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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1005/2011 der Kommission vom 11. Oktober 2011 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für Anträge auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente für das Jahr 2012

In KraftFassung 2011-10-11seit 2011-10-13
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/1005@2011-10-11/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 789/2011 der Kommission wurde das Verfahren für die Erteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter GATT-Kontingente gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1187/2009 für das Jahr 2012 eröffnet.

(2) Bei einigen Erzeugnisgruppen und Kontingenten überschreiten die Ausfuhrlizenzanträge die für das Kontingentsjahr 2012 verfügbaren Mengen. Daher sollten Zuteilungskoeffizienten festgesetzt werden.

(3) Werden die verfügbaren Mengen bestimmter Erzeugnisgruppen und Kontingente durch die eingereichten Anträge nicht ausgeschöpft, so empfiehlt es sich, den Antragstellern die Restmengen im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuzuteilen. Die Zuteilung dieser Zusatzmengen ist von der Bedingung abhängig zu machen, dass die betreffenden Marktteilnehmer die zuständige Behörde von den von ihnen akzeptierten Mengen in Kenntnis gesetzt und die entsprechende Sicherheit geleistet haben.

(4) In Anbetracht der in Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 789/2011 genannten Frist für das Verfahren zur Festsetzung dieser Zuteilungskoeffizienten sollte die vorliegende Verordnung so bald wie möglich gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 789/2011 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 16-Tokio, 16-, 17-, 18-, 20-, 21-Uruguay und 22-Tokio aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird nach Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Spalte 5 des Anhangs stattgegeben.

Artikel 2

Ausfuhrlizenzanträgen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 789/2011 für die in Spalte 3 des Anhangs der vorliegenden Verordnung unter den Bemerkungen 22-, 25-Uruguay und 25-Tokio aufgeführten Erzeugnisgruppen und Kontingente gestellt werden, wird für die beantragten Mengen stattgegeben. Ausfuhrlizenzen für weitere Mengen können nach Anwendung der in Spalte 6 des Anhangs angegebenen Zuteilungskoeffizienten, nach Zustimmung des Marktteilnehmers innerhalb einer Frist von einer Woche ab der Veröffentlichung dieser Verordnung und nach Leistung der vorgeschriebenen Sicherheit erteilt werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 2011 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, José Manuel Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

ANNEX

ANHANG

Erzeugnisgruppe gemäß den Zusatzbemerkungen in Kapitel 4 des Harmonised Tariff Schedule of the United States of America Gruppen- und Kontingentsbezeichnung Für 2012 verfügbare Menge (t) Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 1 Zuteilungskoeffizient gemäß Artikel 2 Bemerkung Nr. Gruppe (1) (2) (3) (4) (5) (6) 16 Not specifically provided for (NSPF) 16-Tokyo 908,877 0,2717243 16-Uruguay 3446,000 0,1769757 17 Blue Mould 17-Uruguay 350,000 0,0925926 18 Cheddar 18-Uruguay 1050,000 0,4929577 20 Edam/Gouda 20-Uruguay 1100,000 0,1834862 21 Italian type 21-Uruguay 2025,000 0,1359973 22 Swiss or Emmenthaler cheese other than with eye formation 22-Tokyo 393,006 0,8675629 22-Uruguay 380,000 6,3333333 25 Swiss or Emmenthaler cheese with eye formation 25-Tokyo 4003,172 1,8816320 25-Uruguay 2420,000 3,0344828

Fassungen

  1. 2011-10-11