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Verordnung (EU) Nr. 319/2014 der Kommission vom 27. März 2014 über die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit erhobenen Gebühren und Entgelte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 (Text von Bedeutung für den EWR)

In KraftFassung 2014-03-27seit 2014-04-01
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Inhalt
  1. Präambel
  2. KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
    1. Artikel 1 Gegenstand
    2. Artikel 2 Begriffsbestimmungen
    3. Artikel 3 Festsetzung von Gebühren und Entgelten
    4. Artikel 4 Zahlung von Gebühren oder Entgelten
    5. Artikel 5 Reisekosten
    6. Artikel 6 Voranschlag
  3. KAPITEL II GEBÜHREN
    1. Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren
    2. Artikel 8 Zahlungszeiträume
    3. Artikel 9 Einstellung der Antragsbearbeitung
    4. Artikel 10 Aussetzung oder Widerruf einer Zulassung
    5. Artikel 11 Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen
    6. Artikel 12 Außerordentliche Zulassungstätigkeiten
  4. KAPITEL III ENTGELTE
    1. Artikel 13 Entgelte
    2. Artikel 14 Zeitpunkt der Entgelterhebung
  5. KAPITEL IV BESCHWERDEN
    1. Artikel 15 Bearbeitung von Beschwerden
  6. KAPITEL V VERFAHREN DER AGENTUR
    1. Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen
    2. Artikel 17 Bewertung und Überarbeitung
  7. KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
    1. Artikel 18 Aufhebung
    2. Artikel 19 Übergangsbestimmungen
    3. Artikel 20 Inkrafttreten
  8. ANNEX
  9. ANHANG
  10. TEIL I Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Tabelle 6 Tabelle 7 A Tabelle 7 B Tabelle 8 Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 11 Tabelle 12 Tätigkeiten, die mit Pauschalgebühren abgerechnet werden Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M in Hauptabschnitt A Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen die nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als akzeptiert gelten (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB) (Bezugnahme in Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Alternative Verfahren der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB) (Bezugnahme in Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt G in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) Annahme von Genehmigungen, die gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gleichwertig sind
  11. TEIL II Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden
  12. TEIL III Entgelte für Beschwerden
  13. TEIL IV Jährliche Inflationsrate
  14. TEIL V
  15. Erläuterung (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, insbesondere auf Artikel 64 Absatz 1,

nach Anhörung des Verwaltungsrats der Europäischen Agentur für Flugsicherheit,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Einnahmen der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend die Agentur) setzen sich zusammen aus einem Beitrag der Union, aus Beiträgen jedes europäischen Drittlands, das die Übereinkünfte gemäß Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geschlossen hat, aus Gebühren, die Antragsteller für die Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen und Genehmigungen der Agentur zahlen, sowie aus Entgelten für Veröffentlichungen, die Bearbeitung von Beschwerden, Ausbildungsmaßnahmen und sonstige von der Agentur erbrachte Dienstleistungen.

(2) In der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission wurden die von der Agentur zu erhebenden Gebühren und Entgelte festgelegt. Die Tarife müssen jedoch angepasst werden, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Kosten einerseits, die der Agentur für damit zusammenhängende Zulassungstätigkeiten und erbrachte Dienstleistungen entstanden sind, und den Einnahmen zur Deckung dieser Kosten andererseits zu gewährleisten.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Gebühren und Entgelte sollten auf transparente, gerechte und einheitliche Weise festgesetzt werden.

(4) Die von der Agentur erhobenen Gebühren dürfen die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen europäischen Wirtschaftszweige nicht beeinträchtigen. Ferner muss ihre Festsetzung nach Kriterien erfolgen, die der Zahlungsfähigkeit kleiner Unternehmen angemessen Rechnung tragen.

(5) Zwar sollte die Sicherheit der Zivilluftfahrt das wichtigste Anliegen sein, doch sollte die Agentur bei der Durchführung ihrer Aufgaben auch Kosteneffizienz anstreben.

(6) Die Unternehmen dürfen nicht aufgrund ihres Standorts in den Mitgliedstaaten diskriminiert werden. Daher sollten die Reisekosten, die im Rahmen der Zulassungstätigkeit im Auftrag dieser Unternehmen entstehen, zusammengerechnet und gleichmäßig auf die Antragsteller verteilt werden.

(7) Diese Verordnung sieht die Möglichkeit vor, dass die Agentur Gebühren für Zulassungstätigkeiten erhebt, die nicht im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, aber unter die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fallen.

(8) Die Antragsteller sollten um die Angabe des voraussichtlich für die erbrachte Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung zu entrichtenden Betrags ersuchen können. Dieser Betrag muss nach klaren, einheitlichen und allgemein zugänglichen Kriterien festgelegt werden. Kann der Betrag im Voraus nicht genau bestimmt werden, so sollte die Agentur transparente Grundsätze für die Bemessung des bei der Durchführung der Zulassungstätigkeit oder Erbringung der Dienstleistung zu zahlenden Betrags festlegen.

(9) Für die Zahlung der gemäß dieser Verordnung erhobenen Gebühren und Entgelte sollten Fristen gesetzt werden.

(10) Für den Fall der Nichtzahlung sollten geeignete Rechtsbehelfe festgelegt werden, beispielsweise Beendigung der betreffenden Antragsverfahren, Ungültigkeitserklärung der betreffenden Genehmigungen, Unterbindung der Durchführung weiterer Zulassungstätigkeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen für den betreffenden Antragsteller und Einziehung des ausstehenden Betrags durch geeignete Mittel.

