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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 969/2013 der Kommission vom 2. Oktober 2013 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pasta di Gragnano (g.g.A.))

In KraftFassung 2013-10-02seit 2013-10-31
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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/969@2013-10-02/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
  2. ANNEX
  3. ANHANG
  4. Klasse 2.7: ITALIEN

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung Pasta di Gragnano wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(2) Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung Pasta di Gragnano eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Oktober 2013 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Dacian Cioloș Mitglied der Kommission

ANNEX

ANHANG

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß Anhang I Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012:

Klasse 2.7: Teigwaren

Klasse 2.7: ITALIEN

Pasta di Gragnano (g.g.A.)

Fassungen

  1. 2013-10-02