Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1292/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 über die Bedingungen für die ohne Prüfung erfolgende Klassifizierung bestimmter unter die Norm EN 14342 fallender unbeschichteter Holzfußböden im Hinblick auf deren Brandverhalten (Text von Bedeutung für den EWR)
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/1292@2014-07-17/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Entscheidung 2000/147/EG der Kommission wurde ein System zur Klassifizierung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihr Brandverhalten angenommen. Holzfußböden gehören zu den Bauprodukten, für die diese Entscheidung gilt.
(2) Prüfungen haben ergeben, dass unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden eine stabile und berechenbare Leistung in Bezug auf das Brandverhalten aufweisen, sofern sie bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Rohdichte des Holzes, der Dicke des Bodenbelags und der Endanwendung des Produkts erfüllen.
(3) Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden sollten unter diesen Bedingungen daher ohne das Erfordernis weiterer Prüfungen als Produkte gelten, die den in der Entscheidung 2000/147/EG festgelegten Leistungsklassen für das Brandverhalten entsprechen.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Unter die harmonisierte Norm EN 14342 fallende Holzfußböden, die die im Anhang festgelegten Bedingungen erfüllen, gelten ohne Prüfung als Produkte, die den im Anhang angegebenen Leistungsklassen entsprechen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den17. Juli 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso
ANNEX
ANHANG
Produkt Produktbeschreibungr Durchschnittliche Mindestdichte (kg/m3) Minimale Gesamtdicke (mm) Endanwendung Klasse der Bodenbeläge Holzfußboden Holzfußboden aus massiver Kiefer oder Fichte Kiefer: 480 Fichte: 400 14 Ohne unterseitigen Luftspalt Dfl-s1 Holzfußboden Holzfußboden aus massiver Buche, Eiche, Kiefer oder Fichte Buche: 700 Eiche: 700 Kiefer: 430 Fichte: 400 20 Mit unterseitigem oder ohne unterseitigen Luftspalt Dfl-s1 Holzparkett Einschichtparkett aus massiver Walnuss 650 8 Auf Untergrund verklebt Dfl-s1 Holzparkett Einschichtparkett aus massiver Eiche, massivem Ahorn oder massiver Esche Esche: 650 Ahorn: 650 Eiche: 720 8 Auf Untergrund verklebt Dfl-s1 Holzparkett Mehrschichtparkett, oberste Schicht aus Eiche, mindestens 3,5 mm 550 15 Ohne unterseitigen Luftspalt Dfl-s1 Holzfußboden und Parkett Sonstiger Massivholzfußboden und sonstiges Parkett 400 6 Alle Efl