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Verordnung (EU) Nr. 1384/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2014 über die Zollbehandlung von Waren mit Ursprung in Ecuador

In KraftFassung 2014-12-18seit 2014-12-31
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/1384@2014-12-18/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1 Begriffsbestimmungen
    2. Artikel 2 Zollbehandlung
    3. Artikel 3 Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zollbehandlung
    4. Artikel 4 Vorübergehende Aussetzung
    5. Artikel 5 Schutzklausel
    6. Artikel 6 Ausschussverfahren
    7. Artikel 7 Inkrafttreten, Geltung und Außerkrafttreten
  2. ANNEX
  3. ANHANG IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE C GENANNTE ÜBEREINKÜNFTE UND PROTOKOLLE WESENTLICHE ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN UND DER IAO ZU MENSCHENRECHTEN UND ARBEITNEHMERRECHTEN 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.
  4. ÜBEREINKOMMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER UMWELT UND DEN GRUNDSÄTZEN VERANTWORTUNGSVOLLER STAATSFÜHRUNG 16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 329 des am 26. Juni 2012 unterzeichneten Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden Übereinkommen) sieht die Möglichkeit eines Beitritts anderer Mitgliedsländer der Andengemeinschaft zum Übereinkommen vor.

(2) Auf das Ersuchen Ecuadors um Wiederaufnahme von Verhandlungen mit der Union über einen Beitritt dieses Landes zum Übereinkommen wurden 2014 Verhandlungen zwischen der Union und Ecuador geführt. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 12. Dezember 2014 ein Protokoll über den Beitritt Ecuadors zum Übereinkommen (im Folgenden Beitrittsprotokoll) paraphiert.

(3) Nach der Paraphierung des Beitrittsprotokolls ist nun eine Interimsvereinbarung auf Gegenseitigkeit zur Schaffung einer Freihandelszone mit Ecuador erforderlich, um unnötige Handelsstörungen zu vermeiden. Ab dem 1. Januar 2015 sollten daher die am Tag der Paraphierung des Beitrittsprotokolls geltenden Zölle nicht mehr erhöht und auch keine neuen Zölle auf Waren mit Ursprung in Ecuador mehr eingeführt werden.

(4) Daher sieht diese Verordnung vor, ab dem 1. Januar 2015 die Zölle in der Höhe beizubehalten, die am 12. Dezember 2014 für Waren mit Ursprung in Ecuador galten.

(5) Die Zollbehandlung nach dieser Verordnung berührt nicht Maßnahmen nach den Verordnungen oder (EG) Nr. 260/2009, (EG) Nr. 597/2009 und (EG) Nr. 1225/2009 des Rates.

(6) Voraussetzung für die Anwendung der Zollbehandlung nach dieser Verordnung ist, dass Ecuador ab dem 12. Dezember 2014 davon absieht, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gegenüber Einfuhren aus der Union einzuführen oder die geltenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder andere Beschränkungen einzuführen.

(7) Um zu gewährleisten, dass Ecuador sich weiterhin zu den wesentlichen internationalen Übereinkünften zu Menschenrechten und Arbeitnehmerrechten, Umweltschutz und einer verantwortungsvollen Staatsführung bekennt, sollte die Anwendung dieser Verordnung an die fortwährende und effektive Umsetzung dieser Übereinkünfte durch Ecuador gebunden sein.

(8) Um jegliches Betrugsrisiko auszuschließen, sollte die Gewähr der Zollbehandlung nach dieser Verordnung daran geknüpft sein, dass Ecuador die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren einhält.

(9) Die Anwendung der Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs muss vorbehaltlich einer Untersuchung durch die Kommission für alle Waren mit Ursprung in Ecuador vorgesehen werden, welche die Unionshersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen.

(10) Bei Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die einschlägigen Zollbehandlungen vorübergehend ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.

(11) Diese Verordnung sollte sechs Monate lang nach dem Inkrafttreten oder dem Tag der vorläufigen Anwendung des Beitrittsprotokolls und bis höchstens 31. Dezember 2016 Anwendung finden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) Zollbehandlung die Zölle und die Behandlung, denen Waren mit Ursprung in Ecuador nach Artikel 2 unterworfen sind;

b) Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs die Zölle in Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates, ausgenommen die Zölle, die im Rahmen von Zollkontingenten gelten;

c) Waren mit Ursprung in Ecuador ein Erzeugnis bzw. Erzeugnisse, welche die Ursprungsbestimmungen nach Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates sowie — je nach beantragter Zollbehandlung nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung — Titel IV Kapitel 1 oder Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission erfüllen.

