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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 10/2012 der Kommission vom 6. Januar 2012 zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten, der auf die vom 2. bis 3. Januar 2012 im Rahmen des tunesischen Zollkontingents gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für Olivenöl anzuwenden ist, und zur Aussetzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen für den Monat Januar 2012

In KraftFassung 2012-01-06seit 2012-01-07
Stufe B

aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2012/10@2012-01-06/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmehr-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, wurde ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von jährlich begrenzten Mengen von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 15091010 und 15091090 eröffnet, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land direkt in die Europäische Union befördert wird.

(2) Mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Olivenöl mit Ursprung in Tunesien wurden monatliche Obergrenzen festgelegt, bis zu denen Einfuhrlizenzen erteilt werden können.

(3) Bei den zuständigen Behörden wurden Einfuhrlizenzanträge gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 für eine Gesamtmenge gestellt, die die für den Monat Januar 2012 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgesehene Obergrenze übersteigt.

(4) Unter diesen Umständen muss die Kommission einen Zuteilungskoeffizienten festsetzen, der die Erteilung der Lizenzen nach Maßgabe der verfügbaren Menge ermöglicht.

(5) Da die Höchstmenge für den Monat Januar 2012 erreicht ist, dürfen für den genannten Monat keine Einfuhrlizenzen mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die am 2. und 3. Januar 2012 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1918/2006 gestellten Einfuhrlizenzanträge wird der Zuteilungskoeffizient 91,091273 % angewandt. Die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die ab 9. Januar 2012 beantragten Mengen wird im Januar 2012 ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 7. Januar 2012 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Januar 2012 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, José Manuel Silva Rodríguez Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Fassungen

  1. 2012-01-06