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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1130/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 über die Eröffnung eines Zollkontingents für das Jahr 2015 für die Einfuhr bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates fallender aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellter Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

In KraftFassung 2014-10-22seit 2014-10-27
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/1130@2014-10-22/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
  2. ANNEX
  3. ANHANG —— Zollkontingent für das Jahr 2015 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1216/2009 und (EG) Nr. 614/2009 des Rates, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a,

gestützt auf den Beschluss 2004/859/EG des Rates vom 25. Oktober 2004 über den Abschluss eines Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend, insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 (Bilaterales Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen) und das Protokoll Nr. 3 des EWR-Abkommens enthalten die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse.

(2) Das Protokoll Nr. 3 zum EWR-Abkommen sieht für Wasser mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen des KN-Codes 22021000 sowie für andere nicht alkoholhaltige Getränke, die keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthalten, des KN-Codes 22029010 eine Zollbefreiung (Zollsatz Null) vor.

(3) Durch das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das Protokoll Nr. 2 zum bilateralen Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen betreffend (Abkommen in Form eines Briefwechsels), das mit Beschluss 2004/859/EG genehmigt wurde, wurde die Zollbefreiung für die betreffenden Wasser und anderen Getränke für Norwegen vorübergehend und unbefristet ausgesetzt. Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels sollten zollfreie Einfuhren von Waren mit den KN-Codes 22021000 und ex22029010 mit Ursprung in Norwegen nur innerhalb der Beschränkungen eines Zollkontingents gestattet werden. Für Einfuhren, die über das Zollkontingents hinausgehen, ist ein Zoll zu entrichten.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1322/2013 der Kommission war vorgesehen, die Zollbefreiung für jene Wasser und Getränke vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 nicht anzuwenden und damit für diese Waren den zollfreien Zugang zur Union zu gewähren.

(5) Für das Jahr 2015 soll für jene Wasser und Getränke gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels das Zollkontingent eröffnet werden. Das letzte jährliche Kontingent für diese Waren wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1085/2012 der Kommission für 2013 eröffnet.Da für 2014 kein jährliches Kontingent eröffnet wurde, ist es angemessen, für das Kontingent für 2015 denselben Umfang festzulegen wie das für 2013 eröffnete Kontingent.

(6) In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission sind Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten festgelegt. Die durch diese Verordnung eröffneten Zollkontingente sollten gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2015 wird das zollfreie Kontingent gemäß dem Anhang für die dort aufgeführten Waren mit Ursprung in Norwegen unter den dort festgelegten Bedingungen eröffnet.

(2) Die im Protokoll Nr. 3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 14. Mai 1973 festgelegten Ursprungsregeln werden auf die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren angewendet.

(3) Auf außerhalb des Zollkontingents eingeführte Mengen wird ein Präferenzzollsatz von 0,047 EUR/Liter erhoben.

Artikel 2

Das Zollkontingent der Union nach Artikel 1 Absatz 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Oktober 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

ANNEX

ANHANG —— Zollkontingent für das Jahr 2015 für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Norwegen in die Europäische Union

Laufende Nr. KN-Code Warenbezeichnung Kontingentsmenge 09.0709 22021000 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen 17,303 Mio. Liter ex22029010 Andere nicht alkoholhaltige Getränke, Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

Fassungen

  1. 2014-10-22