Durchsetzung des Verbots, aus Wiederkäuern gewonnene Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer zu verfüttern, geboren.] (1) oder [Das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch, das von Knochen von Hausschafen oder Hausziegen gelöst wurde, und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.]]] (1) oder [II.1.9.2. bei der Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko, das als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist: a) Das Land oder Gebiet wurde gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft; b) die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; LAND Muster OVI II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b (1) entweder [c) das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte enthält weder spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch, das von Knochen von Hausschafen oder Hausziegen gelöst wurde, und wurde auch nicht aus solchen Materialien oder solchem Fleisch gewonnen.] (1) oder [c) die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei großhandelsmäßige Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial außer der Wirbelsäule mit den Spinalganglien.]] (1) oder [II.1.9.3. bei der Einfuhr aus einem Land oder einem Gebiet, das nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingestuft wurde oder als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft wurde und als solches in der Entscheidung 2007/453/EG aufgeführt ist: a) Das Land oder Gebiet wurde nicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 eingestuft oder es wurde als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft; b) den Tieren, von denen das Fleisch oder Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert; c) die Tiere, von denen das Fleisch bzw. das Hackfleisch/Faschierte stammt, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und wurden auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet; (1) entweder [d) das Fleisch oder Hackfleisch/Faschierte stammt nicht von i) spezifizierten Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001; ii) Nerven- oder Lymphgewebe, das beim Entbeinen freigelegt wurde; iii) Separatorenfleisch, das von Knochen von Hausschafen bzw. Hausziegen gelöst wurde.] (1) oder [d) die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei großhandelsmäßige Teilstücke zerteilten Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel enthalten kein spezifiziertes Risikomaterial außer der Wirbelsäule mit den Spinalganglien.]] II.2. Tiergesundheitsbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch folgende Anforderungen erfüllt: II.2.1. Es wurde in dem Gebiet/den Gebieten mit dem Code … (3) gewonnen, das/die zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung a) seit zwölf Monaten frei von Rinderpest ist/sind und in dem/denen während desselben Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, und (1) entweder [b) seit zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche ist/sind und in dem/denen während desselben Zeitraums nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde.] (1) oder [b) seit dem … (TT.MM.JJJJ) als frei von Maul- und Klauenseuche gilt/gelten, da nach diesem Datum keine Fälle/Ausbrüche zu verzeichnen waren, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/…, der Kommission vom …(TT.MM.JJJJ) derartiges Fleisch in die Union ausführen darf/dürfen.]] (1) (4) oder [(b) unter amtlicher Überwachung Impfprogramme gegen Maul- und Klauenseuche bei Hausrindern durchführt/durchführen.] II.2.2. Das Fleisch stammt von Tieren, die folgende Anforderungen erfüllen: (1) entweder [Sie wurden von Geburt an oder zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung ununterbrochen in dem Gebiet gemäß Nummer II.2.1. gehalten.] (1) oder [Sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) in das unter Nummer II.2.1. genannte Gebiet aus dem Gebiet mit dem Code … (3) verbracht, aus dem zu diesem Zeitpunkt die Einfuhr derartigen frischen Fleisches in die Union zulässig war.] (1) oder [Sie wurden am …(TT.MM.JJJJ) aus dem EU-Mitgliedstaat … in das Gebiet gemäß Nummer II.2.1. verbracht.] LAND Muster OVI II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. II.2.3. Das Fleisch stammt von Tieren aus Betrieben, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Kein Tier im Betrieb wurde gegen [Maul- und Klauenseuche oder] (5) Rinderpest geimpft; b) der Betrieb war in den letzten sechs Wochen nicht wegen eines Ausbruchs der Schaf- oder Ziegenbrucellose gesperrt, und (1) entweder [c) im Betrieb und im Umkreis von 10 km war in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest zu verzeichnen.] (1) (4) ) oder [c) der Betrieb unterliegt keinen amtlichen tiergesundheitlichen Beschränkungen, und im Betrieb sowie im Umkreis von 50 km war in den letzten 90 Tagen kein Fall/Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest zu verzeichnen, und [d)die Tiere wurden zumindest in den letzten 40 Tagen vor der unmittelbaren Beförderung zum Schlachthof im Betrieb gehalten.] (1) (8) )oder [d) die Tiere wurden zumindest in den letzten 40 Tagen, bevor sie eine von der zuständigen Veterinärbehörde zugelassene Sammelstelle passierten – ohne dabei in Berührung mit Tieren mit einem geringeren Gesundheitsstatus zu kommen – und danach auf direktem Wege zum Schlachthof befördert wurden, im Betrieb gehalten.] II.2.4. Das Fleisch stammt von Tieren, die folgende Anforderungen erfüllen: a) Sie wurden von den jeweiligen Betrieben in Transportmitteln, die vor dem Verladen gereinigt und desinfiziert worden waren, zu einem zugelassenen Schlachthof befördert, ohne mit anderen Tieren in Berührung zu kommen, die die Anforderungen gemäß Nummer II.2.1., II.2.2. oder II.2.3. nicht erfüllten; b) sie wurden innerhalb 24 Stunden vor der Schlachtung im Schlachthof einer Schlachttieruntersuchung unterzogen und insbesondere für frei von Anzeichen der Krankheiten gemäß Nummer II.2.1. befunden; c) sie wurden am … (TT.MM.JJJJ) oder zwischen dem … (TT.MM.JJJJ) und dem …(TT.MM.JJJJ) (6) geschlachtet. II.2.5. Das Fleisch wurde in einem Betrieb gewonnen, um den im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall/Ausbruch einer der Krankheiten gemäß Nummer II.2.1. zu verzeichnen war, oder in dem im Seuchenfall die Zubereitung von Fleisch für die Einfuhr in die Union erst zugelassen wurde, nachdem der gesamte Tierbestand getötet, das gesamte Fleisch beseitigt und der Betrieb unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes/einer amtlichen Tierärztin vollständig gereinigt und desinfiziert worden war. II.2.6. (1) entweder [Das Fleisch wurde gewonnen und zubereitet, ohne mit anderem Fleisch in Berührung zu kommen, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht erfüllt.] (1) (4) oder [Das Fleisch besteht aus [knochenlosem Fleisch] [und] [Hackfleisch/Faschiertem] (1), ausschließlich hergestellt aus entbeintem Fleisch außer Innereien, das von Schlachtkörpern stammt, aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei mehr als + 2 °C gereift wurden und deren pH-Wert, elektronisch nach der Reifung und vor dem Entbeinen in der Mitte des Muskels Longissimus dorsi gemessen, unter 6,0 lag, und es wurde, bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigenen Bereichen streng getrennt von Fleisch aufbewahrt, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.] (1) (7) oder [Das Fleisch besteht aus [knochenlosem Fleisch] [und] [Hackfleisch/Faschiertem] (1), ausschließlich hergestellt aus entbeintem Fleisch außer Innereien, das von Schlachtkörpern stammt, aus denen die wichtigsten zugänglichen Lymphknoten entfernt und die vor dem Entbeinen mindestens 24 Stunden lang bei mehr als + 2 °C gereift wurden, und es wurde, bis zu seiner Verpackung in Kisten oder Kartons zur weiteren Lagerung in eigenen Bereichen streng getrennt von Fleisch aufbewahrt, das die Anforderungen dieser Bescheinigung nicht auf allen Stufen der Gewinnung, Entbeinung und Lagerung erfüllte.] II.3. Tierschutzbescheinigung Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt, dass das in Teil I bezeichnete frische Fleisch von Tieren stammt, die im Schlachthof vor und während der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften behandelt wurden. LAND Muster OVI II. Angaben zur Genusstauglichkeit bzw. Tiergesundheit II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Erläuterungen Diese Bescheinigung gilt für frisches Fleisch, einschließlich Hackfleisch/Faschiertem, von Hausschafen (Ovis aries) und Hausziegen (Capra hircus). Der Ausdruck ‚frisches Fleisch‘ bezeichnet alle frischen, gekühlten und gefrorenen genusstauglichen Teile. Teil I: Feld I.8: Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. Feld I.11: (Herkunftsort): Name und Anschrift des Versandbetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Union darüber informieren. Feld I.19: Den zutreffenden HS-Code einsetzen: 02.04, 02.06 oder 05.04. Darüber hinaus kann für Herkunftsgebiete ohne Eintrag ‚A‘ oder ‚F‘ in Spalte 5 ‚SG‘ der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 gegebenenfalls auch der HS-Code 15.02 verwendet werden. Feld I.20: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht angeben. Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Containern oder Kisten sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.28: (Art des Erzeugnisses): ‚Schlachtkörper‘, ‚Schlachtkörperhälfte‘, ‚Schlachtkörperviertel‘, ‚Teilstücke‘, ‚Innereien‘ oder ‚Hackfleisch/Faschiertes‘. Der Ausdruck ‚Hackfleisch‘/‚Faschiertes‘ bezeichnet entbeintes Fleisch, das ausschließlich aus quergestreiftem Muskelgewebe (mit anhaftendem Fettgewebe) außer Herzmuskulatur gewonnen und fein zerkleinert wurde. Feld I.28: (Art der Behandlung): Gegebenenfalls ‚entbeint‘; „mit Knochen‘; ‚gereift‘ und/oder ‚gehackt/faschiert‘.angeben. Bei Gefrierfleisch das Datum (MM/JJ) angeben, an dem die Schlachtkörperteile/Teilstücke eingefroren wurden. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Liste der Länder im Anhang der Entscheidung 2007/453/EG. (3) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 einsetzen. (4) Zusätzliche Garantien bei Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag ‚A‘ in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden. (5) Streichen, wenn im Ausfuhrland mit Serotyp A, O oder C gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird und wenn gereiftes entbeintes Fleisch, bei dem die zusätzlichen Garantien gemäß Fußnote 4 gegeben sind, aus diesem Land in die Union eingeführt werden darf. (6) Datum/Daten der Schlachtung: Die Einfuhr derartigen Fleisches ist nicht zulässig, wenn es von Tieren stammt, die entweder vor dem Datum, an dem die Einfuhr aus dem Drittland, Gebiet bzw. Teil davon gemäß Feld I.7. bzw. I.8. in die Union zugelassen wurde, oder während eines Zeitraums geschlachtet wurden, in dem die Union die Einfuhr derartigen Fleisches aus dem betreffenden Drittland, Gebiet oder Teil davon beschränkt hat. (7) Zusätzliche Garantien bei Fleisch aus gereiftem entbeintem Fleisch, die abzugeben sind, falls sie mit dem Eintrag ‚F‘in Spalte 5 (‚ZG‘) der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 verlangt werden. Das gereifte entbeinte Fleisch darf frühestens 21 Tage nach dem Datum der Schlachtung der Tiere in die Union eingeführt werden. (8) Anderweitige Garantien sind zulässig, sofern dies mit dem Eintrag ‚J‘ in Spalte 5 ‚SG‘ der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 angezeigt wird. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel:

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  1. 2010-09-15