(11) Die Wirtschaft benötigt finanzielle Transparenz und Planungssicherheit in Bezug auf die zu entrichtenden Gebühren und Entgelte. Außerdem muss ein Gleichgewicht zwischen den Gesamtausgaben, die die Agentur im Rahmen ihrer Zulassungstätigkeit und Erbringung von Dienstleistungen zu bestreiten hat, und dem Gesamtvolumen der von ihr erhobenen Gebühren und Entgelte gewahrt werden. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Rahmenfinanzregelung sollten Gebühren und Entgelte in der Höhe so festgesetzt werden, dass ein Defizit oder ein erheblicher Überschuss vermieden wird. Deshalb sollte eine Überprüfung der Höhe der Gebühren und Entgelte vorgeschrieben sein, falls sich auf der Grundlage der finanziellen Ergebnisse und der Vorausschauen der Agentur wiederholt erhebliche Defizite oder Überschüsse ergeben.

(12) Die Betroffenen sollten vor etwaigen Gebührenänderungen konsultiert werden. Ferner sollte die Agentur die Betroffenen regelmäßig darüber unterrichten, wie und auf welcher Grundlage die Gebühren berechnet werden. Diese Informationen sollten den Betroffenen einen Einblick in die Kosten der Agentur und ihre Produktivität ermöglichen.

(13) Die in dieser Verordnung festgelegten Tarife sollten auf den Vorausschauen der Agentur im Hinblick auf ihren Arbeitsaufwand und die damit verbundenen Kosten basieren. Die Überarbeitung der Tarife sollte nach einem Verfahren erfolgen, das Änderungen ohne übermäßige Verzögerung auf der Grundlage der von der Agentur gewonnenen Erfahrungen, einer kontinuierlichen Überwachung der Ressourcen und Arbeitsmethoden und damit verbundener Effizienzgewinne und der kontinuierlichen Bewertung der finanziellen Bedürfnisse ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Agentur ab spätestens Januar 2016 verpflichtet sein wird, aus den eingenommenen Gebühren und Entgelten Beiträge zu den Altersversorgungssystemen ihres durch Gebühren und Entgelte finanzierten Personals zu decken. Die Gebühren und Entgelte müssen angepasst werden, um diesen Finanzbedarf zu decken.

(14) Die Kosten für von der Agentur erbrachte Dienstleistungen im Bereich des Flugverkehrsmanagements und der Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) müssen aus Entgelten für die Nutzer von Flugsicherungsdiensten gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission finanziert werden können.

(15) Es ist angebracht, dass die vollständige Zahlung der Entgelte für eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Agentur für die Zulässigkeit der Beschwerde vorausgesetzt wird.

(16) Die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 genannten Abkommen sollten eine Grundlage für die Bewertung des tatsächlichen Arbeitsaufwands für die Zulassung von Erzeugnissen aus Drittländern bilden. Das Verfahren für die von der Agentur vorzunehmende Validierung von Zulassungen, die von einem Drittland, mit dem die Union ein entsprechendes Abkommen geschlossen hat, erteilt wurden, wird grundsätzlich in diesen Abkommen festgelegt und sollte mit einem anderen Arbeitsaufwand verbunden sein als das für Zulassungstätigkeiten der Agentur erforderliche Verfahren.

(17) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses.

(18) Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung legt die Tatbestände fest, für die Gebühren und Entgelte zu entrichten sind, die Höhe der Gebühren und Entgelte und die Art und Weise ihrer Entrichtung.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) Gebühren sind die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für Zulassungstätigkeiten;

b) Entgelte sind die von der Agentur erhobenen und vom Antragsteller zu entrichtenden Beträge für von der Agentur erbrachte Dienstleistungen außer Zulassungstätigkeiten oder im Fall von Beschwerden die von der natürlichen oder juristischen Person, die die Beschwerde einlegt, zu entrichtenden Beträge;

c) Zulassungstätigkeiten sind sämtliche Tätigkeiten der Agentur, die zum Zwecke der Erteilung, Aufrechterhaltung oder Änderung von Zulassungen bzw. Zeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unmittelbar oder mittelbar ausgeführt werden;

d) Dienstleistungen sind sämtliche Tätigkeiten der Agentur außer Zulassungstätigkeiten, einschließlich Lieferungen von Gegenständen;

e) Antragsteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung der Agentur in Anspruch nimmt.

Artikel 3 Festsetzung von Gebühren und Entgelten

1. Gebühren und Entgelte werden von der Agentur ausschließlich im Einklang mit dieser Verordnung erhoben und eingenommen.

2. Die Mitgliedstaaten erheben für Zulassungstätigkeiten keine Gebühren, auch wenn sie im Auftrag der Agentur erbracht werden. Die Agentur erstattet den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die von ihnen übernommenen Zulassungstätigkeiten.

3. Gebühren und Entgelte werden in Euro benannt und sind in Euro zahlbar.

4. Die in den Teilen I und II des Anhangs genannten Beträge sind jährlich entsprechend der Inflationsrate im Einklang mit der Methode gemäß Teil IV des Anhangs anzupassen.

5. Abweichend vom Anhang können Gebühren für Zulassungstätigkeiten, die im Rahmen eines bilateralen Abkommens zwischen der Union und einem Drittland durchgeführt werden, besonderen Bestimmungen unterliegen, die in dem jeweiligen Abkommen festgelegt sind.

Artikel 4 Zahlung von Gebühren oder Entgelten

1. Die Agentur legt die Modalitäten für die Zahlung der Gebühren und Entgelte fest, in denen dargelegt ist, unter welchen Voraussetzungen die Agentur Gebühren und Entgelte für Zulassungstätigkeiten und Dienstleistungen erhebt. Die Agentur veröffentlicht die Modalitäten auf der Internetseite der Agentur.

2. Der Antragsteller hat den fälligen Betrag in voller Höhe einschließlich etwaiger Bankgebühren im Zusammenhang mit der Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Datum, an dem ihm die Rechnung übermittelt wird, zu zahlen.

3. Erhält die Agentur die Zahlung einer Rechnung nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist, kann sie für jeden Kalendertag des Zahlungsverzugs Zinsen berechnen.

4. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte, am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 8 Prozentpunkten angewandt.

