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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zum Ausschluss der ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 von bestimmten Fischereiaufwandsbeschränkungen 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen

In KraftFassung 2013-02-18seit 2013-01-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/136@2013-02-18/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 enthält Bestimmungen zur Festsetzung von Fischereiaufwandsbeschränkungen für die Dorschbestände der Ostsee.

(2) Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 sind mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1088/2012 des Rates vom 20. November 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2013) Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2013 in der Ostsee festgesetzt worden.

(3) Gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 kann die Kommission die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 vom Anwendungsbereich bestimmter Fischereiaufwandsbeschränkungen ausnehmen, wenn die Dorschfänge im letzten Berichtszeitraum eine bestimmte Schwelle unterschritten haben.

(4) Unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte und der Gutachten des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei sind die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2 im Jahr 2013 vom Anwendungsbereich dieser Fischereiaufwandsbeschränkungen auszunehmen.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1088/2012 wird ab dem 1. Januar 2013 gelten. Um die Kohärenz mit der genannten Verordnung sicherzustellen, sollte die vorliegende Verordnung ebenfalls ab 1. Januar 2013 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vorschriften gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 8 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 gelten im Jahr 2013 nicht für die ICES-Unterdivisionen 27 und 28.2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Februar 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

Fassungen

  1. 2013-02-18