Durchführungsverordnung (EU) Nr. 425/2014 der Kommission vom 22. April 2014 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Tørrfisk fra Lofoten (g.g.A.))
Stufe B
aus dem Markup des Herausgebers abgeleitet. Eine Stufe sagt, wie die Struktur eines Dokuments gewonnen wurde, nicht wie verlässlich das Recht ist.
Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/425@2014-04-22/de
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Antrag der Erzeugergruppierung Tørrfisk fra Lofoten AS (Norwegen) auf Eintragung der Bezeichnung Tørrfisk fra Lofoten wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(2) Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung Tørrfisk fra Lofoten eingetragen werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. April 2014 Für die Kommission, im Namen des Präsidenten, Dacian Cioloș Mitglied der Kommission
ANNEX
ANHANG
Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:
Klasse 1.7. Fisch, Muscheln und Schalentiere, frisch und Erzeugnisse daraus
NORWEGEN
Tørrfisk fra Lofoten (g.g.A.)