Richtlinie 2013/22/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Verkehr aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/22@2013-05-13/de
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Republik Kroatien, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erfordern vor dem Beitritt erlassene Rechtsakte der Organe aufgrund des Beitritts eine Anpassung und sind die erforderlichen Anpassungen in der Akte über den Beitritt Kroatiens oder ihren Anhängen nicht vorgesehen, so erlässt nach Artikel 50 dieser Beitrittsakte der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rechtsakte, sofern nicht die Kommission den ursprünglichen Rechtsakt erlassen hat.
(2) In der Schlussakte der Konferenz, auf der der Vertrag über den Beitritt Kroatiens abgefasst und angenommen wurde, wird festgehalten, dass die Hohen Vertragsparteien eine politische Einigung über einige Anpassungen der Rechtsakte der Organe erzielt haben, die aufgrund des Beitritts erforderlich geworden sind, und den Rat und die Kommission ersuchen, diese Anpassungen vor dem Beitritt anzunehmen, wobei erforderlichenfalls eine Ergänzung und Aktualisierung erfolgt, um der Weiterentwicklung des Unionsrechts Rechnung zu tragen.
(3) Die Richtlinien 91/672/EWG, 92/106/EWG, 1999/37/EG, 1999/62/EG, 2003/59/EG, 2006/87/EG und 2006/126/EG sollten daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinien 91/672/EWG, 92/106/EWG, 1999/37/EG, 1999/62/EG, 2003/59/EG, 2006/87/EG und 2006/126/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum Tag des Beitritts Kroatiens zur Union die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem Tag des Beitritts Kroatiens zur Union an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Kroatiens am Tag seines Inkrafttretens in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 2013. Im Namen des Rates Der Präsident S. Coveney
ANNEX
ANHANG
TEIL A 1.2.3.4.5. STRASSENVERKEHR
In der Richtlinie 92/106/EWG wird in Artikel 6 Absatz 3 wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt: Die Richtlinie 1999/37/EG wird wie folgt geändert: In der Richtlinie 1999/62/EG wird in Artikel 3 Absatz 1 nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt: In der Richtlinie 2003/59/EG wird Anhang II Nummer 2 wie folgt geändert: In der Richtlinie 2006/126/EG wird Anhang I Nummer 3 wie folgt geändert
1. STRASSENVERKEHR
—
Kroatien: godišnja naknada za uporabu javnih cesta koja se plaća pri registraciji motornih i priključnih vozila;
1.2. STRASSENVERKEHR
a)
Anhang I wird wie folgt geändert:
i)
In Abschnitt II.4 zweiter Gedankenstrich wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt: HR Kroatien.
ii)
In Abschnitt III.1.A Buchstabe b wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt: HR Kroatien.
b)
Anhang II wird wie folgt geändert:
i)
Abschnitt II.4. zweiter Gedankenstrich wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes in die Liste eingefügt: HR Kroatien.
ii)
In Abschnitt III.1.A Buchstabe b wird nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes in die Liste eingefügt: HR Kroatien.
1.2.3. STRASSENVERKEHR
—
Kroatien: godišnja naknada za uporabu javnih cesta koja se plaća pri registraciji motornih i priključnih vozila,.
1.2.3.4. STRASSENVERKEHR
a)
Unter Buchstabe c wird unter den Worten Seite 1 enthält nach dem Eintrag für Frankreich in die Liste Folgendes eingefügt: HR Kroatien
b)
In Nummer 2 unter den Worten Seite 1 enthält unter Buchstabe e wird nach dem eintrag cárta cáilíochta tiomána in die Liste Folgendes eingefügt: kvalifikacijska kartica vozača.
c)
In Nummer 2 unter den Worten Seite 2 enthält erhält Buchstabe b Satz 2 folgende Fassung: Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Schwedisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Fahrerqualifizierungsnachweises.
1.2.3.4.5. STRASSENVERKEHR
a)
In Buchstabe c wird unter den Worten Seite 1 enthält wird unter dem Eintrag für Frankreich Folgendes eingefügt: HR Kroatien
b)
In Buchstabe e wird unter den Worten Seite 1 enthält nach dem Eintrag Ceadúas Tiomána Folgendes eingefügt: Vozačka dozvola.
c)
In Buchstabe b unter den Worten Seite 2 enthält erhält Satz 2 folgende Fassung: Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins;
TEIL B 1.2. BEFÖRDERUNG AUF BINNENWASSERSTRASSEN
In der Richtlinie 91/672/EWG wird in Anhang I unter der Überschrift GRUPPE B Folgendes hinzugefügt: Republik Kroatien Die Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:
Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis Zapovjednik — vrsta A/Schiffsführer — Klasse A (Befähigungszeugnis — Schiffsführer — Klasse A)
Svjedodžba o stručnoj osposobljenosti/Befähigungszeugnis Zapovjednik — vrsta B/Schiffsführer — Klasse B (Befähigungszeugnis — Schiffsführer — Klasse B) (gemäß dem Erlass über die Berufsbezeichnungen und die Qualifikationen von Binnenschiffern, Amtsblatt Nr. 73/09)
a)
Anhang I wird wie folgt geändert:
i)
In Kapitel 2 Zone 3 wird nach den Angaben für die Französische Republik Folgendes eingefügt:
Republik Kroatien
Donau: von km 1295 + 500 bis km 1433 Drava (Drau): von km 0 bis km 198 + 600 Sava (Save): von km 211 bis km 594 Kupa: von km 0 bis km 5 + 900 Una: von km 0 bis km 15
ii)
In Kapitel 3 Zone 4 wird nach den Angaben für die Französische Republik Folgendes eingefügt:
Republik Kroatien
Alle Wasserstraßen außer denen der Zone 3
b)
In Anhang II Anlage VI Teil IV wird in die Liste unter 1 unter dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt: 25 für Kroatien
c)
Anhang IX wird wie folgt geändert:
i)
In Teil I Artikel 7 Absatz 2 wird in die Liste nach dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt: 25 Kroatien
ii)
In Teil II wird in Artikel 1.06 Absatz 2 in die Liste nach dem Eintrag für Irland Folgendes eingefügt: 25 für Kroatien
iii)
Teil V wird wie Folgt geändert:
Die Tabelle in Nummer 1 erhält folgende Fassung: Staat Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Italien Irland Kroatien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Schweiz Spanien Slowakei Slowenien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern Ist keine Behörde angegeben, wurde seitens des betreffenden Staates keine zuständige Behörde benannt.
In Nummer 4 wird nach dem Eintrag für Irland das Folgende eingefügt:
pt_2 Kroatien
Lfd. Nr. Name Anschrift Telefonnummer E-Mail-Adresse Ist keine Fachfirma angegeben, wurde für Firmen in diesem Staat keine Anerkennung ausgesprochen.