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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 706/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 hinsichtlich des Einfuhrzolls für Basmati-Reis

In KraftFassung 2014-06-25seit 2014-06-29
Stufe B

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Adresse https://gelex.eu/eli/EU/act/2014/706@2014-06-25/de

Inhalt
  1. Präambel
    1. Artikel 1
  2. Artikel 1
    1. Artikel 1
    1. Artikel 2

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, insbesondere auf Artikel 183 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Indien hinsichtlich Reis, das durch den Beschluss 2004/617/EG des Rates genehmigt wurde, ist der Einfuhrzoll für geschälten Reis bestimmter Basmati-Sorten mit Ursprung in Indien auf null festgesetzt.

(2) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Pakistan hinsichtlich Reis, das durch den Beschluss 2004/618/EG des Rates genehmigt wurde, ist der Einfuhrzoll für geschälten Reis bestimmter Basmati-Sorten mit Ursprung in Pakistan auf null festgesetzt.

(3) Zur Umsetzung dieser Vereinbarungen war in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vorgesehen, dass die unter diese Vereinbarungen fallenden Sorten von geschältem Basmati-Reis unter den von der Kommission festgelegten Bedingungen für die Einfuhr zum Zollsatz null in Betracht kommen. Diese Bedingungen wurden in der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 der Kommission festgelegt.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit der die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben und ersetzt wird, enthält keine Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ähnliche Bestimmung. Was die Einfuhrzölle betrifft, wird die Kommission in Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zum Erlass von Durchführungsrechtsakten ermächtigt, die die Höhe des angewendeten Einfuhrzolls im Einklang mit den Vorschriften in — unter anderem — einer gemäß dem AEUV geschlossenen internationalen Übereinkunft festsetzen.

(5) Damit das Abkommen zwischen der Union und Indien und das Abkommen zwischen der Union und Pakistan weiter befolgt werden, sollte in der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 vorgesehen werden, dass die unter diese Vereinbarungen fallenden Sorten von geschältem Basmati-Reis unter den in der genannten Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einfuhr zum Zollsatz null in Betracht kommen.

(6) Die Verordnung (EG) Nr. 972/2006 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 972/2006 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Artikel 1

Diese Verordnung gilt für folgende Sorten von geschältem Basmati-Reis der KN-Codes 10062017 und 10062098: Abweichend von den im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zollsätzen kommen die im ersten Absatz genannten Sorten von geschältem Basmati-Reis unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen für die Einfuhr zum Zollsatz null in Betracht.

Basmati 217

Basmati 370

Basmati 386

Kernel (Basmati)

Pusa Basmati

Ranbir Basmati

Super Basmati

Taraori Basmati (HBC-19)

Type-3 (Dehradun)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. Juni 2014 Für die Kommission Der Präsident José Manuel Barroso

Fassungen

  1. 2014-06-25