5. Liegen der Agentur Nachweise dafür vor, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers gefährdet ist, so kann sie einen Antrag zurückweisen, sofern der Antragsteller keine Bankbürgschaft oder gesicherte Einlage stellt.

6. Die Agentur kann einen Antrag ferner zurückweisen, wenn der Antragsteller seinen aus den von der Agentur durchgeführten Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen erwachsenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist, es sei denn, der Antragsteller entrichtet die ausstehenden Beträge für diese erbrachten Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen.

Artikel 5 Reisekosten

1. Wird eine Zulassungstätigkeit oder Dienstleistung gemäß Teil I und Teil II Nummer 1 des Anhangs ganz oder teilweise außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten durchgeführt, trägt der Antragsteller die Reisekosten nach folgender Formel: dv a h1 e

2. Für die Dienstleistungen gemäß Teil II Nummer 2 trägt der Antragsteller unabhängig vom geografischen Standort, an dem die Dienstleistung erbracht wird, die Reisekosten nach folgender Formel: dv a h2

3. In den Formeln gemäß den Absätzen 1 und 2 gilt: d zu zahlende Reisekosten v Kosten der Beförderung a offizielle Tagegeldsätze der Kommission für Unterkunft, Mahlzeiten, Fahrten am Einsatzort und sonstige Aufwendungen h1 Reisezeit (Zahl der Stunden, die von den Experten entsprechend der betreffenden Reise aufgewendet werden), die mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 1 des Anhangs berechnet wird h2 Reisezeit (Zahl der Stunden, die von den Experten entsprechend der betreffenden Reise aufgewendet werden), die mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 2 des Anhangs berechnet wird e durchschnittliche Reisekosten innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, einschließlich der durchschnittlichen Kosten der Beförderung und der durchschnittlichen Reisezeit innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, multipliziert mit dem in Teil II Nummer 1 des Anhangs angegebenen Stundensatz. Sie unterliegen der jährlichen Überprüfung und Indexierung.

Artikel 6 Voranschlag

1. Der Antragsteller kann einen Voranschlag der zu zahlenden Beträge anfordern.

2. Fordert der Antragsteller einen Kostenvoranschlag oder dessen Änderung an, werden die Tätigkeiten ausgesetzt, bis der betreffende Voranschlag von der Agentur bereitgestellt und vom Antragsteller akzeptiert wurde.

3. Sollte die Tätigkeit einfacher oder schneller durchzuführen sein als ursprünglich angenommen oder im Gegenteil schwieriger sein und mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Agentur vorhersehen konnte, wird der Voranschlag entsprechend geändert.

KAPITEL II GEBÜHREN

Artikel 7 Allgemeine Bestimmungen bezüglich der Zahlung von Gebühren

1. Voraussetzung für die Durchführung der Zulassungstätigkeit ist die vorherige vollständige Zahlung der zu entrichtenden Gebühr, sofern die Agentur nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken nicht anders entscheidet. Die Agentur kann die Gebühr nach Erhalt des Antrags oder zu Beginn des Jahres- oder Überwachungszeitraums in einer Rate in Rechnung stellen.

2. Bei der vom Antragsteller für eine bestimmte Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühr handelt es sich entweder um

a) eine Pauschalgebühr gemäß Teil I des Anhangs oder

b) eine variable Gebühr.

3. Die variable Gebühr gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird durch Multiplikation der tatsächlichen Zahl der Arbeitsstunden mit dem Stundensatz in Teil II Nummer 1 des Anhangs ermittelt.

4. Bei der Anwendung künftiger Verordnungen im Zusammenhang mit von der Agentur gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 durchzuführenden Zulassungstätigkeiten kann die Agentur Gebühren nach Teil II Nummer 1 des Anhangs für andere als die im Anhang genannten Zulassungstätigkeiten erheben, bis spezifische Bestimmungen zu den betreffenden von der Agentur zu erhebenden Gebühren in diese Verordnung aufgenommen werden können.

Artikel 8 Zahlungszeiträume

1. Die in Teil I Tabellen 1 bis 4 des Anhangs genannten Gebühren werden je Antrag und jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben. Für den Zeitraum nach den ersten zwölf Monaten betragen die Gebühren pro Tag 1/365zigstel der jeweiligen jährlichen Gebühr.

2. Die in Teil I Tabelle 5 des Anhangs genannten Gebühren werden je Antrag erhoben.

3. Die in Teil I Tabelle 6 des Anhangs genannten Gebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben.

4. Die Gebühren für Organisationen gemäß Teil I Tabellen 7 bis 11 des Anhangs werden wie folgt erhoben:

a) Genehmigungsgebühren werden je Antrag erhoben;

b) Überwachungsgebühren werden jeweils für einen Zeitraum von 12 Monaten erhoben;

c) etwaige Änderungen der Organisation, die sich auf deren Genehmigung auswirken, haben eine Neuberechnung der fälligen Überwachungsgebühr ab dem nächsten Zeitraum von 12 Monaten zur Folge.

Artikel 9 Einstellung der Antragsbearbeitung

1. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn die für eine Zulassungstätigkeit zu entrichtenden Gebühren bis zum Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen sind und der Antragsteller von der Agentur angehört wurde.

2. Der Saldo etwaiger zu zahlender Gebühren, die für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten auf Stundenbasis zu berechnen sind, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, ist in folgenden Fällen in voller Höhe zu dem Zeitpunkt, zu dem die Agentur die Zulassungstätigkeit einstellt, zusammen mit Reisekosten und sonstigen zu zahlenden Beträgen zu entrichten:

a) bei Zurückweisung des Antrags durch die Agentur oder

b) wenn eine Zulassungstätigkeit von der Agentur eingestellt werden muss, weil der Antragsteller:

i) über ungenügende Mittel verfügt;

ii) die geltenden Anforderungen nicht erfüllt oder

iii) entscheidet, seinen Antrag aufzugeben oder sein Projekt zu verschieben.

