Durchführungsverordnung (EU) Nr. 392/2011 der Kommission vom 19. April 2011 über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats April 2011 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 eröffneten Zollkontingents für Geflügelfleisch gestellten Anträge
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/392@2011-04-19/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 der Kommission sind Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Brasilien, Thailand und sonstigen Drittländern eröffnet worden.
(2) Die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats April 2011 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 und hinsichtlich der Gruppe 3 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind bei bestimmten Kontingenten höher als die verfügbaren Mengen. Daher ist zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 616/2007 hinsichtlich der Gruppen 1, 2, 4, 6, 7 und 8 für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2011 und hinsichtlich der Gruppe 3 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Zuteilungskoeffizienten angewandt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. April 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. April 2011 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, José Manuel Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG
Gruppennummer Laufende Nummer Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2011-30.9.2011 gestellten Einfuhrlizenzanträge (in %) 1 09.4211 0,437144 6 09.4216 0,515235 Gruppennummer Laufende Nummer Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.7.2011-30.6.2012 gestellten Einfuhrlizenzanträge (in %) 3 09.4213 1,315789