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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1063/2013 der Kommission vom 30. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Bezug auf die Anwendung des Äquivalenzsystems im Zuckersektor

In KraftFassung 2013-10-30seit 2013-11-20
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/1063@2013-10-30/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 3.
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission kann als Ersatzware für rohen Rohrzucker (KN-Code 17011190) roher Zucker aus Zuckerrüben (KN-Code 17011290) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 17019910 (Weißzucker) gewonnen werden.

(2) Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 kann jedoch nicht korrekt angewendet werden, da es in der Europäischen Union keinen Markt für rohen Zucker aus Zuckerrüben gibt.

(3) Somit sollte eine Lösung gefunden werden, die im Zusammenhang mit der Verwendung von Ersatzwaren im Zuckersektor Rechtssicherheit gewährleistet.

(4) Weißzucker wird in der Regel in einem kontinuierlichen Verfahren aus Zuckerrüben gewonnen. Rohzucker aus Zuckerrüben wird in diesem Verfahren nicht als getrenntes Erzeugnis hergestellt und kann daher nicht vermarktet werden. Aus diesem Grund ist es wünschenswert, die Verwendung von Zuckerrüben anstelle von Rohzucker aus Zuckerrüben als Ersatzwaren zuzulassen.

(5) Der Rendementwert von Rohrrohzucker sollte gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 errechnet werden, da es sich hierbei um eine besondere, im Zuckersektor verwendete Berechnungsmethode handelt.

(6) Die Verweise auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) in Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollten aufgrund der Änderungen in der KN aktualisiert werden.

(7) Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 3.

Anhang 74 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 erhält folgende Fassung: Zucker Als Ersatzware für Nicht-EU-Rohrrohzucker (KN-Codes 17011390 und/oder 17011490) können Zuckerrüben (KN-Code 12129180) verwendet werden, sofern Veredelungserzeugnisse des KN-Codes 17019910 (Weißzucker) gewonnen werden. Die äquivalente Menge Rohrrohzucker der Standardqualität im Sinne von Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit dem Koeffizienten 1,0869565 multipliziert wird. Die äquivalente Menge von nicht der Standardqualität entsprechendem Rohrrohzucker wird errechnet, indem die Menge Weißzucker mit einem Koeffizienten multipliziert wird, der sich ergibt, wenn 100 durch den Rendementwert von Rohrrohzucker dividiert wird. Der Rendementwert von Rohrrohzucker wird gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 errechnet.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

Fassungen

  1. 2013-10-30