3. Nimmt die Agentur auf Ersuchen des Antragstellers eine zuvor eingestellte Zulassungstätigkeit wieder auf, erhebt sie eine neue Gebühr, ungeachtet der für die eingestellten Tätigkeiten bereits gezahlten Gebühren.

Artikel 10 Aussetzung oder Widerruf einer Zulassung

1. Sind die ausstehenden Gebühren bis zum Ablauf der Frist gemäß Artikel 4 Absatz 2 nicht eingegangen, kann die Agentur die betreffende Zulassung aussetzen oder widerrufen, nachdem sie den Antragsteller angehört hat.

2. Setzt die Agentur die Zulassung aus, weil die Jahres- oder Überwachungsgebühr nicht entrichtet wurde oder der Antragsteller die geltenden Anforderungen nicht erfüllt, läuft der betreffende Gebührenzeitraum weiter und ist der Antragsteller für den Zeitraum der Aussetzung zahlungspflichtig.

3. Widerruft die Agentur die Zulassung, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, in voller Höhe zusammen mit sonstigen zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Beträgen zu entrichten.

Artikel 11 Rückgabe oder Übertragung von Zulassungen

Gibt der Zulassungsinhaber die betreffende Zulassung zurück oder überträgt er sie, ist der Saldo der zu zahlenden Gebühren, die auf Stundenbasis zu berechnen sind, für den aktuellen Zeitraum von zwölf Monaten, höchstens jedoch die anwendbare Pauschalgebühr, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rückgabe oder Übertragung in voller Höhe zusammen mit Reisekosten und sonstigen zu diesem Zeitpunkt zu zahlenden Beträgen zu entrichten.

Artikel 12 Außerordentliche Zulassungstätigkeiten

Die zu entrichtende Gebühr wird um einen außerordentlichen Betrag erhöht, um alle der Agentur bei der Bearbeitung eines besonderen Ersuchens des Antragstellers entstehenden Kosten zu decken, sofern aufgrund dieses Ersuchens eine Zulassungstätigkeit ausnahmsweise wie folgt durchgeführt wird:

a) Es werden Mitarbeiter solcher Kategorien eingesetzt, die die Agentur im Rahmen des üblichen Verfahrens normalerweise nicht einsetzen würde, oder

b) es werden so viele Mitarbeiter eingesetzt, dass die Bearbeitung gegenüber dem üblichen Verfahren weniger Zeit in Anspruch nimmt.

KAPITEL III ENTGELTE

Artikel 13 Entgelte

1. Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte für Dienstleistungen gemäß Teil II Punkt 1 des Anhangs entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung. Zu diesem Zweck wird der Zeitaufwand der Agentur zu dem dort genannten Stundensatz in Rechnung gestellt.

2. Die Höhe der von der Agentur erhobenen Entgelte für nicht in Teil II Punkt 1 des Anhangs aufgeführte Dienstleistungen entspricht den tatsächlichen Kosten der erbrachten Dienstleistung. Zu diesem Zweck wird der Zeitaufwand der Agentur zur Erbringung der Dienstleistung zu dem in Teil II Punkt 2 des Anhangs genannten Stundensatz in Rechnung gestellt.

3. Kosten, die der Agentur möglicherweise entstehen, um bestimmte Dienstleistungen zu erbringen, die nicht hinreichend ermittelt und mit dem Stundensatz erhoben werden können, werden im Einklang mit internen Verwaltungsverfahren erhoben.

Artikel 14 Zeitpunkt der Entgelterhebung

Sofern die Agentur nichts anderes beschließt, werden die Entgelte nach sorgfältiger Abwägung der finanziellen Risiken vor Erbringung der Dienstleistung erhoben.

KAPITEL IV BESCHWERDEN

Artikel 15 Bearbeitung von Beschwerden

1. Für die Bearbeitung einer gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingelegten Beschwerde werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte wird nach der in Teil III des Anhangs beschriebenen Methode berechnet. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Entgelt für die Bearbeitung der Beschwerde innerhalb der Frist nach Absatz 3 entrichtet wurde.

2. Eine juristische Person, die Beschwerde einlegt, hat der Agentur eine von einem bevollmächtigten Vertreter unterzeichnete Bescheinigung über den Umsatz des Beschwerdeführers vorzulegen. Die Bescheinigung ist zusammen mit der Beschwerde einzureichen.

3. Beschwerdeentgelte sind gemäß dem von der Agentur festgelegten geltenden Verfahren binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum zu entrichten, an dem die Beschwerde bei der Agentur eingelegt wurde.

4. Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird dem Beschwerdeführer das entrichtete Entgelt von der Agentur zurückerstattet.

KAPITEL V VERFAHREN DER AGENTUR

Artikel 16 Allgemeine Bestimmungen

1. Die Agentur unterscheidet Einnahmen und Ausgaben, die Zulassungstätigkeiten und erbrachten Dienstleistungen zugeordnet werden können. Zur Unterscheidung zwischen Einnahmen und Ausgaben gemäß Unterabsatz 1:

a) werden die von der Agentur erhobenen Gebühren und Entgelte einem gesonderten Konto zugeschrieben und unterliegen einer getrennten Buchführung;

b) betreibt die Agentur eine analytische Buchführung für ihre Einnahmen und Ausgaben.

2. Zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres wird für die Gebühren und Entgelte eine vorläufige globale Schätzung erstellt. Grundlage dieser Schätzung sind die früheren finanziellen Ergebnisse der Agentur, ihr Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie ihr künftiges Arbeitsprogramm.

3. Übersteigen am Ende eines Haushaltsjahres die Gesamteinnahmen aus den Gebühren, die eine zweckgebundene Einnahme gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 darstellen, die Gesamtkosten der Zulassungstätigkeiten, so wird der Überschuss in Übereinstimmung mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung der Agentur zur Finanzierung von Zulassungstätigkeiten verwendet.

