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Verordnung (EU) Nr. 695/2012 der Kommission vom 24. Juli 2012 über ein Fangverbot für Seezunge in den Gebieten VIIIa und VIIIb durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

In KraftFassung 2012-07-24seit 2012-06-12
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2012/695@2012-07-24/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Ausschöpfung der Quote
    2. Artikel 2 Verbote
    3. Artikel 3 Inkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 43/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für EU-Schiffe im Jahr 2012 für bestimmte, nicht über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen sind die Quoten für das Jahr 2012 festgelegt.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2012 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2012 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2 Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt insbesondere sind verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2012 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Lowri Evans Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANNEX

ANHANG

Nr. 9/T&Q Mitgliedstaat Spanien Bestand SOL/8AB. Art Seezunge (Solea solea) Gebiet VIIIa und VIIIb Zeitpunkt 12. Juni 2012

Fassungen

  1. 2012-07-24