Durchführungsverordnung (EU) Nr. 506/2012 der Kommission vom 14. Juni 2012 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kraški pršut (g.g.A.))
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2012/506@2012-06-14/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 und in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 wurde der Antrag Sloweniens auf Eintragung der Bezeichnung Kraški pršut im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Italien legte bei der Kommission am 29. März 2010 einen Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ein. Dieser Einspruch stützt sich auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der genannten Verordnung. Die Kommission hat mit Schreiben vom 14. Juni 2010 die betroffenen Parteien aufgefordert, geeignete Konsultationen aufzunehmen.
(3) Zwischen Slowenien und Italien wurde innerhalb von sechs Monaten eine einvernehmliche Regelung erzielt, die der Kommission am 9. November 2010 mitgeteilt wurde und die Änderungen der ursprünglichen Produktspezifikation, insbesondere die Streichung des Dorfes Štanjel, vorsieht.
(4) Diese Streichung hat Auswirkungen auf die Abgrenzung des geografischen Gebiets und kann daher nicht als geringfügig angesehen werden.
(5) Nach Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 muss die Kommission eine erneute Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung vornehmen.
(6) Der aufgrund der Vereinbarung zwischen Slowenien und Italien geänderte Antrag auf Eintragung der Bezeichnung Kraški pršut wurde daraufhin erneut im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(7) Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eingegangen ist, sollte diese Bezeichnung eingetragen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Juni 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso
ANNEX
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.2. Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)
Klasse 1.2. SLOWENIEN
Kraški pršut (g.g.A.)