Artikel 17 Bewertung und Überarbeitung

1. Die Agentur übermittelt der Kommission, dem Verwaltungsrat sowie dem gemäß Artikel 33 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingerichteten beratenden Gremium der interessierten Kreise jährlich Angaben zu den Elementen, aufgrund deren die Gebühren festgelegt werden. Zu diesen Angaben gehört insbesondere eine Kostenaufschlüsselung für die Vor- und die Folgejahre.

2. Der Anhang dieser Verordnung wird regelmäßig von der Agentur überprüft, um sicherzustellen, dass sich maßgebliche Informationen im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Schätzungen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Agentur ordnungsgemäß in der Höhe der von der Agentur erhobenen Gebühren oder Entgelte niederschlagen. Falls erforderlich, kann diese Verordnung einschließlich ihres Anhangs spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten überarbeitet werden. Falls erforderlich, wird sie unter Berücksichtigung insbesondere der Einnahmen der Agentur und der damit verbundenen Kosten geändert.

3. Die Agentur konsultiert das beratende Gremium der interessierten Kreise gemäß Absatz 1, bevor sie eine Stellungnahme zu vorgeschlagenen Änderungen der im Anhang aufgeführten Beträge abgibt. Bei dieser Konsultation begründet die Agentur die vorgeschlagene Änderung.

KAPITEL VI ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2007 wird aufgehoben.

Artikel 19 Übergangsbestimmungen

1. Diese Verordnung gilt wie folgt:

a) Die Antragsgebühren in Teil I und Teil II des Anhangs gelten für Anträge, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden;

b) die Jahresgebühren und Überwachungsgebühren gemäß Teil I Tabellen 1 bis 4 und 6 bis 12 des Anhangs gelten für alle laufenden Zulassungstätigkeiten ab der Fälligkeit der nächsten jährlichen Rate nach Inkrafttreten dieser Verordnung;

c) die Stundensätze in Teil II des Anhangs gelten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung für alle laufenden Tätigkeiten, die auf Stundenbasis erhoben werden;

d) die Indexierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 erfolgt jedes Jahr am 1. Januar nach Inkrafttreten dieser Verordnung, beginnend Januar 2015.

2. Unbeschadet Artikel 18 gelten die Verordnungen (EG) Nr. 488/2005 und Nr. 593/2007 weiterhin für Gebühren und Entgelte, die nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung gemäß Absatz 20 fallen.

Artikel 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. März 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

ANNEX

ANHANG

TEIL I Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3 Tabelle 4 Tabelle 5 Tabelle 6 Tabelle 7 A Tabelle 7 B Tabelle 8 Tabelle 9 Tabelle 10 Tabelle 11 Tabelle 12 Tätigkeiten, die mit Pauschalgebühren abgerechnet werden Musterzulassungen und eingeschränkte Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission) Ableitungen zu Musterzulassungen oder eingeschränkten Musterzulassungen Ergänzende Musterzulassungen (Bezugnahme in Abschnitt E in Hauptabschnitt A von Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Erhebliche Änderungen und erhebliche Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Geringfügige Änderungen und geringfügige Reparaturen (Bezugnahme in den Abschnitten D und M in Hauptabschnitt A Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Jahresgebühr für Inhaber von Musterzulassungen und eingeschränkten Musterzulassungen der EASA und anderen Musterzulassungen die nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 als akzeptiert gelten (Bezugnahme in Abschnitt B und Abschnitt O in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB) (Bezugnahme in Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Alternative Verfahren der Genehmigung als Entwicklungsbetrieb (GEB) (Bezugnahme in Abschnitt J in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Genehmigung als Herstellungsbetrieb (Bezugnahme in Abschnitt G in Hauptabschnitt A von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012) Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb (Bezugnahme in Anhang I Unterabschnitt F und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (Bezugnahme in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Bezugnahme in Teil M Abschnitt G des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) Annahme von Genehmigungen, die gemäß geltenden bilateralen Vereinbarungen Genehmigungen nach Teil 145 und Teil 147 gleichwertig sind

