Durchführungsverordnung (EU) Nr. 608/2011 der Kommission vom 22. Juni 2011 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im Juni 2011 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2011/608@2011-06-22/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Anträge auf Einfuhrlizenzen, die vom 1. bis 10. Juni 2011 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die verfügbaren Mengen. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festgesetzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den vom 1. bis 10. Juni 2011 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen der in Anhang I Teile A, F, H, I und J der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Juni 2011 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juni 2011 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, José Manuel Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG I.A
— Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden. Nummer des Zollkontingents Zuteilungskoeffizient 09.4590 — 09.4599 — 09.4591 — 09.4592 — 09.4593 — 09.4594 — 09.4595 10,484082 % 09.4596 100 %
I.F Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
Nummer des Zollkontingents Zuteilungskoeffizient 09.4155 48,007681 %
I.H Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
Nummer des Zollkontingents Zuteilungskoeffizient 09.4179 100 %
I.I Erzeugnisse mit Ursprung in Island
Nummer des Zollkontingents Zuteilungskoeffizient 09.4205 100 % 09.4206 100 %
I.J Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau
— Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden. Nummer des Zollkontingents Zuteilungskoeffizient 09.4210 —