Verordnung (EU) Nr. 928/2010 der Kommission vom 15. Oktober 2010 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 909/2010 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Zuteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2011
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2010/928@2010-10-15/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2010 der Kommission ist bei den Zuteilungskoeffizienten für die Gruppen 16-Uruguay und 17-Uruguay ein Fehler aufgetreten. Diese Koeffizienten wurden von den Mitgliedstaaten bisher noch nicht angewandt.
(2) Um die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten in den einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und sicherzustellen, dass keine Lizenzen auf der Grundlage falscher Koeffizienten erteilt werden, sollte diese Verordnung ab dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 909/2010 gelten.
(3) Die Verordnung (EU) Nr. 909/2010 ist daher entsprechend zu berichtigen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2010 wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Oktober 2010.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 2010 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Jean-Luc Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 909/2010 erhalten die Zeilen, die den Bemerkungen Nr. 16, Gruppe 16-Uruguay, und Nr. 17 entsprechen, folgende Fassung: 16 Not specifically provided for (NSPF) 16-Uruguay 3446,000 0,1635967 17 Blue Mould 17-Uruguay 350,000 0,0833333