Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1027/2014 der Kommission vom 25. Juli 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen werden
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/1027@2014-07-25/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören — geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013, mit der einige Länder von der Liste der Regionen oder Staaten, die Verhandlungen abgeschlossen haben, gestrichen wurden —, insbesondere auf die Artikel 2a und 2b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 (Marktzugangsverordnung) ist eine Liste der von der EU-Regelung über zoll- und kontingentfreien Marktzugang für Einfuhren begünstigten Länder festgelegt.
(2) Die Verhandlungen über das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Abkommen) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits wurden am 17. Dezember 2007 abgeschlossen.
(3) Botsuana, Côte d'Ivoire, Fidschi, Ghana, Kamerun, Kenia, Namibia und Swasiland hatten nicht die für die Ratifizierung ihres jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen. Folglich wurde im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3, insbesondere Buchstabe b, der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 der Anhang I dieser Verordnung durch die Verordnung (EU) Nr. 527/2013 geändert. Für diese Länder gilt ab dem 1. Oktober 2014 die nach der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 zulässige Marktzugangsregelung nicht mehr.
(4) Die Kommission ist befugt, im Einklang mit Artikel 2a und 2b der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I dieser Verordnung dahin gehend zu ändern, dass diejenigen Länder, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 527/2013 gestrichen wurden, wieder aufgenommen werden, sobald sie die für eine Ratifizierung des jeweiligen Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen haben.
(5) Kamerun hat die für eine Ratifizierung seines Abkommens erforderlichen Schritte ergriffen und den Verwahrer des Abkommens am 22. Juli 2014 darüber unterrichtet —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Wiederaufnahme eines Landes in Anhang I
Folgendes Land wird in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 aufgenommen:
Republik Kamerun.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Oktober 2014.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Juli 2014. Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso