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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1250/2013 der Kommission vom 2. Dezember 2013 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Českobudějovické pivo (g.g.A.))

In KraftFassung 2013-12-02seit 2013-12-24
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/1250@2013-12-02/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG
  4. Klasse 2.1. TSCHECHISCHE REPUBLIK

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag der Tschechischen Republik auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten geografischen Angabe Českobudějovické pivo geprüft, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission in der durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik geänderten Fassung eingetragen wurde.

(2) Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Dezember 2013 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Dacian Cioloș Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.1. Bier

Klasse 2.1. TSCHECHISCHE REPUBLIK

Českobudějovické pivo (g.g.A.)

Fassungen

  1. 2013-12-02