Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1341/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Festlegung des Umfangs, in dem den im November 2013 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen der durch die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 eröffneten Zollkontingente stattgegeben werden kann
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/1341@2013-12-13/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die Anträge, die vom 20. bis 30. November 2013 für bestimmte in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission genannte Kontingente eingereicht wurden, beziehen sich auf Mengen, die größer sind als die zur Verfügung stehenden. Daher ist festzulegen, in welchem Umfang Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem Zuteilungskoeffizienten für die beantragten Mengen festgesetzt werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Den vom 20. bis zum 30. November 2013 gestellten Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Erzeugnissen der in Anhang I Teile A, F, H, I, J und K der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 genannten Zollkontingente wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die die im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zuteilungskoeffizienten angewendet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2013 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 2013 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Jerzy Plewa Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANNEX
ANHANG I.A
—: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden. Nummer des Zollkontingents Zuteilungskoeffizient 09.4590 — 09.4599 100 % 09.4591 — 09.4592 — 09.4593 — 09.4594 — 09.4595 3,495052 % 09.4596 100 %
I.F Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz
Nummer des Kontingents Zuteilungskoeffizient 09.4155 100 %
I.H Erzeugnisse mit Ursprung in Norwegen
Nummer des Kontingents Zuteilungskoeffizient 09.4179 100 %
I.I Erzeugnisse mit Ursprung in Island
Nummer des Kontingents Zuteilungskoeffizient 09.4205 100 % 09.4206 100 %
I.J Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Moldau
—: Der Kommission ist kein Lizenzantrag übermittelt worden. Nummer des Kontingents. Zuteilungskoeffizient 09.4210 —
I.K Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland
Nummer des Kontingents. Zuteilungskoeffizient 09.4514 100 % 09.4515 100 %