Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1276/2013 der Kommission vom 6. Dezember 2013 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/1276@2013-12-06/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.
(2) Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. Dezember 2013 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Jerzy Plewa Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) KN-Code Drittland-Code Pauschaler Einfuhrwert 07020000 AL 45,1 MA 75,2 TN 78,7 TR 84,0 ZZ 70,8 07070005 AL 59,9 MA 154,0 TR 118,1 ZZ 110,7 07099310 MA 147,0 TR 94,4 ZZ 120,7 08051020 AR 28,0 AU 88,3 MA 36,7 TR 54,5 UY 36,0 ZA 56,9 ZW 22,6 ZZ 46,1 08052010 AU 135,6 MA 57,8 ZZ 96,7 08052030, 08052050, 08052070, 08052090 TR 58,3 ZZ 58,3 08055010 TR 68,2 ZZ 68,2 08081080 BA 42,7 MK 32,3 NZ 160,5 US 165,4 ZA 199,9 ZZ 120,2 08083090 TR 130,4 US 211,2 ZZ 170,8