Gelex

Verordnung (EU) Nr. 120/2011 der Kommission vom 11. Februar 2011 zur Festsetzung der Referenzpreise für bestimmte Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2011

In KraftFassung 2011-02-11seit 2011-02-13
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/120@2011-02-11/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG 1. 2.1.————2.—————3.—————4.—————5.——6.——

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, insbesondere auf Artikel 29 Absätze 1 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 können für die Europäische Union geltende Referenzpreise jährlich für einzelne Erzeugniskategorien der Erzeugnisse festgesetzt werden, für die die Zollsätze gemäß Artikel 28 Absatz 1 derselben Verordnung ausgesetzt werden. Dasselbe gilt für die Erzeugnisse, für die entweder im Rahmen einer in der WTO konsolidierten Verringerung der Zollsätze oder einer anderen Präferenzregelung die Einhaltung eines Referenzpreises vorgeschrieben ist.

(2) Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 entspricht der Referenzpreis bei den in Anhang I Abschnitte A und B derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen dem gemäß Artikel 20 Absatz 1 derselben Verordnung festgesetzten Rücknahmepreis.

(3) Die EU-Rücknahmepreise für die betreffenden Erzeugnisse wurden für das Fischwirtschaftsjahr 2011 mit der Verordnung (EU) Nr. 122/2011 der Kommission festgesetzt.

(4) Gemäß Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird der Referenzpreis bei den anderen als den in den Anhängen I und II derselben Verordnung aufgeführten Erzeugnissen insbesondere auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts der auf den Einfuhrmärkten oder in den Einfuhrhäfen der Mitgliedstaaten während der letzten drei Jahre vor Festsetzung des Referenzpreises festgestellten Zollwerte berechnet.

(5) Es ist nicht notwendig, Referenzpreise für die unter die Kriterien von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 fallenden Erzeugnisse festzusetzen, bei denen die aus Drittländern eingeführten Mengen nur von geringer Bedeutung sind.

(6) Damit die Referenzpreise im Jahr 2011 rasch angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die für das Fischwirtschaftsjahr 2011 geltenden Referenzpreise für Fischereierzeugnisse gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Februar 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

ANNEX

ANHANG 1. 2.1.————2.—————3.—————4.—————5.——6.——

Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Fischereierzeugnisse Art Größe Referenzpreis (EUR/Tonne) Ausgenommen, mit Kopf Ganz TARIC-Zusatzcode Extra, A TARIC-Zusatzcode Extra, A Heringe der Art Clupea harengus ex03024000 1 — F011 129 2 — F012 197 3 — F013 186 4a — F016 118 4b — F017 118 4c — F018 247 5 — F015 219 6 — F019 110 7a — F025 110 7b — F026 99 8 — F027 82 Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.) ex03026931 und ex03026933 1 — F067 982 2 — F068 982 3 — F069 824 Kabeljau der Art Gadus morhua ex03025010 1 F073 1144 F083 826 2 F074 1144 F084 826 3 F075 1081 F085 636 4 F076 858 F086 477 5 F077 604 F087 350 In Wasser gekocht Frisch oder gekühlt TARIC-Zusatzcode Extra, A TARIC-Zusatzcode Extra, A Tiefseegarnelen (Pandalus borealis) ex03062310 1 F317 5134 F321 1098 2 F318 1800 — — Referenzpreise für die in Artikel 29 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Fischereierzeugnisse Erzeugnis TARIC-Zusatzcode Aufmachung Referenzpreis (EUR/Tonne) Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes spp.) Ganz: ex03037935 ex03037937 F411 mit oder ohne Kopf 969 ex03042935 ex03042939 Filets: F412 mit Gräten (Standard) 1952 F413 ohne Gräten 2094 F414 Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg 2239 Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac und Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida ex03035210, ex03035230, ex03035290, ex03037941 F416 Ganz, mit oder ohne Kopf 1095 ex03042929 Filets: F417 interleaved oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten (Standard) 2451 F418 interleaved oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten 2663 F419 Einzelfilets oder fully interleaved, mit Haut 2499 F420 Einzelfilets oder fully interleaved, ohne Haut 2972 F421 Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg 2990 ex03049933 F422 Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke 1448 Köhler (Pollachius virens) ex03042931 Filets: F424 interleaved oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten (Standard) 1564 F425 interleaved oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten 1688 F426 Einzelfilets oder fully interleaved, mit Haut 1476 F427 Einzelfilets oder fully interleaved, ohne Haut 1663 F428 Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg 1840 ex03049941 F429 Stücke und anderes Fischfleisch, ausgenommen Fischmusblöcke 966 Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) ex03042933 Filets: F431 interleaved oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten (Standard) 2241 F432 interleaved oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten 2580 F433 Einzelfilets oder fully interleaved, mit Haut 2537 F434 Einzelfilets oder fully interleaved, ohne Haut 2737 F435 Blöcke in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von nicht mehr als 4 kg 2901 Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) Filets: ex03042985 F441 interleaved oder Verarbeitungsblöcke, mit Gräten (Standard) 1170 F442 interleaved oder Verarbeitungsblöcke, ohne Gräten 1311 Hering (Clupea harengus, Clupea pallasii) Heringslappen ex03041997 ex03049923 F450 mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g 510 F450 mit einem Stückgewicht von mehr als 80 g 464

Fassungen

  1. 2011-02-11