Verordnung (EU) Nr. 1386/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren auf die Kanarischen Inseln
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/1386@2011-12-19/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 des Rates vom 25. März 2002 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren und zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für Einfuhren bestimmter Fischereierzeugnisse auf die Kanarischen Inseln läuft die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung am 31. Dezember 2011 aus.
(2) Im September 2010 hat die spanische Regierung im Namen der Regierung der Kanarischen Inseln beantragt, gemäß Artikel 349 AEUV die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen verlängern zu dürfen. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Wirtschaftsbeteiligten auf diesen Inseln aufgrund deren Abgelegenheit wirtschaftlich und kommerziell erheblich benachteiligt sind, was sich negativ auf die Entwicklung der Bevölkerungszahl, die Beschäftigung und auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auswirkt.
(3) Zusammen mit dem Bausektor wurde die Industrie der Kanarischen Inseln von der jüngsten Wirtschaftskrise hart getroffen. Unter dem Einbruch in der Baubranche litten alle davon abhängigen Zulieferbetriebe. Ungünstige finanzielle Bedingungen hatten gravierende Folgen für zahlreiche Geschäftsbereiche. Außerdem trug der rasante Anstieg der Arbeitslosigkeit in Spanien noch zum Rückgang der Binnennachfrage, u. a. nach Industrieerzeugnissen, bei.
(4) Die Arbeitslosigkeit auf den Kanarischen Inseln lag in den vergangenen zehn Jahren beständig über dem spanischen Durchschnitt, und seit 2009 sind die landesweit höchsten Werte auf den Kanarischen Inseln zu verzeichnen (Eurostat: Regionale Statistiken — Arbeitslosenrate, nach NUTS 2 Regionen, 1999-2009). Zudem wird über die Hälfte der Industrieproduktion der Kanarischen Inseln dort verbraucht, was besonders gravierend ist, weil dort die Nachfrage stärker zurückgegangen ist.
(5) Damit Investoren langfristig planen und die Gewerbe- und Handelstätigkeit ein Niveau erreichen kann, das das sozioökonomische Umfeld auf den Kanarischen Inseln stabilisiert, sollte die vollständige Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Waren gemäß Anhang II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 für einen Zeitraum von zehn Jahren verlängert werden.
(6) Im gleichen Zusammenhang haben die spanischen Behörden die Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für drei neue Erzeugnisse der KN-Codes 390210, 390311 und 390610 beantragt. Dem Antrag wurde stattgegeben, da diese Aussetzungen die Wirtschaft der Kanarischen Inseln stärken würden.
(7) Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Kanarischen Inseln zugute kommen, sollten die Aussetzungen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften von der Endverwendung der Erzeugnisse abhängig gemacht werden.
(8) Bei Handelsverlagerungen sollte die Kommission ermächtigt werden, die Aussetzung vorübergehend aufzuheben, um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung herzustellen. Diese Ermächtigung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, umgesetzt werden.
(9) Änderungen der Kombinierten Nomenklatur dürfen sich nicht wesentlich auf die Art der Zollaussetzung auswirken. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, zum Zwecke nötiger Änderungen und technischer Anpassungen der Liste der Waren, für die die Aussetzung gilt, Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags zu erlassen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Rat rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden.
(10) Um die Kontinuität der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 704/2002 zu gewährleisten, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2012 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2021 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in den KN-Codes des Anhangs I aufgeführten Investitionsgüter zur kommerziellen und gewerblichen Verwendung bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt. Diese Waren sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 von den Wirtschaftsbeteiligten auf den Kanarischen Inseln zu verwenden.
Artikel 2
Vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2021 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in den KN-Codes des Anhangs II aufgeführten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die auf den Kanarischen Inseln zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, bei der Einfuhr auf die Kanarischen Inseln vollständig ausgesetzt.
Artikel 3
Die Zollaussetzungen der Artikel 1 und 2 unterliegen der besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Kontrollen gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93.
Artikel 4
(1) Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Zollaussetzungen bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt haben, so kann sie entsprechende Durchführungsrechtsakte erlassen und die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufheben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 8 erlassen. Die Erhebung der Einfuhrabgaben auf Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheit gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der Kanarischen Inseln erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.
(2) Beschließt der Rat nach dem im Vertrag niedergelegten Verfahren innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.
(3) Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 erlassen, so werden die Sicherheiten freigegeben.
Artikel 5
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu Änderungen und technischen Anpassungen an den Anhängen I und II, die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendig werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 6 zu erlassen.
Artikel 6
(1) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission unbefristet übertragen und gilt ab dem 1. Januar 2012.
(3) Die in Artikel 5 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat Einwände erhoben hat oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird.
Artikel 7
Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen diesen vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Artikel 8
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt, der mit Artikel 247a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde. Es handelt sich dabei um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 2011. Im Namen des Rates Der Präsident M. Korolec
ANNEX
ANHANG I Investitionsgüter zur kommerziellen oder gewerblichen Verwendung der KN-Codes
401120 845020 85229080 90065380 401130 845090 852321 900659 401161 84690091 900710 401162 8472 85232939 900720 401163 85232990 900850 401169 85234999 401192 85235199 401193 8473 85235999 401194 85238099 401199 8501 852550 901010 5608 85258011 901050 640340 85258019 9011 64035105 8526 64035905 64039105 64039905 9012 8415 903010 8701 903031 903033 8702 9106 87042131 9107 84183080 87042139 9207 84184080 87042191 841850 87042199 95069190 841861 870422 950710 841869 870423 95072090 841891 87043131 950730 841899 87043139 8427 87043191 843120 87043199 844331 870432 844332 85184030 870490 84433910 84433939 851890 8705 851920 900610 84501190 85198151 845012 85211095 900630 845019 85229049 900652
ANHANG II Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung der KN-Codes
3901 5501 390210 5502 390311 5503 8706 390410 5504 8707 390610 5505 8708 440721 8714 5506 440722 5507 5108 55081010 440725 5110 55082010 5111 5509 5510 440726 5512 5513 5514 900290 440729 5515 900691 5516 900791 6001 900792 6002 900890 5112 901090 621790 9104 440799 6305 9108 4410 9109 4412 5205 5208 9110 5209 5210 5212 6309 54011012 6406 54011014 7601 9111 54012010 9112 5402 85291080 9114 5403 85291095 540411 852990 540490 5407 5408