Verordnung (EU) Nr. 318/2013 der Kommission vom 8. April 2013 zur Annahme des Programms von Ad-hoc-Modulen für die Jahre 2016 bis 2018 für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/318@2013-04-08/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates vom 9. März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 577/98 müssen die Bestandteile des Programms von Ad-hoc-Modulen für den Zeitraum 2016 bis 2018 festgelegt werden.
(2) Für die Strategie Europa 2020 und ihre Leitinitiative Jugend in Bewegung sind weitere Informationen über die Situation junger Menschen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich. In der Mitteilung der Kommission Chancen für junge Menschen aus dem Jahr 2011 werden für zahlreiche prioritäre Bereiche in Zusammenhang mit der Suche nach der ersten Arbeitsstelle Maßnahmen auf europäischer Ebene gefordert.
(3) Auf der Grundlage der Mitteilung Small Business Act wird in der im Beschäftigungspaket enthaltenen Mitteilung der Kommission Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten aus dem Jahr 2012 angeregt, insbesondere durch Förderung und Unterstützung der Selbständigkeit Arbeitsplätze zu schaffen.
(4) Die Strategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010-2015 beinhaltet Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, die Frauen wie Männern dazu verhelfen sollen, gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das im Anhang aufgeführte Programm von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte für den Zeitraum 2016 bis 2018 wird hiermit angenommen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. April 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso
ANNEX
ANHANG ARBEITSKRÄFTEERHEBUNG Mehrjahresprogramm von Ad-hoc-Modulen
1. JUNGE MENSCHEN AUF DEM ARBEITSMARKT Liste der Variablen bis Dezember 2014 festzulegen. Berichtszeitraum 2016. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen Alle. Stichprobe Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission entsprechen, d. h., die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern. Übermittlung der Ergebnisse bis zum 31. März 2017.
2. TÄTIGKEIT ALS SELBSTÄNDIGER Liste der Variablen bis Dezember 2015 festzulegen. Berichtszeitraum 2017. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen Alle. Stichprobe Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 entsprechen, d. h., die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern. Übermittlung der Ergebnisse bis zum 31. März 2018.
3. VEREINBARKEIT VON BERUF UND FAMILIE Liste der Variablen bis Dezember 2016 festzulegen. Berichtszeitraum 2018. Die Mitgliedstaaten können Daten für alle 52 Wochen oder für das zweite Quartal des Jahres vorlegen. Betroffene Mitgliedstaaten und Regionen Alle. Stichprobe Die Stichprobe für das Ad-hoc-Modul sollte den Anforderungen in Anhang I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 377/2008 entsprechen, d. h., die für die Erhebung von Informationen über Ad-hoc-Module verwendete Stichprobe muss auch Informationen über Strukturvariablen liefern. Übermittlung der Ergebnisse bis zum 31. März 2019.