Durchführungsverordnung (EU) Nr. 589/2011 der Kommission vom 20. Juni 2011 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/589@2011-06-20/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Weltmarktpreise für Zucker waren in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahrs 2010/11 auf einem konstant hohen Niveau, wodurch die Einfuhren insbesondere aus Drittländern mit bestimmten Präferenzabkommen zurückgegangen sind.
(2) Angesichts dieser Situation hat die Kommission vor kurzem eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um zusätzliche Zuckermengen auf den EU-Markt zu bringen. Zu diesen Maßnahmen gehören die Verordnung (EU) Nr. 222/2011 der Kommission vom 3. März 2011 mit Sondermaßnahmen für das Inverkehrbringen von Nichtquotenzucker und -isoglucose auf dem Markt der Europäischen Union mit verringerter Überschussabgabe im Wirtschaftsjahr 2010/2011, mit der die Verfügbarkeit von Zucker und Isoglucose auf dem EU-Markt um insgesamt 526000 Tonnen erhöht wurde, und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 der Kommission vom 28. März 2011 zur Eröffnung eines außergewöhnlichen Einfuhrkontingents für bestimmte Zuckermengen im Wirtschaftsjahr 2010/11, mit der die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 für eine Menge von 300000 Tonnen ausgesetzt wurden.
(3) Einfuhren von Zucker im Rahmen der aktiven Veredelung gemäß Kapitel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften sind reduziert worden, und die Verarbeitungsindustrie hat die Verwendung von Quotenzucker in Ausfuhrerzeugnissen erhöht. Diese Entwicklungen haben dazu geführt, dass die angespannte Versorgungslage auf dem EU-Markt weiter besteht, so dass in den letzten Monaten des Wirtschaftsjahrs bis zum Eintreffen der neuen Ernte eine Unterversorgung droht.
(4) Die hohen Weltmarktpreise für Zucker gefährden somit die Verfügbarkeit von Zucker auf dem EU-Markt. Aus diesem Grund muss die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 festgesetzte Menge von 300000 Tonnen, für die die Einfuhrzölle auszusetzen sind, um 200000 Tonnen erhöht werden.
(5) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor müssen die Eröffnung der Zollkontingente für die Einfuhr von Zuckererzeugnissen gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 mit der laufenden Nummer 09.4380 (Zucker – außergewöhnliche Einfuhr), die Erzeugnismengen, für die die Einfuhrzölle ausgesetzt werden sollen, und der Zollkontingentszeitraum in einem gesonderten Rechtsakt festgesetzt werden. Mit der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 302/2022 wurden die Einfuhrzölle für Zucker des KN-Codes 1701 für eine Menge von 300000 Tonnen ausgesetzt.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 sollte entsprechend geändert werden.
(7) Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Artikel 1 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 302/2011 wird folgender Satz angefügt: Die Einfuhrzölle werden vom 1. Juli 2011 bis zum 30. September 2011 für eine zusätzliche Menge von 200000 Tonnen ausgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt bis zum 30. September 2011.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Juni 2011 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso