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Verordnung (EU) Nr. 983/2013 der Kommission vom 11. Oktober 2013 über ein Fangverbot für Lumb in den EU- und den internationalen Gewässern der Gebiete I, II und XIV für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

In KraftFassung 2013-10-11seit 2013-09-23
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2013/983@2013-10-11/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Ausschöpfung der Quote
    2. Artikel 2 Verbote
    3. Artikel 3 Inkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 des Rates vom 21. Januar 2013 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2013 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen sind die Quoten für das Jahr 2013 festgelegt.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2013 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2013 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2 Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. Oktober 2013 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Lowri Evans Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANNEX

ANHANG

Nr. 55/TQ40 Mitgliedstaat Frankreich Bestand USK/1214EI Art Lumb (Brosme brosme) Gebiet I, II und XIV (EU- und internationale Gewässer) Datum 23.9.2013

Fassungen

  1. 2013-10-11