Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1060/2011 der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/1060@2011-10-20/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere auf Artikel 143,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 614/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission sind Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festgelegt und die diesbezüglichen repräsentativen Preise festgesetzt worden.
(2) Aus der regelmäßig durchgeführten Kontrolle der Angaben, auf die sich die Festsetzung der repräsentativen Preise für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin stützt, geht hervor, dass die repräsentativen Preise für die Einfuhren bestimmter Erzeugnisse unter Berücksichtigung der von ihrem Ursprung abhängigen Preisschwankungen zu ändern sind. Daher sind die repräsentativen Preise zu veröffentlichen.
(3) Angesichts der Marktlage sollte diese Änderung schnellstmöglich angewendet werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2011 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, José Manuel Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG der Verordnung der Kommission vom 20. Oktober 2011 zur Festsetzung der in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin geltenden repräsentativen Einfuhrpreise sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1484/95
ANHANG I
KN-Code Warenbezeichnung Repräsentativer Preis (EUR/100 kg) Sicherheit gemäß Artikel 3 Absatz 3 (EUR/100 kg) Ursprung 02071210 Schlachtkörper von Hühnern, genannt Hühner 70 v.H., gefroren 120,6 0 AR 02071290 Schlachtkörper von Hühnern, genannt Hühner 65 v.H., gefroren 143,6 0 BR 132,8 0 AR 02071410 Teile von Hühnern, entbeint, gefroren 223,4 23 BR 261,3 12 AR 336,8 0 CL 02072710 Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren 318,5 0 BR 422,5 0 CL 04081180 Eigelb 303,5 2 AR 04089180 Eier, nicht in der Schale, getrocknet 313,9 0 AR 16023211 Nicht gegarte Zubereitungen von Hühnern 284,4 1 BR 372,8 0 CL 35021190 Eieralbumin, getrocknet 495,0 0 AR