Gelex

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1248/2011 der Kommission vom 29. November 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

In KraftFassung 2011-11-29seit 2011-12-22
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/1248@2011-11-29/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4) Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften weiterverwendet werden können.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 2011 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Algirdas Šemeta Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Warenbezeichnung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) Eine Maschine mit Abmessungen von etwa 83 × 70 × 30 cm und einem Gewicht von 418 kg zur Verwendung in Aufzügen (so genannte getriebelose Zugmaschine), bestehend aus: Die Maschine wird in einem Aufzugsschacht zum Heben und Senken der Kabine eingebaut. 84253100 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2a zu Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Positionen 8425 und 84253100. Die Maschine besteht aus einem Elektromotor und einer Umlenkrolle an der Antriebswelle des Motors. Aufgrund ihrer Merkmale ist die Maschine als Winde im Sinne der Position 8425 anzusehen. Durch die Existenz eines Bremssystems oder das Fehlen eines Seils oder Riemens ist eine Einreihung als Winde (siehe auch das HS-Einreihungsavis 8425.31/1) nicht ausgeschlossen. Die Existenz eines Sicherheitsüberwachungssystems hat keinen Einfluss auf die Merkmale einer Winde. Eine Einreihung in Position 8431 als Teil eines Aufzugs ist daher ausgeschlossen. Die Maschine ist daher als eine durch einen Elektromotor angetriebene Winde in den KN-Code 84253100 einzureihen.

einem Permanentmagnet- Synchronmotor mit einer Leistung von 3,4 kW,

einer Umlenkrolle an der Antriebswelle des Motors,

einem Bremssystem und

einem Positionssensor zur Bestimmung der korrekten Position der Seile (Sicherheitsüberwachungssystem).

Fassungen

  1. 2011-11-29