Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1172/2013 der Kommission vom 18. November 2013 zur Genehmigung einer geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Kiwi de l’Adour (g.g.A.))
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/1172@2013-11-18/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe Kiwi de l’Adour geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 419/2009 der Kommission eingetragen worden ist.
(2) Zweck des Antrags ist eine Änderung der Spezifikation, mit der das Düngeverfahren für Setzlinge präzisiert wird. Diese Änderung hatte keine Änderung der veröffentlichten Zusammenfassung zur Folge.
(3) Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 50, 51 und 52 derselben Verordnung zurückzugreifen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Spezifikation der geschützten geografischen Angabe Kiwi de l’Adour wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. November 2013 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Dacian Cioloș Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
In der Spezifikation für das Erzeugnis mit der geschützten geografischen Angabe Kiwi de l’Adour wird folgende Änderung genehmigt:
Herstellungsverfahren
Statt L’apport d’azote (sous forme d’engrais soluble) ne doit pas excéder 6 kg par tonne de fruits produits, soit un apport d’azote par hectare limité à 200 unités d’azote et pour les vergers exceptionnels cités précédemment, à 250 unités d’azote [Die Stickstoffzufuhr (in Form von löslichem Dünger) darf 6 kg pro Tonne Früchte nicht überschreiten, d. h. sie ist auf 200 Einheiten Stickstoff pro Hektar bzw. für die erwähnten Ausnahmeplantagen auf 250 Einheiten Stickstoff pro Hektar limitiert] muss es heißen L’apport d’azote (sous forme d’engrais soluble) ne doit pas excéder 70 unités d’azote par hectare et par an (nécessaires au développement de la plante) plus 4 unités par tonne de fruits produits par hectare et par an, dans la limite de 250 unités d’azote par hectare et par an [Die Stickstoffzufuhr (in Form von löslichem Dünger) darf 70 Einheiten Stickstoff pro Hektar und Jahr (die für die Entwicklung der Pflanze erforderlich sind) plus 4 Einheiten pro Tonne Früchte pro Hektar und Jahr nicht überschreiten und ist auf 250 Einheiten Stickstoff pro Hektar und Jahr limitiert]. Die Änderung betrifft die Anpassung des Düngeverfahrens für Setzlinge von Kiwi de l’Adour an die Bedürfnisse der Setzlinge und die Bedürfnisse der Früchte. Damit der Erzeuger bei der Düngung der Setzlinge über mehr Flexibilität verfügt und sich insbesondere nach den Witterungsverhältnissen richten kann, berücksichtigt die vorgenommene Änderung verstärkt die Aufteilung der Stickstoffzufuhr. Hinweis auf die Veröffentlichung der konsolidierten Spezifikation: http://agriculture.gouv.fr/IMG/pdf/20130206_cdc_kiwideladour_bo_cle8134b7.pdf