Durchführungsverordnung (EU) Nr. 332/2012 des Rates vom 13. April 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und zum Ausschluss des Unternehmens Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co. aus dem Geltungsbereich der endgültigen Maßnahmen
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2012/332@2012-04-13/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen, insbesondere Artikel 2 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission (im Folgenden Kommission) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe: VERFAHREN Geltende Maßnahmen
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll in Höhe von 0 bis 34,9 % auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden VR China) ein. Der endgültige Antidumpingzollsatz für Weinsäure des chinesischen ausführenden Herstellers Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd. (im Folgenden Hangzhou Bioking) betrug 0 %.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung und einer Überprüfung der für Hangzhou Bioking geltenden Maßnahmen
(2) Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 27. Oktober 2009 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (im Folgenden Grundverordnung).
(3) Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung ausreichten; somit leitete sie am 26. Januar 2011 im Wege einer Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
(4) In der Einleitungsbekanntmachung kündigte die Kommission außerdem an, nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 eine Überprüfung der für Hangzhou Bioking geltenden Maßnahmen einzuleiten, um die aufgrund des Berichts des WTO-Berufungsgremiums in der Sache Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis gegebenenfalls erforderlichen Änderungen an der Verordnung (EC) Nr. 130/2006 vorgenehmen zu können. Nach den Randnummern 305 und 306 des Berichts müssen ausführende Hersteller, die in einer Ausgangsuntersuchung nicht des Dumpings überführt wurden, aus dem Geltungsbereich der endgültigen, im Anschluss an eine derartige Untersuchung eingeführten Maßnahmen ausgeschlossen werden; des Weiteren dürfen sie keiner Überprüfung aus administrativen Gründen oder aufgrund veränderter Umstände unterzogen werden.
Einleitung eines neuen Verfahrens
(5) Am 29. Juli 2011 kündigte die Kommission im Wege einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union an, nach Artikel 5 der Grundverordnung eine auf Hangzhou Bioking beschränkte Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der VR China in die Europäische Union einzuleiten.
Ausschluss von Hangzhou Bioking vom Geltungsbereich der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen
(6) Hangzhou Bioking sollte aus dem Geltungsbereich der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen ausgeschlossen werden, damit das Unternehmen nicht gleichzeitig zwei Antidumpingverfahren unterliegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 130/2006 wird wie folgt geändert: Der Eintrag über Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd wird aus der Tabelle unter Artikel 1 Absatz 2 gestrichen; außerdem wird der Eintrag Alle übrigen Unternehmen gestrichen und durch Alle übrigen Unternehmen (außer Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd — TARIC-Zusatzcode A687) ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 13. April 2012. Im Namen des Rates Der Präsident N. Wammen