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Verordnung (EU) Nr. 1183/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2014 über ein Fangverbot für Seezunge im Gebiet VIIa für Schiffe unter der Flagge Belgiens

In KraftFassung 2014-10-30seit 2014-10-16
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/1183@2014-10-30/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Ausschöpfung der Quote
    2. Artikel 2 Verbote
    3. Artikel 3 Inkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 des Rates sind die Quoten für 2014 festgelegt worden.

(2) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2014 zugeteilte Quote erreicht.

(3) Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Ausschöpfung der Quote

Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2014 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2 Verbote

Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. Oktober 2014 Für die Kommission im Namen des Präsidenten, Lowri Evans Generaldirektorin für maritime Angelegenheiten und Fischerei

ANNEX

ANHANG

Nr. 68/TQ43 Mitgliedstaat Belgien Bestand SOL/07A. Art Seezunge (Solea solea) Gebiet VIIa Datum der Schließung 21.10.2014

Fassungen

  1. 2014-10-30