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Verordnung (EU) Nr. 969/2010 der Kommission vom 27. Oktober 2010 zur Erteilung der im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 für den Teilzeitraum vom Oktober 2010 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis beantragten Lizenzen

In KraftFassung 2010-10-27seit 2010-10-28
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2010/969@2010-10-27/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 327/98 der Kommission vom 10. Februar 1998 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für Reis und Bruchreis wurden Einfuhrzollkontingente für Reis und Bruchreis eröffnet, die nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt und gemäß Anhang IX derselben Verordnung in mehrere Teilzeiträume unterteilt wurden, und deren Verwaltung festgelegt.

(2) Für das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.4138 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 ist der einzige Teilzeitraum der Monat Oktober. Dieses Kontingent umfasst den Rest der nicht verwendeten Mengen der Kontingente mit den Nummern 09.4127-09.4128-09.4129-09.4130 des vorhergehenden Teilzeitraums. Der Monat Oktober ist der letzte Teilzeitraum für die Kontingente mit den Nummern 09.4148 und 09.4168 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und e der Verordnung (EG) Nr. 327/98, die den Rest der nicht verwendeten Mengen des vorhergehenden Teilzeitraums umfassen.

(3) Aus der Mitteilung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98 geht hervor, dass sich die in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2010 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge für die Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4148 auf eine Menge beziehen, die die verfügbare Menge übersteigt. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(4) Es ist auch der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2010 für jedes in der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehene Kontingent mitzuteilen.

(5) Um eine effiziente Verwaltung des Verfahrens für die Erteilung der Einfuhrlizenzen zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den in den ersten zehn Arbeitstagen des Monats Oktober 2010 eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis der Kontingente mit den laufenden Nummern 09.4138 und 09.4148 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.

(2) Der endgültige Prozentsatz der Verwendung im Laufe des Jahres 2010 für jedes in der Verordnung (EG) Nr. 327/98 vorgesehene Kontingent ist im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Oktober 2010 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Jean-Luc Demarty Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANNEX

ANHANG

Für den Teilzeitraum des Monats Oktober 2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 327/98 zuzuteilende Mengen und endgültige Prozentsätze der Verwendung für das Jahr 2010:

a)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 100630 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 327/98: Ursprung Laufende Nummer Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2010 Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2010 Vereinigte Staaten von Amerika 09.4127 96,77 % Thailand 09.4128 90,36 % Australien 09.4129 52,94 % Andere Ursprungsländer 09.4130 100 % Alle Ursprungsländer 09.4138 3,216100 % 100 %

b)

Kontingent von geschältem Reis des KN-Codes 100620 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 327/98: Ursprung Laufende Nummer Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2010 Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2010 Alle Ursprungsländer 09.4148 33,333333 % 100 %

c)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 100640 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 327/98: Ursprung Laufende Nummer Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2010 Thailand 09.4149 37,90 % Australien 09.4150 0 % Guyana 09.4152 0,78 % Vereinigte Staaten von Amerika 09.4153 54,87 % Andere Ursprungsländer 09.4154 100 %

d)

Kontingent von halbgeschliffenem oder vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 100630 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 327/98: Ursprung Laufende Nummer Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2010 Thailand 09.4112 100 % Vereinigte Staaten von Amerika 09.4116 100 % Indien 09.4117 100 % Pakistan 09.4118 100 % Andere Ursprungsländer 09.4119 100 % Alle Ursprungsländer 09.4166 100 %

e)

Kontingent von Bruchreis des KN-Codes 100640 gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 327/98: Ursprung Laufende Nummer Zuteilungskoeffizient für den Teilzeitraum Oktober 2010 Endgültiger Prozentsatz der Verwendung des Kontingents für 2010 Alle Ursprungsländer 09.4168 — 100 %

Fassungen

  1. 2010-10-27