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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 95/2012 der Kommission vom 6. Februar 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 hinsichtlich der Interventionsorte für Getreide in Deutschland

In KraftFassung 2012-02-06seit 2012-02-10
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2012/95@2012-02-06/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), insbesondere auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Festlegung der Interventionsorte für Getreide und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 sind die Interventionsorte für Getreide festgelegt.

(2) Gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention hat Deutschland der Kommission das geänderte Verzeichnis seiner Interventionsorte für Getreide sowie das Verzeichnis der zu diesen Interventionsorten gehörigen Lagerorte mitgeteilt, die als den Mindestanforderungen gemäß den Vorschriften der Europäischen Union entsprechend anerkannt worden sind.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 ist daher entsprechend zu ändern, und das Verzeichnis der zu den Interventionsorten gehörigen Lagereinrichtungen mit allen Informationen, die die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer benötigen, ist im Internet zu veröffentlichen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Februar 2012 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

ANNEX

ANHANG

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 erhält der Abschnitt DEUTSCHLAND folgende Fassung:

DEUTSCHLAND

Andernach Aschersleben Augsburg Bad Gandersheim Bad Oldesloe Beverungen Brake Bremen Büdelsdorf Bülstringen Büsum Buttstädt Dessau-Roßlau Drebkau Ebeleben Eberswalde Eilenburg Emden Gransee Halle Hamburg Hanau Heiligenhafen Hildesheim Holzminden Hoya Itzehoe Kappeln Karstädt Ketzin Kiel Krefeld Kyritz Lübeck Lüneburg Magdeburg Malchin Mannheim Neubrandenburg Nienburg Nordhackstedt Northeim Ochsenfurt Pasewalk Querfurt Regensburg Rethem/Aller Riesa Rinteln Rosdorf Rostock Salzhemmendorf Salzwedel Schwerin Stralsund Stuttgart Torgau Trebsen Würzburg Ziegra-Knobelsdorf

Fassungen

  1. 2012-02-06