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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung von Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigung für Tiere aus Betrieben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 6719) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/518/EU)

In KraftFassung 2013-10-21seit 2013-10-22
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/518@2013-10-21/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4
  2. ANNEX
  3. ANHANG
  4. Teil 1

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen, insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen in der Union festgelegt. Der genannte Artikel sieht unter anderem vor, dass diese Tiere die Bedingungen gemäß Artikel 6 und gegebenenfalls Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erfüllen müssen.

(2) Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 muss mit solchen Tieren unter anderem ein Identifizierungsdokument in Form eines Ausweises entsprechend einem von der Kommission festzulegenden Muster mitgeführt werden. Das Muster für diesen Ausweis findet sich in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013 zu den Muster-Identifizierungsdokumenten für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken, zur Erstellung der Listen der Gebiete und Drittländer sowie zur Festlegung der Anforderungen an Format, Layout und Sprache der Erklärungen zur Bestätigung der Einhaltung bestimmter Bedingungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates.

(3) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen die Verbringung junger Hunde, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus anderen Mitgliedstaaten in ihr Hoheitsgebiet genehmigen, die entweder nicht gegen Tollwut geimpft wurden oder zwar geimpft sind, aber noch keinen Impfschutz entwickelt haben. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Verbringung genehmigen, sollten sie die Öffentlichkeit darüber auf Webseiten informieren, zu denen die Kommission auf ihrer Webseite, die für Handelszwecke genutzt werden kann, einen Link setzt.

(4) Des Weiteren sieht Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG vor, dass mit Hunden, Katzen und Frettchen eine Gesundheitsbescheinigung mitzuführen ist, die dem Muster in ihrem Anhang E Teil 1 entsprechen muss.

(5) Nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ist das Muster der genannten Bescheinigung dahingehend zu ändern, dass die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ersetzt werden.

(6) Die Veterinärbescheinigung in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG berücksichtigt die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können, die vorsieht, dass die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegten Anforderungen und Kontrollen für die Verbringung von mehr als fünf Heimtieren gelten, wenn die Tiere aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem in Anhang II Teil B Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittland in einen Mitgliedstaat verbracht werden.

(7) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 388/2010 wurden überarbeitet und in die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aufgenommen. Die Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. 388/2010 in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG sollten deshalb gestrichen werden.

(8) Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(10) Dieser Beschluss sollte ab dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelten.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG wird durch den Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Während einer Übergangsfrist bis zum 29. April 2015 können die Mitgliedstaaten den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen aus Betrieben genehmigen, wenn mit diesen Tieren eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt wird, die spätestens am 28. Dezember 2014 entsprechend dem Muster in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG in der Fassung vor der Änderung durch diesen Beschluss ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 29. Dezember 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Oktober 2013 Für die Kommission Tonio Borg Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Teil 1

Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren aus Betrieben (Huftiere, gegen die aviäre Influenza geimpfte Vögel, Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen) 92/65 EI Teil I: Angaben zur Sendung EUROPÄISCHE UNION Bescheinigung für den Handel innerhalb der Union I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. Lokale Bezugsnummer I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl I.6. Nr(n). der zugehörigen Originalbescheinigungen Nr(n). der Begleitdokumente I.7. I.8. Herkunftsland ISO-Code I.9. Herkunftsregion Code I.10. Bestimmungsland ISO-Code I.11. Bestimmungsregion Code I.12. Herkunftsort Betrieb Name Zulassungs-/Registriernummer Anschrift Postleitzahl I.13. Bestimmungsort Haltungsbetrieb Verarbeitungsbetrieb Zugelassene Einrichtung Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.14. Verladeort Postleitzahl I.15. Datum und Uhrzeit des Abtransports I.16. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung I.17. Transportunternehmen Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.18. Beschreibung der Ware I.19. Warencode (KN-Code) I.20. Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. I.25. Waren zertifiziert für Zucht Produktion künstliche Reproduktion Schlachtung Heimtiere zugelassene Einrichtung I.26. Durchfuhr durch ein Drittland Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code Eingangsstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.27. Durchfuhr durch Mitgliedstaaten Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code Mitgliedstaat ISO-Code I.28. Ausfuhr Drittland ISO-Code Ausgangsstelle Code I.29. Geschätzte Transportdauer I.30. Transportplan Ja Nein I.31. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftl. Bezeichnung) Identifizierungssystem Kennnummer Ausweisnummer Geschlecht Alter Menge Teil II: Bescheinigung EUROPÄISCHE UNION 92/65 EI Tiere aus Betrieben (Huftiere, Vögel (2), Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bzw. die unterzeichnete amtliche Tierärztin (1)/Der unterzeichnete Tierarzt bzw. die unterzeichnete Tierärztin, der/die für den Herkunftsbetrieb zuständig und von der zuständigen Behörde zugelassen ist (1), bescheinigt Folgendes: II.1. Die in Feld I.31 bezeichneten Tiere erfüllen die Bedingungen des Artikels 4 der Richtlinie 92/65/EWG und waren zum Zeitpunkt der Kontrolle für die geplante Verbringung transportfähig im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates. (1) entweder [II.2. Der/die Wiederkäuer (1)/bzw. das Schwein/die Schweine (1), ausgenommen solche Tiere, die unter die Richtlinie 64/432/EWG des Rates (1) oder die Richtlinie 91/68/EWG des Rates (1) fallen, a) gehört/gehören zur Art …; b) wies(en) zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit auf, für die das Tier bzw. die Tiere empfänglich ist/sind; c) stammt bzw. stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien (1)/amtlich anerkannt brucellosefreien (1) bzw. brucellosefreien (1) Bestand (1)/Betrieb (1), der keinen Beschränkungen aufgrund der Schweinepest unterliegt, oder aus einem Betrieb, in dem das Tier bzw. die Tiere den Untersuchungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b (1)/der Untersuchung gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d (1) der Richtlinie 92/65/EWG des Rates unterzogen wurde(n), wobei die Ergebnisse negativ waren.] (1) (2) oder [II.2. Die Vögel, ausgenommen solche Vögel, die unter die Richtlinie 2009/158/EG des Rates fallen, a) wiesen zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit auf, für die sie empfänglich sind; b) erfüllen die Anforderungen des Artikels 7 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates; c) erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission, wurden am … (Datum) mit dem Impfstoff … (Bezeichnung) gegen die aviäre Influenza geimpft und stammen aus einem Betrieb, in dem in den vergangenen zwölf Monaten gegen die aviäre Influenza geimpft wurde.] (1) oder [II.2. Die Hasentiere a) wiesen zum Zeitpunkt der Untersuchung keinerlei klinische Anzeichen einer Krankheit auf, für die sie empfänglich sind; b) erfüllen die Anforderungen des Artikels 9 der Richtlinie 92/65/EWG des Rates.] (1) oder [II.2. Die Hunde a) wiesen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand keinerlei Anzeichen einer Krankheit auf; b) sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gekennzeichnet; (1) entweder [c) waren zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, die gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung vorgenommen]; (1) oder [c) sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, sind noch keine 21 Tage vergangen, und i) der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Öffentlichkeit gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates darüber informiert, dass er die Verbringung solcher Tiere in sein Hoheitsgebiet genehmigt, und diese Tiere werden begleitet (1) entweder [ii) von einer der vorliegenden Bescheinigung beigefügten Erklärung des Besitzers (3), aus der hervorgeht, dass die Tiere ab ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt ihres Versands keinen Kontakt mit wildlebenden