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Durchführungsbeschluss der Kommission vom 29. April 2014 zur Änderung des Beschlusses 2010/221/EU hinsichtlich der Genehmigung nationaler Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) in bestimmte Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2763) (Text von Bedeutung für den EWR) (2014/250/EU)

In KraftFassung 2014-04-29seit 2014-04-30
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/250@2014-04-29/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
    2. Artikel 2
    3. Artikel 3
    4. Artikel 4

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Beschluss 2010/221/EU der Kommission können bestimmte Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Einfuhr von Sendungen mit Wassertieren ergreifen, um die Einschleppung bestimmter Krankheiten in ihr Hoheitsgebiet zu verhindern.

(2) Die Mitgliedstaaten können solche Maßnahmen ergreifen, wenn sie entweder nachgewiesen haben, dass ihr Hoheitsgebiet oder bestimmte abgegrenzte Gebiete ihres Hoheitsgebiets von solchen Seuchen frei sind, oder ein Tilgungsprogramm aufgelegt haben, um die Seuchenfreiheit zu erreichen.

(3) In den Anhängen I und III des Beschlusses 2010/221/EU sind Gebiete Irlands und des Vereinigten Königreichs aufgeführt, für die nationale Maßnahmen zur Bekämpfung des Ostreiden Herpesvirus 1 μνar (OsHV-1 μνar) genehmigt wurden.

(4) Da OsHV-1 μvar noch als neu auftretende Krankheit eingestuft wurde, in Bezug auf die noch viele Unsicherheiten bestanden, und da die mit dem Beschluss 2010/221/EU genehmigten Überwachungsprogramme noch nicht vollständig ausgewertet worden waren, wurden die für diese Gebiete geltenden Beschränkungen in Bezug auf OsHV-1 μvar mit dem Durchführungsbeschluss 2013/213/EU der Kommission bis zum 30. April 2014 verlängert.

(5) Nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand ist OsHV-1 μvar nach wie vor der Erreger, der in der Mehrzahl der bei Mortalitätsfällen gezogenen Proben aus Jungmuscheln der Auster und Austernbabys festgestellt wird, und die durch diese Seuche bedingte Mortalitätsrate ist in den letzten zwei Jahren gesunken und hat sich stabilisiert. Die Überwachungsprogramme für Irland und das Vereinigte Königreich belegen ferner, dass eine beträchtliche Anzahl der Gebiete, in denen Pazifische Austern erzeugt werden, seuchenfrei geblieben sind. Die Programme deuten darauf hin, dass die Anwendung der derzeit geltenden Verbringungsbeschränkungen Wirkung gezeigt hat. Es bestehen jedoch weiterhin einige Unsicherheiten betreffend die Epidemiologie der Seuche sowie darüber, welche Maßnahmen sich am besten zur wirksamen Bekämpfung der Seuche eignen. Daher wird eine umfassendere wissenschaftliche Einschätzung der Lage einschließlich eines neuen wissenschaftlichen Gutachtens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) für erforderlich erachtet.

(6) Gestützt auf die vorliegenden wissenschaftlichen und epidemiologischen Erkenntnisse über die Entwicklung von OsHV-1 μvar in der Union und bis zur Vorlage eines neuen wissenschaftlichen Gutachtens durch die EFSA, sollte die Geltungsdauer der derzeit angewandten Maßnahmen, mit denen die Mitgliedstaaten spezifische Beschränkungen in Bezug auf diese Seuche erlassen können, verlängert werden. Dieser Zeitraum sollte auf zwei weitere Jahre bis zum 30. April 2016 begrenzt werden.

(7) Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/12/EU der Kommission wurde bestätigt, dass folgende Gebiete des Vereinigten Königreichs frei von OsHV-1 μvar sind, indem sie in Anhang I des Beschlusses 2010/221/EU aufgenommen wurden: i) Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs, ausgenommen Whitstable Bay in Kent, das Mündungsgebiet des Flusses Blackwater in Essex und der Hafen von Poole in Dorset, ii) Larne Lough im Hoheitsgebiet Nordirlands und iii) das Hoheitsgebiet Guernseys.

(8) Wie das Vereinigte Königreich der Kommission gemeldet hat, belegt das Programm zur Überwachung von OsHV-1 μvar den seuchenfreien Status mit Ausnahme der Seuchengebiete, und es sollte nicht mehr gemäß Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU angewandt werden.

(9) Der Eintrag für das Vereinigte Königreich in Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU sollte folglich gestrichen werden.

(10) Der Beschluss 2010/221/EU sollte entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 3a Absatz 2 des Beschlusses 2010/221/EU wird das Datum 30. April 2014 durch 30. April 2016 ersetzt.

Artikel 2

In Anhang III des Beschlusses 2010/221/EU wird der Eintrag für das Vereinigte Königreich betreffend den Ostreiden Herpesvirus 1 μvar (OsHV-1μvar) gestrichen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2014.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2014 Für die Kommission Tonio Borg Mitglied der Kommission

Fassungen

  1. 2014-04-29