Pauschalgebühr (EUR) Starrflügler über 150000 kg 1785000 über 50000 kg bis einschließlich 150000 kg 1530000 über 22000 kg bis einschließlich 50000 kg 510000 über 5700 kg bis einschließlich 22000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) 382500 über 2000 kg bis einschließlich 5700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 263800 bis einschließlich 2000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 13940 sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 6970 leichte Sportflugzeuge 5230 Drehflügler groß 464000 mittelgroß 185600 klein 23240 sehr leichte Drehflügler 23240 Andere Ballone 6970 große Luftschiffe 38630 mittelgroße Luftschiffe 15450 kleine Luftschiffe 7730 Antrieb Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 395000 Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2000 kW 263300 Nichtturbinentriebwerke 34860 CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B 17430 Propeller für Luftfahrzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 11910 Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg Starthöchstmasse 3400 Propeller Klasse CS-22J 1700 Teile und Ausrüstungen Wert über 20000 EUR 8780 Wert zwischen 2000 und 20000 EUR 5020 Wert unter 2000 EUR 2910 Hilfstriebwerke (APUs) 208800 Pauschalgebühr (EUR) Starrflügler über 150000 kg 614100 über 50000 kg bis einschließlich 150000 kg 368500 über 22000 kg bis einschließlich 50000 kg 245600 über 5700 kg bis einschließlich 22000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) 196500 über 2000 kg bis einschließlich 5700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 93000 bis einschließlich 2000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 3250 sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 2790 leichte Sportflugzeuge 2090 Drehflügler groß 185600 mittelgroß 116000 klein 11600 sehr leichte Drehflügler 6970 Andere Ballone 2790 große Luftschiffe 23200 mittelgroße Luftschiffe 9280 kleine Luftschiffe 4640 Antrieb Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 80800 Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2000 kW 69600 Nichtturbinentriebwerke 11620 CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B 5810 Propeller für Luftfahrzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 2910 Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg Starthöchstmasse 890 Propeller Klasse CS-22J 450 Teile und Ausrüstungen Wert über 20000 EUR Wert zwischen 2000 und 20000 EUR Wert unter 2000 EUR Hilfstriebwerke (APUs) 53900 Pauschalgebühr (EUR) komplex Standard einfach Starrflügler über 150000 kg 60200 12850 3660 über 50000 kg bis einschließlich 150000 kg 36130 10280 2880 über 22000 kg bis einschließlich 50000 kg 24090 7710 2620 über 5700 kg bis einschließlich 22000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) 14450 5140 2620 über 2000 kg bis einschließlich 5700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 4420 2030 1020 bis einschließlich 2000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 1860 1160 580 sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 290 290 290 leichte Sportflugzeuge 220 220 220 Drehflügler groß 46400 6960 2320 mittelgroß 23200 4640 1860 klein 9280 3480 1160 sehr leichte Drehflügler 1050 460 290 Andere Ballone 990 460 290 große Luftschiffe 11600 9280 4640 mittelgroße Luftschiffe 4640 3710 1860 kleine Luftschiffe 2320 1860 930 Antrieb Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 11600 6960 4640 Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2000 kW 6960 5460 3640 Nichtturbinentriebwerke 3250 1450 730 CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B 1630 730 350 Propeller für Luftfahrzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 2320 1160 580 Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg Starthöchstmasse 1740 870 440 Propeller Klasse CS-22J 870 440 220 Teile und Ausrüstungen Wert über 20000 EUR Wert zwischen 2000 und 20000 EUR Wert unter 2000 EUR Hilfstriebwerke (APUs) 6960 4640 2320 Pauschalgebühr (EUR) komplex Standard einfach Starrflügler über 150000 kg 50800 9330 3330 über 50000 kg bis einschließlich 150000 kg 25420 7000 2140 über 22000 kg bis einschließlich 50000 kg 20340 4670 1670 über 5700 kg bis einschließlich 22000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) 12710 2330 1670 über 2000 kg bis einschließlich 5700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 3490 1630 810 bis einschließlich 2000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 1280 580 290 sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 290 290 290 leichte Sportflugzeuge 220 220 220 Drehflügler groß 34800 6960 2320 mittelgroß 18560 4640 1620 klein 7430 3480 930 sehr leichte Drehflügler 990 460 290 Andere Ballone 990 460 290 große Luftschiffe 9280 6960 4640 mittelgroße Luftschiffe 3710 2780 1860 kleine Luftschiffe 1860 1390 930 Antrieb Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 6410 2360 1420 Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2000 kW 3480 1180 710 Nichtturbinentriebwerke 1510 700 350 CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B 700 350 290 Propeller für Luftfahrzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 1250 290 290 Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg Starthöchstmasse 940 290 290 Propeller Klasse CS-22J 470 150 150 Teile und Ausrüstungen Wert über 20000 EUR Wert zwischen 2000 und 20000 EUR Wert unter 2000 EUR Hilfstriebwerke (APUs) 3480 1160 700 Pauschalgebühr (EUR) Starrflügler über 150000 kg 890 über 50000 kg bis einschließlich 150000 kg 890 über 22000 kg bis einschließlich 50000 kg 890 über 5700 kg bis einschließlich 22000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) 890 über 2000 kg bis einschließlich 5700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 290 bis einschließlich 2000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 290 sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 290 leichte Sportflugzeuge 220 Drehflügler groß 460 mittelgroß 460 klein 460 sehr leichte Drehflügler 290 Andere Ballone 290 große Luftschiffe 810 mittelgroße Luftschiffe 460 kleine Luftschiffe 460 Antrieb Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 600 Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2000 kW 600 Nichtturbinentriebwerke 290 CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B 290 Propeller für Luftfahrzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 290 Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg Starthöchstmasse 290 Propeller Klasse CS-22J 150 Teile und Ausrüstungen Wert über 20000 EUR Wert zwischen 2000 und 20000 EUR Wert unter 2000 EUR Hilfstriebwerke (APUs) 460 Pauschalgebühr (EUR) EU-Entwicklung Drittlandsentwicklung Starrflügler über 150000 kg 1078000 385400 über 50000 kg bis einschließlich 150000 kg 852900 252600 über 22000 kg bis einschließlich 50000 kg 257000 96300 über 5700 kg bis einschließlich 22000 kg (einschließlich Hochleistungsluftfahrzeuge) 42010 14270 über 2000 kg bis einschließlich 5700 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 4650 1630 bis einschließlich 2000 kg (ausgenommen Hochleistungsluftfahrzeuge) 2320 780 sehr leichte Flugzeuge, Motorsegler, Segelflugzeuge 1050 350 leichte Sportflugzeuge 780 260 Drehflügler groß 105600 33780 mittelgroß 52800 18610 klein 20880 7710 sehr leichte Drehflügler 3490 1160 Andere Ballone 1050 350 große Luftschiffe 3480 1160 mittelgroße Luftschiffe 2320 770 kleine Luftschiffe 1860 620 Antrieb Turbinentriebwerke mit einem Startschub über 25 kN oder einer Startleistung über 2000 kW 107100 31870 Turbinentriebwerke mit einem Startschub bis einschließlich 25 kN oder einer Startleistung bis einschließlich 2000 kW 53550 26650 Nichtturbinentriebwerke 1160 410 CS-22.H, CS-VLR Triebwerke Kategorie B 580 290 Propeller für Luftfahrzeuge über 5700 kg Starthöchstmasse 870 290 Propeller für Luftfahrzeuge bis einschließlich 5700 kg Starthöchstmasse 440 150 Propeller Klasse CS-22J 220 70 Teile und Ausrüstungen Wert über 20000 EUR 4500 1500 Wert zwischen 2000 und 20000 EUR 2250 750 Wert unter 2000 EUR 1130 540 Hilfstriebwerke (APUs) 85000 26000 (in EUR) Genehmigungsgebühr GEB 1A GEB 1B GEB 2A GEB 1C GEB 2B GEB 3A GEB 2C GEB 3B GEB 3C eingesetzte Mitarbeiter unter 10 13600 10700 8000 5400 4180 10 bis 49 38250 27320 16390 10930 50 bis 399 109300 82000 54600 41830 400 bis 999 218600 163900 136600 115000 1000 bis 2499 437200 2500 bis 5000 655700 über 5000 3643000 Überwachungsgebühr eingesetzte Mitarbeiter unter 10 6800 5350 4000 2700 2090 10 bis 49 19130 13660 8200 5460 50 bis 399 54600 40980 27320 21860 400 bis 999 109300 82000 68300 60100 1000 bis 2499 218600 2500 bis 5000 327900 über 5000 1822000 (in EUR) Kategorie Bezeichnung Alternatives Verfahren zur Genehmigung als Entwicklungsbetrieb 1 A Musterzulassung 7500 1 B Musterzulassung — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 3000 2 A Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder größere Reparaturen 6000 2 B Ergänzende Musterzulassungen (STC) und/oder größere Reparaturen — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 2500 3 A ETSOA 6000 3 B ETSOA — nur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 3000 (in EUR) Genehmigungsgebühr Überwachungsgebühr Umsatz unter 1 Mio. EUR 10460 7550 zwischen 1000000 und 4999999 58000 36790 zwischen 5000000 und 9999999 206400 49050 zwischen 10000000 und 49999999 309600 73600 zwischen 50000000 und 99999999 358000 174000 zwischen 100000000 und 499999999 417600 232000 zwischen 500000000 und 999999999 732100 464000 über 999999999 2784000 2207000 (in EUR) Genehmigungsgebühr Überwachungsgebühr eingesetzte Mitarbeiter unter 5 3490 2670 zwischen 5 und 9 5810 4650 zwischen 10 und 49 15000 12000 zwischen 50 und 99 24000 24000 zwischen 100 und 499 32080 32080 zwischen 500 und 999 44300 44300 über 999 62200 62200 Technische Berechtigungen Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung A 1 12780 12780 A 2 2910 2910 A 3 5810 5810 A 4 580 580 B 1 5810 5810 B 2 2910 2910 B 3 580 580 C 580 580 Genehmigungsgebühr (EUR) Überwachungsgebühr (EUR) eingesetzte Mitarbeiter unter 5 3490 2670 zwischen 5 und 9 9880 7670 zwischen 10 und 49 21260 19660 zwischen 50 und 99 41310 32730 über 99 54400 50000 Gebühr für die zweite und weitere zusätzliche Einrichtungen 3330 2500 Gebühr für den zweiten und weitere zusätzliche Ausbildungslehrgänge 3330 Gebühr für die Genehmigung von Ausbildungslehrgängen 3330 Pauschalgebühr (EUR) Genehmigungsgebühr 50000 Überwachungsgebühr 50000 Technische Berechtigungen Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (EUR) — Erstgenehmigung Pauschalgebühr aufgrund der technischen Berechtigung (EUR) — Überwachung A1 = Flugzeuge über 5,7 t 12500 12500 A2 = Flugzeuge unter 5,7 t 6250 6250 A3 = Hubschrauber 6250 6250 A4 = alle anderen 6250 6250 (in EUR) Neue Genehmigungen, je Antrag und jeweils für den Zeitraum der ersten 12 Monate 1700 Verlängerung erteilter Genehmigungen jeweils für den Zeitraum von 12 Monaten 850

TEIL II Zulassungstätigkeiten oder Dienstleistungen, die nach Stundensätzen abgerechnet werden

1. Stundensatz Geltender Stundensatz (EUR/h) 233 Stundensatz entsprechend den jeweiligen Tätigkeiten: Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb tatsächliche Stundenzahl Alternative Nachweisverfahren für Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD) tatsächliche Stundenzahl Validierungsunterstützung (Anerkennung der EASA-Zulassung durch ausländische Behörden) tatsächliche Stundenzahl Anerkennung der Berichte des Nachprüfungsausschusses (Maintenance Review Board) durch die EASA tatsächliche Stundenzahl Übertragung von Zulassungen tatsächliche Stundenzahl Zeugnis als zugelassene Ausbildungsorganisation tatsächliche Stundenzahl Zeugnis als flugmedizinisches Zentrum tatsächliche Stundenzahl Zeugnis als ATM-ANS-Organisation tatsächliche Stundenzahl Zeugnis als Ausbildungsorganisation für Fluglotsen tatsächliche Stundenzahl Betriebsdaten in Zusammenhang mit Musterzulassungen, Änderungen von Musterzulassungen und ergänzenden Musterzulassungen tatsächliche Stundenzahl Anerkennung der Berichte des Betriebsbewertungsausschusses (Operational Evaluation Board) durch die EASA tatsächliche Stundenzahl Qualifikationsbescheinigung für Flugsimulationsübungsgeräte tatsächliche Stundenzahl Genehmigung der für eine Fluggenehmigung erforderlichen Flugbedingungen 3 Stunden Administrative Wiederausstellung von Dokumenten 1 Stunde Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für CS 25-Luftfahrzeuge 6 Stunden Export-Lufttüchtigkeitszeugnis (E-CoA) für andere Luftfahrzeuge 2 Stunden

2. Stundensatz für Leistungen, die nicht in Nummer 1 aufgeführt sind Geltender Stundensatz (EUR/h) 221

TEIL III Entgelte für Beschwerden

Entgelte für Beschwerden werden wie folgt berechnet: Der Entgeltfestbetrag wird mit dem Faktor, der für die entsprechende Entgeltkategorie für die betreffende Person oder den betreffenden Betrieb angegeben ist, multipliziert. Entgeltfestbetrag 10000 EUR Entgeltkategorie für natürliche Personen Faktor 0,1 Entgeltkategorie für juristische Personen nach Umsatz des Antragstellers in EUR Faktor unter 100001 0,25 zwischen 100001 und 1200000 0,5 zwischen 1200001 und 2500000 0,75 zwischen 2500001 und 5000000 1 zwischen 5000001 und 50000000 2,5 zwischen 50000001 und 500000000 5 zwischen 500000001 und 1000000000 7,5 über 1000000000 10

