Gelex

Beschluss der Kommission vom 20. Januar 2011 über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich Zucker von den Niederländischen Antillen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 140) (2011/47/EU)

In KraftFassung 2011-01-20seit 2011-01-01
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

Gelex zu diesem Gesetz fragen

Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/47@2011-01-20/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
    5. Artikel 5
    6. Artikel 6
    7. Artikel 7
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (Übersee-Assoziationsbeschluss), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG enthält die Bestimmung des Begriffs Erzeugnisse mit Ursprung in oder Ursprungserzeugnisse und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Gemäß Artikel 37 können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt.

(2) Mit der Entscheidung 2009/699/EG der Kommission wurde der 2009 vorgelegte Antrag auf Verlängerung der vorherigen Ausnahmeregelung abgewiesen, es wurde aber eine Ausnahmeregelung für die Mengen gewährt, für die den Niederländischen Antillen für die Jahre 2009 und 2010 Einfuhrlizenzen für Zucker zugeteilt wurden.

(3) Entsprechend den vierteljährlichen Aufstellungen der Warenmengen gemäß der Entscheidung 2009/699/EG, die die Niederländischen Antillen an die Kommission weitergeleitet haben, liegt die Auslastung der Ausnahmeregelung, die für das Jahr 2010 für 7000 Tonnen gewährt wurde, derzeit bei etwa 2500 Tonnen für dieses Jahr.

(4) Am 24. August 2010 beantragten die Niederlande im Namen der Niederländischen Antillen eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013, d. h. dem Ende der Gültigkeitsdauer des Beschlusses 2001/822/EG. Die Niederländischen Antillen übermittelten am 8. September 2010 und am 11. Oktober 2010 zusätzliche Informationen. Der Antrag bezieht sich auf eine Gesamtjahresmenge von 7000 Tonnen Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die in den Niederländischen Antillen zwecks Ausfuhr in die Union verarbeitet werden sollen.

(5) Eine neue Ausnahmeregelung wird beantragt, damit die Verwendung von Rohzucker aus Drittländern zum Aromatisieren, Färben, Mahlen und Verarbeiten zu Würfelzucker in den Niederländischen Antillen erlaubt wird, wobei dem Zucker gleichzeitig die Ursprungseigenschaft der ÜLG (überseeische Länder und Gebiete) verliehen wird. Außerdem beantragen die Niederländischen Antillen, die jährliche Menge, für die die Ursprungskumulierung AKP/EU-ÜLG gemäß dem Beschluss 2001/822/EG Anhang III Artikel 6 vorübergehend erlaubt werden kann, für die Jahre 2011, 2012 und 2013 auf 7000 Tonnen festzusetzen.

(6) Die Gründe für den Antrag sind Qualitätsanforderungen, da der AKP-Zucker in der Karibik den Kriterien für die Erzeugung von hochwertigem Zucker für die Verbraucher in der Union nicht genügt, und ferner Versorgungsengpässe, da wegen der klimatischen Bedingungen ständig Mangel an AKP-Zucker aus der Karibik besteht. Außerdem führen die AKP-Staaten ihre Zuckererzeugung zunehmend direkt in die Vereinigten Staaten und in die Union aus. Hinzu kommt, dass der für das Enderzeugnis verwendete Rohrohrzucker in der Union nicht erzeugt wird. Es wäre daher gerechtfertigt, dass die Niederländischen Antillen Rohzucker aus benachbarten Drittländern beschaffen, die weder zu den AKP-Staaten noch zu den ÜLG oder der Union gehören.

(7) In ihren zusätzlichen Angaben wiesen die Niederlande darauf hin, dass die Zuckerindustrie in den Niederländischen Antillen, die von der beantragten Ausnahmeregelung profitieren sollte, anstrebt, ihre Erzeugung durch Mischungen und Biozucker zu diversifizieren, die für völlig andere Märkte bestimmt sind als die Erzeugnisse, die Gegenstand des Antrags sind. Zurzeit ist die Diversifizierung noch unzureichend, und die Ausnahmeregelung sollte dazu dienen, das für Investitionen für die weitere Diversifizierung erforderliche Kapital aufzubringen.

(8) Die beantragte neue Ausnahme von den Ursprungsregelungen gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für eine Menge von 7000 Tonnen für Erzeugnisse der KN-Codes 17011190, 17019910 und 17019100 ist gemäß Artikel 37 Absätze 1, 3 und 7 des genannten Anhangs unter bestimmten Bedingungen gerechtfertigt, die einzuhalten sind, damit die legitimen Interessen der Wirtschaftsbeteiligten in den ÜLG mit den Zielen der externen Dimension der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker in Einklang gebracht werden.

(9) Für die legitimen Interessen der Niederländischen Antillen spricht, dass die Ausnahmeregelung für Erzeugnisse gilt, die tatsächlich be- oder verarbeitet werden, und dass der Wertzuwachs bei dem Rohzucker mindestens 45 % des Wertes des Enderzeugnisses ausmacht. Außerdem trägt die Gewährung der Ausnahmeregelung dazu bei, dass der Wirtschaftszweig weiterhin seine Ausfuhren in die Union fortsetzen kann. Die beantragte Ausnahmeregelung soll ermöglichen, den Umsatz zu generieren, der erforderlich ist, um weitere Investitionen für die Diversifizierung von Erzeugnissen und Tätigkeiten zu finanzieren, so dass der Wirtschaftszweig keine weiteren Ausnahmeregelungen dieser Art benötigt.

