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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 155/2012 der Kommission vom 21. Februar 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

In KraftFassung 2012-02-21seit 2012-03-14
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2012/155@2012-02-21/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 13.
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 620/2011 der Kommission wurden zwei neue Unterpositionen 85287115 und 85287191 in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 aufgenommen. In beiden Fällen handelt es sich um Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen, sogenannte Set-Top-Boxen mit Kommunikationsfunktion. Nach dem Wortlaut der Unterpositionen gehören dazu auch solche Geräte, die mit einer Aufnahme- oder Wiedergabefunktion ausgestattet sind, vorausgesetzt, das Gerät behält den wesentlichen Charakter einer Set-Top-Box, d. h. die Kommunikationsfunktion.

(2) Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbereich dieser neuen Unterpositionen in Bezug auf die Begriffe Modem und interaktiver Informationsaustausch zu klären. Daher ist eine neue Zusätzliche Anmerkung in Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur einzufügen, damit die einheitliche Auslegung dieser Unterpositionen auf dem gesamten Gebiet der Union sichergestellt ist.

(3) Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 13.

In Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission wird folgende zusätzliche Anmerkung eingefügt: Nur für die Zwecke der Unterpositionen 85287115 und 85287191 erfasst der Begriff Modem Geräte oder Vorrichtungen, die Eingangs- und Ausgangssignale modulieren und demodulieren, wie V.90-Modems oder Kabelmodems, sowie andere Geräte, die für den Zugang zum Internet ähnliche Technologien verwenden, wie WLAN, ISDN und Ethernet. Der Zugang zum Internet kann durch den Dienstanbieter beschränkt sein. Geräte dieser Unterpositionen müssen einen wechselseitigen Kommunikationsprozess oder einen wechselseitigen Informationsfluss zur Herstellung eines interaktiven Informationsaustausches ermöglichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Februar 2012 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Algirdas Šemeta Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2012-02-21