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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 234/2013 der Kommission vom 15. März 2013 zur Festsetzung der EU-Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2013

In KraftFassung 2013-03-15seit 2013-01-01
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/234@2013-03-15/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG Verkaufspreise und Umrechnungsfaktoren ——a)b)a)——b)————

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein EU-Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

(2) Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2013 wurden für alle betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung (EU) Nr. 1242/2012 des Rates festgesetzt.

(3) Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

(4) Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Umrechnungsfaktoren für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der EU angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

(5) Damit die Interventionsregelung im Jahr 2013 nicht beeinträchtigt wird, sollte diese Verordnung rückwirkend ab 1. Januar 2013 gelten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die EU-Verkaufspreise gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für das Fischwirtschaftsjahr 2013 für die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Umrechnungsfaktoren sind im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. März 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

ANNEX

ANHANG Verkaufspreise und Umrechnungsfaktoren ——a)b)a)——b)————

Handelsaufmachung: ganz, nicht gereinigt völlig unbehandelte Erzeugnisse, gereinigt zumindest ausgenommene Erzeugnisse, Rümpfe Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf. Art Aufmachung Umrechnungs-faktor Intervention Verkaufspreis (EUR/t) Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf 1,0 0,85 1678 Europäischer Seehecht (Merluccius spp.) Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf 1,0 0,85 1080 Einzelfilets mit Haut 1,0 0,85 1286 ohne Haut 1,1 0,85 1415 Meerbrassen (Dentex dentex und Pagellus spp.) Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf 1,0 0,85 1242 Schwertfisch (Xiphias gladius) Ganz oder ausgenommen, mit oder ohne Kopf 1,0 0,85 3483 Garnelen Penaeidae Gefroren Parapenaeus longirostris 1,0 0,85 3460 Andere Penaeidae 1,0 0,85 6641 Tintenfisch (Sepia officinalis, Rossia macrosoma und Sepiola rondeletti) Gefroren 1,0 0,85 1702 Kalmare (Loligo spp.) Loligo patagonica ganz, nicht gereinigt 1,00 0,85 1023 gereinigt 1,20 0,85 1227 Loligo vulgaris ganz, nicht gereinigt 2,50 0,85 2556 gereinigt 2,90 0,85 2965 Kraken (Octopus spp.) Gefroren 1,00 0,85 1949 Illex argentinus ganz, nicht gereinigt 1,00 0,80 709 Rümpfe 1,70 0,80 1205

Fassungen

  1. 2013-03-15