Artikel 2 Zollbehandlung

(1) Die am 12. Dezember 2014 für Waren mit Ursprung in Ecuador geltenden Zölle werden nicht erhöht, und es werden keine nach diesem Tag eingeführten neuen Zölle auf diese Waren angewandt.

(2) Die Zollbehandlung nach Absatz 1 gilt unbeschadet der Maßnahmen, die nach den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009, (EG) Nr. 597/2009 oder (EG) Nr. 1225/2009 getroffen werden.

Artikel 3 Bedingungen für die Inanspruchnahme der Zollbehandlung

Die Inanspruchnahme der Zollbehandlung nach Artikel 2 ist daran gebunden,

a) dass Ecuador die Ursprungsregeln nach Artikel 1 Buchstabe c sowie die entsprechenden Verfahren, einschließlich — je nach Fall — der am 12. Dezember 2014 geltenden Bestimmungen der wirksamen Verwaltungszusammenarbeit, einhält,

b) dass Ecuador ab dem 12. Dezember 2014 davon absieht, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung gegenüber Einfuhren aus der Union einzuführen oder die geltenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder andere Beschränkungen einzuführen,

c) dass Ecuador die Ratifizierung der im Anhang aufgeführten Übereinkünfte und Protokolle beibehält und ihre wirksame Umsetzung gewährleistet sowie vorbehaltlos die Berichtspflicht, regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Umsetzungsgrads Ecuadors gemäß den von Ecuador ratifizierten Übereinkünften und Protokollen akzeptiert,

d) dass Ecuador mit der Kommission zusammenarbeitet und alle erforderlichen Informationen vorlegt, anhand deren sich die Einhaltung des Buchstaben c durch Ecuador prüfen lässt,

e) dass Ecuador sich beständig darum bemüht, das Beitrittsprotokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren.

Artikel 4 Vorübergehende Aussetzung

Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Nachweise für eine Nichteinhaltung der in Artikel 3 genannten Bedingungen vorliegen, so kann sie Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Zollbehandlung hinsichtlich aller oder bestimmter Waren mit Ursprung in Ecuador vorübergehend auszusetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5 Schutzklausel

Werden Waren mit Ursprung in Ecuador in Mengen und/oder zu Preisen eingeführt, welche die Hersteller von gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, so kann die Kommission die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Waren gemäß den entsprechend anzuwendenden Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 19/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wieder einführen.

Artikel 6 Ausschussverfahren

(1) Für die Durchführung des Artikels 4 der vorliegenden Verordnung wird die Kommission vom Ausschuss für den Zollkodex, der mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 7 Inkrafttreten, Geltung und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2015. Diese Verordnung tritt sechs Monate nach Inkrafttreten — oder gegebenenfalls nach der vorläufigen Anwendung — des Beitrittsprotokolls oder am 31. Dezember 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, außer Kraft. Tritt diese Verordnung vor dem 31. Dezember 2016 außer Kraft, so veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine entsprechende Bekanntmachung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2014. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident M. Schulz Im Namen des Rates Der Präsident S. Gozi

ANNEX

ANHANG IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE C GENANNTE ÜBEREINKÜNFTE UND PROTOKOLLE WESENTLICHE ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN UND DER IAO ZU MENSCHENRECHTEN UND ARBEITNEHMERRECHTEN 1.2.3.4.5.6.7.8.9.10.11.12.13.14.15.

Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1948) Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1965) Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1966) Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1979) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1984) Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989) Übereinkommen (Nr. 29) über Zwangs- oder Pflichtarbeit (1930) Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (1948) Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (1949) Übereinkommen (Nr. 100) über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (1951) Übereinkommen (Nr. 105) über die Abschaffung der Zwangsarbeit (1957) Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (1958) Übereinkommen (Nr. 138) über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung (1973) Übereinkommen (Nr. 182) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (1999)

ÜBEREINKOMMEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER UMWELT UND DEN GRUNDSÄTZEN VERANTWORTUNGSVOLLER STAATSFÜHRUNG 16.17.18.19.20.21.22.23.24.25.26.27.

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (1973) Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (1987) Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (1989) Übereinkommen über die biologische Vielfalt (1992) Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1992) Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit (2000) Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (2001) Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (1998) Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe (1961) Übereinkommen der Vereinten Nationen über psychotrope Stoffe (1971) Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (1988) Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (2004)

Fassungen

  1. 2014-12-18