(10) Zudem stellen die Regelungen zur Ursprungskumulierung keine Lösung für die Zuckerindustrie auf den Niederländischen Antillen dar. In Anhang III Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2001/822/EG sind die Zeiträume und die Höchstmengen festgesetzt, für die die Ursprungskumulierung vorübergehend erlaubt werden kann, die mit den Zielen der gemeinsamen Marktordnung der Union vereinbar sind und mit denen den legitimen Interessen der ÜLG-Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird. Diese Mengen werden schrittweise bis auf Null am 1. Januar 2011 reduziert.

(11) Das Auslaufen der AKP/EG-ÜLG-Kumulierung bei Zucker gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2001/822/EG entspricht der Absicht der Union, spezifische Ursprungsregeln bei Zucker restriktiver zu gestalten, um den EU-Wirtschaftsbeteiligten des Zuckermarktes gebührend Rechnung zu tragen. Dieser Grundsatz sollte bei der Festsetzung der Mengen, für die eine Ausnahmereglung gewährt wird, eingehalten werden. Das Auslaufen ist ebenfalls im Hinblick auf die von der Union geplante Verhandlung von Freihandelsabkommen mit Ländern Lateinamerikas gerechtfertigt, von denen die Niederländischen Antillen gewöhnlich Zucker erhalten. Da die Industrie der Niederländischen Antillen beabsichtigt, ihre Produktion weg von einer Zuckererzeugung, die derartige Ausnahmeregelungen erfordert, zu diversifizieren, sollten die der Ausnahme unterliegenden Mengen schrittweise bis auf Null reduziert werden.

(12) Aufgrund der geringen Ausnutzung der Mengen, die den bisherigen Ausnahmen unterlagen, ist es zweckmäßig, die doppelte Menge der bisherigen Ausnutzung als Anfangsmenge anzusetzen, was der Fähigkeit der bestehenden Industrie entspricht, ihre Ausfuhren in die Union fortzusetzen. Entsprechend der geplanten Reduzierung sollten die Beträge schrittweise im Laufe des Antragszeitraums gesenkt werden. Gleichzeitig sollte ein derartiges Auslaufen die erforderlichen Umsätze für die Finanzierung weiterer Investitionen auf den Niederländischen Antillen generieren und der betroffenen Zuckerindustrie dazu verhelfen, die beabsichtigte Diversifizierung voranzutreiben.

(13) Dem zufolge sollte unter Einhaltung bestimmter Bedingungen im Hinblick auf Mengen, Überwachung und Dauer eine Ausnahmeregelung für 5000 Tonnen im Jahr 2011, 3000 Tonnen im Jahr 2012 und für 1500 Tonnen im Jahr 2013 gewährt werden.

(14) Vorbehaltlich dieser Bedingungen führt die Ausnahmeregelung nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftssektors oder eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union.

(15) Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften legt Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente fest. Diese Vorschriften gelten sinngemäß für die Verwaltung der Menge, für die die jeweilige Ausnahme genehmigt wird.

(16) Da die geltende Ausnahme am 31. Dezember 2010 außer Kraft tritt und eine neue Ausnahme für den Zeitraum mit Beginn vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013 beantragt wurde, sollte die beantragte Ausnahmeregelung für den genannten Zeitraum ab dem 1. Januar 2011 gelten.

(17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten in den Niederländischen Antillen verarbeitete Zuckererzeugnisse der KN-Codes 17011190, 17019910 und 17019100 als Ursprungserzeugnisse der Niederländischen Antillen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 dieses Beschlusses aus Zucker ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 aus den Niederländischen Antillen zum zollrechtlich freien Verkehr in die Union angemeldet werden.

Artikel 3

Die Artikel 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Vorschriften zur Verwaltung der Zollkontingente gelten sinngemäß für die Verwaltung der im Anhang aufgeführten Menge.

Artikel 4

Die Zollbehörden der Niederländischen Antillen treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 2 genannten Waren zu gewährleisten. Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen für die genannten Waren ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diesen Beschluss. Die zuständigen Behörden der Niederländischen Antillen übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß dem vorliegenden Beschluss Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der zur Durchführung dieses Beschlusses ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind einer der folgenden Wortlaute und die Nummer dieser Entscheidung einzutragen:

Derogation — Decision 2011/47/EU.

Dérogation — Décision 2011/47/UE

Artikel 6

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Januar 2011 Für die Kommission Algirdas Šemeta Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Lfd. Nr. KN-Code Warenbezeichnung Zeitraum Mengen (in Tonnen) 09 7910 17011190 17019910 17019100 Zuckererzeugnisse 1.1.2011 bis 31.12.2011 5000 1.1.2012 bis 31.12.2012 3000 1.1.2013 bis 31.12.2013 1500

Fassungen

  1. 2011-01-20