Tieren von für Tollwut empfänglichen Arten hatten]; (1) oder [ii) vom Muttertier, von dem sie noch abhängig sind, und aus dem Ausweis des Muttertieres geht hervor, dass dieses vor deren Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprach]; EUROPÄISCHE UNION 92/65 EI Tiere aus Betrieben (Huftiere, Vögel (2), Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. d) werden von einem Ausweis begleitet, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission ausgestellt wurde; (1) und [e) wurden wegen ihres geplanten Bestimmungsorts gemäß Feld I.10 oder — im Fall einer Regionalisierung — Feld I.11 einer Behandlung gegen Echinococcus multilocularis gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission unterzogen]]; (1) oder [II.2. Die Katzen (1)/Frettchen (1) a) wiesen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand keinerlei Anzeichen einer Krankheit auf; b) sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gekennzeichnet; (1) entweder [c) waren zum Zeitpunkt der Tollwutimpfung mindestens 12 Wochen alt, und seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, die gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durchgeführt wurde, sind mindestens 21 Tage vergangen, und eine eventuelle Auffrischungsimpfung wurde innerhalb der Gültigkeitsdauer der vorangegangenen Impfung vorgenommen]; (1) oder [c) sind jünger als 12 Wochen und nicht gegen Tollwut geimpft, oder sie sind 12-16 Wochen alt und gegen Tollwut geimpft, doch seit Abschluss der Tollwut-Erstimpfung, durchgeführt gemäß den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, sind noch keine 21 Tage vergangen, und i) der Bestimmungsmitgliedstaat hat die Öffentlichkeit gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates darüber informiert, dass er die Verbringung solcher Tiere in sein Hoheitsgebiet genehmigt, und diese Tiere werden begleitet (1) entweder [ii) von einer der vorliegenden Bescheinigung beigefügten Erklärung des Besitzers (3), aus der hervorgeht, dass die Tiere ab ihrer Geburt bis zum Zeitpunkt ihres Versands keinen Kontakt mit wildlebenden Tieren von für Tollwut empfänglichen Arten hatten]; (1) oder [ii) vom Muttertier, von dem sie noch abhängig sind, und aus dem Ausweis des Muttertieres geht hervor, dass dieses vor deren Geburt eine Tollwutimpfung erhalten hat, die den Gültigkeitsvorschriften in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprach]; d) werden von einem Ausweis begleitet, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission ausgestellt wurde.] (1) oder [II.2. Die Hunde (1)/Katzen (1)/Frettchen (1) sind für eine Einrichtung, ein Institut oder ein Zentrum gemäß Feld I.13 bestimmt, die/das gemäß Anhang C der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen ist, und a) wiesen zum Zeitpunkt der Untersuchung durch eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand keinerlei Anzeichen einer Krankheit auf; b) sind gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates gekennzeichnet; c) werden von einem Ausweis begleitet, der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission ausgestellt wurde.] II.3. Zusätzliche Garantien hinsichtlich der Krankheiten gemäß Anhang B (4) der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1): Krankheit Entscheidung Krankheit Entscheidung Krankheit Entscheidung Erläuterungen Teil I: Feld I.6: Nr(n). der Begleitdokumente: Gegebenenfalls CITES-Nummer(n) angeben. Feld I.19: Den entsprechenden KN-Code angeben: 01 06 19, 01 06 31, 01 06 32 oder 01 06 39. Feld I.31: Identifizierungssystem: Wenn möglich, individuelle Kennnummer angeben; bei kleinen Tieren reicht die Kennnummer der Charge aus. Im Fall von Hunden, Katzen und Frettchen Ausweis angeben. Kennnummer: Im Fall von Hunden, Katzen und Frettchen alphanumerische Tätowierungsnummer oder alphanumerischen Transponder-Code angeben. Passnummer: Im Fall von Hunden, Katzen und Frettchen den einmaligen alphanumerischen Code des Ausweises angeben. EUROPÄISCHE UNION 92/65 EI Tiere aus Betrieben (Huftiere, Vögel (2), Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen) II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Die Bescheinigungsanforderungen gelten nur für Vögel, die im Rahmen eines durch die Entscheidung 2007/598/EG der Kommission genehmigten Schutzimpfplans gegen die aviäre Influenza geimpft wurden. (3) Die der Bescheinigung beizufügende Erklärung gemäß Nummer II.2 ist entsprechend Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 577/2013 der Kommission zu erstellen. (4) Wie von dem jeweiligen Mitgliedstaat, der nach dem Unionsrecht zusätzliche Garantien verlangen darf, vorgeschrieben. Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von den übrigen Angaben in der Bescheinigung absetzen. Diese Bescheinigung gilt 10 Tage ab dem Datum der Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin oder des Tierarztes/der Tierärztin, der/die für den Herkunftsbetrieb zuständig und von der zuständigen Behörde ermächtigt ist. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Lokale Veterinäreinheit: Nr. der lokalen Veterinäreinheit: Datum: Unterschrift: Stempel:

Fassungen

  1. 2013-10-21