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Verordnung (EU) Nr. 950/2010 der Kommission vom 21. Oktober 2010 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Eier

In KraftFassung 2010-10-21seit 2010-10-22
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2010/950@2010-10-21/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 22. Oktober 2010

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere auf Artikel 164 Absatz 2 und Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 162 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und den Preisen in der Union für die in Anhang I Teil XIX derselben Verordnung genannten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Eiermarkt sollten die Ausfuhrerstattungen in Übereinstimmung mit den Regeln und Kriterien der Artikel 162, 163, 164, 167 und 169 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 festgesetzt werden.

(3) Gemäß Artikel 164 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann die Ausfuhrerstattung je nach Zielbestimmung unterschiedlich festgesetzt werden, wenn dies die Lage auf dem Weltmarkt oder die spezifischen Anforderungen bestimmter Märkte erfordern oder aufgrund der Verpflichtungen aus den in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Übereinkommen notwendig ist.

(4) Erstattungen sollten nur für Erzeugnisse gewährt werden, die in der Union zum freien Verkehr zugelassen sind und die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie die Kennzeichnungsvorschriften gemäß Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen.

(5) Die derzeit geltenden Erstattungen sind mit der Verordnung (EU) Nr 653/2010 der Kommission festgesetzt worden. Da neue Erstattungen festzusetzen sind, ist die vorgenannte Verordnung aufzuheben.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 164 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden für die Erzeugnisse und in Höhe der Beträge gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen von Absatz 2 dieses Artikels gewährt.

(2) Die erstattungsfähigen Erzeugnisse gemäß Absatz 1 müssen die einschlägigen Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, wobei sie insbesondere in einem zugelassenen Betrieb zubereitet worden sein und die Kennzeichnungsanforderungen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sowie Anhang XIV Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfüllen müssen.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 653/2010 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 22. Oktober 2010 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Oktober 2010 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Jean-Luc Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANNEX

ANHANG Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor, anwendbar ab 22. Oktober 2010

NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie A sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1). Die übrigen Bestimmungsländer/-gebiete sind wie folgt definiert: E09 Kuweit, Bahrein, Oman, Katar, Vereinigte Arabische Emirate, Jemen, Hongkong SAR, Russland und die Türkei. E10 Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und die Philippinen. E19 Alle Bestimmungen, mit Ausnahme der Schweiz und der unter E09 und E10 genannten Bestimmungen. Erzeugniscode Bestimmung Maßeinheit Erstattungsbetrag 0407 00 11 9000 A02 EUR/100 Stück 0,39 0407 00 19 9000 A02 EUR/100 Stück 0,20 0407 00 30 9000 E09 EUR/100 kg 0,00 E10 EUR/100 kg 22,00 E19 EUR/100 kg 0,00 0408 11 80 9100 A03 EUR/100 kg 84,72 0408 19 81 9100 A03 EUR/100 kg 42,53 0408 19 89 9100 A03 EUR/100 kg 42,53 0408 91 80 9100 A03 EUR/100 kg 53,67 0408 99 80 9100 A03 EUR/100 kg 9,00

Fassungen

  1. 2010-10-21