TEIL IV Jährliche Inflationsrate

Als Grundlage geltende jährliche Inflationsrate: Eurostat HVPI (Alle Elemente) — EU 27 (2005 = 100) Änderung des Prozentsatzes/Zwölfmonatsdurchschnitt Wert der zu berücksichtigenden Rate: Wert der Rate drei Monate vor Durchführung der Anpassung

TEIL V

Erläuterung (1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)

Zulassungsspezifikationen (CS), auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, sind die nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erlassenen und in der amtlichen Veröffentlichung der Agentur gemäß EASA-Beschluss 2003/8 vom 30. Oktober 2003 veröffentlichten Spezifikationen (www.easa.europa.eu). Große Drehflügler bezieht sich auf CS 29 und CS 27 Kat. A; kleine Drehflügler bezieht sich auf CS 27 mit Höchststartmasse unter 3175 kg und begrenzt auf 4 Sitze, einschließlich Pilot; mittlere Drehflügler bezieht sich auf sonstige CS 27. In Teil I Tabellen 1, 2 und 6 beziehen sich die Werte der Teile und Ausrüstungen auf die jeweiligen Listenpreise der Hersteller. Die anwendbare Starthöchstmassen-Kategorie wird nach der Starthöchstmasse der ursprünglichen Musterzulassungen und in der Folge der Mehrheit (mehr als 50 %) der damit zusammenhängenden Modelle festgelegt, die unter diese Musterzulassung fallen. Hochleistungsluftfahrzeuge in der Gewichtskategorie bis zu 5700 kg [12500 lbs] sind diejenigen Luftfahrzeuge mit einer Mmo größer als 0,6 und/oder einer Dienstgipfelhöhe über 25000 ft. Für sie gelten die Gebühren der Kategorie über 5700 kg [12500 lbs] bis einschließlich 22000 kg. Ableitung bezeichnet eine geänderte Musterzulassung gemäß Festlegung und Antragstellung des Inhabers der Musterzulassung. In Teil I Tabellen 3 und 4 bezeichnen die Begriffe einfach, Standard und komplex Folgendes: einfach Standard komplex Ergänzende Musterzulassungen (STC) — EASA Erhebliche Konstruktionsänderungen — EASA Erhebliche Reparaturen — EASA Ergänzende Musterzulassungen, erhebliche Konstruktionsänderungen oder Reparaturen, nur auf der Grundlage aktueller und erprobter Begründungsmethoden, für die zum Zeitpunkt der Beantragung ein vollständiger Datensatz (Beschreibung, Prüfliste für die Einhaltung und Unterlagen über die Einhaltung) mitgeliefert werden kann, und für die der Antragsteller seine Erfahrung nachgewiesen hat, und die vom zuständigen Zulassungsmanager allein oder unter begrenzter Hinzuziehung eines einzigen Fachmanns bewertet werden können. Alle sonstigen ergänzenden Musterzulassungen, erheblichen Konstruktionsänderungen oder Reparaturen Ergänzende Musterzulassung von signifikantem Umfang oder erhebliche Konstruktionsänderung Validierte ergänzende Musterzulassung nach einer bilateralen Vereinbarung grundlegend nicht grundlegend nicht grundlegende ergänzende Musterzulassung, falls die Zulassungsbehörde die Änderung als signifikant eingestuft hat Validierte erhebliche Konstruktionsänderung nach einer bilateralen Vereinbarung Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 2, wenn nicht automatisch anerkannt Stufe 1 Erhebliche Konstruktionsänderungen der Stufe 1, falls die Zulassungsbehörde die Änderung als signifikant eingestuft hat Validierte erhebliche Reparatur nach einer bilateralen Vereinbarung Entfällt (automatische Anerkennung) Reparaturen an kritischen Teilen Entfällt In Teil 1 Tabelle 7A werden Entwicklungsbetriebe folgenden Kategorien zugeordnet: Geltungsbereich der Vereinbarung für den Entwicklungsbetrieb Gruppe A Gruppe B Gruppe C GEB 1 Inhaber von Musterzulassungen hoch komplex/groß komplex/klein-mittel weniger komplex/sehr klein GEB 2 ergänzende Musterzulassungen/Änderungen/Reparaturen unbeschränkt beschränkt (technische Bereiche) beschränkt (Luftfahrzeuggröße) GEB 3 kleine Änderungen/Reparaturen In Teil I Tabellen 7, 9 und 10 wird die Zahl der Mitarbeiter berücksichtigt, die mit den Tätigkeiten im Rahmen des Geltungsbereichs der Vereinbarung in Zusammenhang stehen. Die Zulassung von Erzeugnissen nach besonderen Lufttüchtigkeitsspezifikationen, der damit verbundenen Änderungen und Reparaturen und die Aufrechterhaltung ihrer Lufttüchtigkeit wird gemäß den Tabellen 1 bis 6 berechnet. Einzelrevisionen und/oder Änderungen am Flughandbuch werden wie eine Änderung des betreffenden Erzeugnisses berechnet. Kleine Luftschiffe bezieht sich auf mittelgroße Luftschiffe bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen von über 2000 m3 bis einschließlich 15000 m3; große Luftschiffe bezieht sich auf Gas-Luftschiffe mit einem Volumen über 15000 m3.

alle Heißluft-Luftschiffe unabhängig von ihrer Größe,

Gas-Luftschiffe mit einem Volumen bis einschließlich 2000 m3;

Fassungen

  1. 2014-03-27